Année politique Suisse 1987 :   / La législation dans les cantons / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
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Neugliederung der Kantone, Totalrevision der Kantonsverfassungen, Gesetzgebung (Grundsätzliches) — Regroupement des cantons, révision totale des constitutions cantonales, législation (questions de principe)
Bern: Grundsatz betreffend Einleitung einer Totalrevision der Staatsverfassung in der Volksabstimmung vom 6.12. mit 52,9% Ja-Stimmen angenommen; Durchführung der Revision durch einen Verfassungsrat in derselben Abstimmung mit 51,7% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parolen von FDP, NA, EDU und Gewerbeverband (Bund, 12.2.87; 4.9.87; 19.1 1.87; 23.11.87;28.11.87; 1.12.87: 3.12.87; 7.12.87; BZ, 12.2.87; 19.11.87; 25.11.87; 28.11.87; 2.12.87; 7.12.87; vgl. SPJ, 1986, S. 212).
Thurgau: Totalrevision der Verfassung (Verankerung von rechtsstaatlichen Grundsätzen, einer lückenlosen Aufführung der Staatsaufgaben, der Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Grundlage für neue Staatsaufgaben sowie der Drittwirkung der Grundrechte; rigorose Beschränkung des Verordnungsrechts des Grossen Rats und des Regierungsrats; Übergang vom obligatorischen zum fakultativen Referendum für Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate, welches innert drei Monaten von 2 000 Stimmberechtigten oder von 30 Mitgliedern des Grossen Rates verlangt werden kann; Möglichkeit der Einführung des fakultativen Verwaltungsreferendums auf dem Gesetzeswege; Erhöhung der Kreditlimiten beim Finanzreferendum: obligatorisches Referendum für Finanzbeschlüsse, die bei neuen einmaligen Ausgaben 3 Mio Fr. und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben 0,6 Mio Fr. übersteigen, sowie fakultatives Referendum für Finanzbeschlüsse, die bei neuen einmaligen Ausgaben 1 Mio Fr. und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben 0,2 Mio Fr. übersteigen; Ausdehnung der Sammelfrist beim Finanzreferendum von 6 Wochen auf 3 Monate; Definition des Begriffes der gebundenen Ausgaben, die nicht referendumspflichtig sind; Erhöhung der notwendigen Unterschriftenzahl bei Verfassungs- und Gesetzesinitiativen sowie bei Initiativen für die Einreichung einer Standesinitiative von 2 500 auf 4 000; Einführung der Vorschrift, dass eine Initiative obligatorisch eine Rückzugsklausel enthalten muss; Übergang beim Quorum für eine Initiative zur Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrats von der bisherigen Erfordernis von einem Fünftel der Stimmberechtigten zu einer fixen Zahl von 20 000 Unterschriften; Neuregelung bei Gegenüberstellung von Initiative und Gegenvorschlag: bei Ablehnung beider Vorlagen mit gleichzeitiger Ja-Stimmen-Mehrheit gegen das bisherige Recht wird über diejenige Vorlage, die mehr Ja-Stimmen erhalten hat, eine zweite Abstimmung durchgeführt; explizite Verankerung der Zuständigkeit des Parlaments für den Beschluss zur Beteiligung an einem Kantonsreferendum; Ausbau des Petitionsrechts durch Festlegung einer Antwortpflicht der angegangenen Behörden; Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in kantonalen Gerichten und im Grossen Rat; Schaffung einer einheitlichen Gemeindeorganisation in Form der politischen Gemeinde, welche das Nebeneinander von Orts- und Munizipalgemeinden ablöst und innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung realisiert sein muss; Abschaffung des Bezirksrats; Verankerung des Finanzausgleichs an die Gemeinden; Ausdehnung der Publikationspflicht für allgemeinverbindliche Erlasse auf die Gemeinden; Verankerung der bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeit des beratenden Mitwirkens von Ausländern in Gemeindeangelegenheiten; Beibehaltung von Frauenfeld und Weinfelden als saisonale Tagungsorte des Grossen Rats, wobei Weinfelden diese Funktion neu im Winterhalbjahr innehaben soll; Verankerung des ausnahmslos öffentlichen Charakters der Verhandlungen des Grossen Rats; ausdrückliche Bindung der Mitglieder des Regierungsrats an das Kollegialitätsprinzip; Eingrenzung des Notverordnungsrechts des Regierungsrats durch Befristung aller Notstandsmassnahmen auf ein Jahr; Festlegung neuer Ausgabenlimiten des Regierungsrats auf 100 000 Fr. bei neuen einmaligen und auf 20 000 Fr. bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben; Kompetenz des Regierungsrats zur Aufnahme von Krediten und Darlehen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu einem Betrag von 500 000 Fr.; Möglichkeit der Vollzugsdelegation von untergeordneten Routinegeschäften an die Departemente oder andere Verwaltungsstellen; Kompetenz des Grossen Rates, Anderungen in Bestand und Gebiet der politischen Gemeinden zu beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt; Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden, welche wie auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden können, wobei der Grosse Rat Gemeinden zur Gründung oder zum Beitritt verpflichten kann; Aufnahme von Vorschriften und Grundsätzen über den Finanzhaushalt von Kanton und Gemeinden; Weglassung der beispielhaften Erwähnung der besonderen Gefährdungsmomente, die beim Schutz der See- und Flussuferlandschaft an Bodensee, Untersee und Rhein zu beachten sind) in der Volksabstimmung vom 28.6. mit 50,1% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parolen von LdU, NA und den Grünen, Stimmfreigabe der FDP und des Gewerbeverbands. Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Weigerung des Departements des Innern und des Verwaltungsgerichts, eine Nachzählung und Wiederholung der Abstimmung anzuordnen (SGT, 9.1.87; 17.3.87; 21.3.87; 22.6.87; 29.6.87; 6.7.87; 8.7.87; 11.9.87; 19.11.87; 31.12.87; TA, 16.6.87; Vat., 22.6.87; NZZ, 23.6.87; 29.6.87; vgl. SPJ, 1986, S. 213).