Année politique Suisse 1987 : Economie / Politique économique générale
Gesellschaftsrecht
Die zum Teil vor den Gerichten ausgetragenen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diversen Versuchen von sogenannten "unfreundlichen" Übernahmen von Aktiengesellschaften verliehen der Revision des Aktienrechts zusätzliche Aktualität. Von besonderer Bedeutung sind dabei die
Vorschriften über vinkulierte Namenaktien, deren Eintrag ins Aktienregister und damit auch deren Stimmrecht an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Mit der Verweigerung des Eintrags konnten sich bisher Firmen gegen unerwünschte Einflussnahme wehren. Entsprechend der vom Nationalrat 1985 beschlossenen Fassung soll an dieser Aktienform festgehalten werden. Während die Genehmigung bisher gemäss Bundesgerichtspraxis nur für das Stimmrecht massgebend war, soll sie neuerdings auch auf den Eigentumsanspruch ausgedehnt werden. Immerhin müssten in Zukunft die Gründe für die Verweigerung genannt werden. Dabei wären allerdings die Wahrung des schweizerischen Charakters oder die Abwehr gegen Konkurrenten auch dann gültige Gründe, wenn sie nicht explizit in den Statuten der Gesellschaft erwähnt sind. Der Vorort als Vertreter der Industrie stellte sich hinter diese Beschränkung der Übertragungsrechte von Besitztiteln. Die Banken hingegen verlangten im Sinne einer besseren Handelbarkeit dieser Titel, dass nur die Stimm- nicht aber die Vermögensrechte von der Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die vorberatende Kommission des Ständerates konnte im Herbst die erste Lesung der Aktienrechtsrevision abschliessen. Mit dem Problem der vinkulierten Namenaktien will sie sich in einer zweiten Lesung im Laufe des Jahrs 1988 eingehend befassen
[23].
Grundsätzlich bekämpft werden die bestehenden Vinkulierungsrechte von Karl Schweri, dem Chef der Detailhandelskette Denner AG. Der konkrete Anlass für seine Gegnerschaft bildet zweifellos sein gescheiterter Übernahmeversuch der USEGO. Trotz des Erwerbs der Aktienmehrheit verweigerte ihm diese drittgrösste Detailhandelsgesellschaft die Anerkennung als Aktionär. Im Dezember 1987 lancierte ein Komitee, dem auch Schweri angehört, in Zürich eine kantonale Volksinitiative, die zum Ziel hat, vinkulierte Namenaktien nur dann zum Handel an der Zürcher Börse zuzulassen, wenn sich die Vinkulierung ausschliesslich gegen ausländische Übernahmen richtet
[24].
[23] NZZ, 18.2., 9.6. und 15.10.87; BaZ, 18.2.87; TA, 24.1 1.87 (Kommission StR); SHIV (Vorort), Jahresbericht, 117/1986-87, S. 158; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 75/1986-87, S. 112 f. Vgl. auch Ch. Blocher "Aktienrechtsreform — Für wen eigentlich?" in SAZ, 25, 25.6.87; SPJ, 1986, S. 72 f.
[24] Initiative: NZZ, 25.11.87; TA, 15.12.87. Zu den Auseinandersetzungen um die USEGO vgl. u.a. Presse vom 26.3., 14.5. und 23.10.87; TA, 14.1., 11.5. und 16.10.87; NZZ, 3.7. und 12.9.87. Zur Person von Schweri siehe auch Ww, 21.3.87.
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