Année politique Suisse 1987 : Economie / Crédit et monnaie / Banken
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Bankengesetz
DieSchweiz. Bankiervereinigung hat auf den 1. Oktober neue Regeln für die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern in Kraft gesetzt. Damit können die bisherigen Richtlinien auch ohne Beteiligung der Nationalbank in revidierter Form weitergeführt werden. Die neuen Regeln sind als vertragliche Vereinbarung zwischen der Bankiervereinigung und den Banken niedergelegt worden. Namentlich die stark kritisierten Bestimmungen in den alten Regeln über den Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern sind dabei verschärft worden. Anwälte oder Notare können nur noch dann von der Auskunftspflicht über die Identität ihrer Auftraggeber entbunden werden, wenn sie bescheinigen, dass das Mandat nicht bloss vorübergehenden Charakter aufweist oder hauptsächlich dazu dient, den Namen des Berechtigten geheimzuhalten. Eine Verschärfung stellt auch die Herabsetzung der Grenze für die Identitätsfeststellung bei Schaltergeschäften von 500 000 auf 100 000 Fr. dar. Die eidg. Bankenkommission erklärte sich mit den neuen Standesregeln zufrieden, insbesondere begrüsste sie die Verschärfung der Regelung für Kunden, die über Anwälte oder Treuhänder mit der Bank verkehren. Sie hielt aber auch fest, dass sie diese Regelung lediglich als Mindeststandard ansehe, da die vom Bankengesetz geforderte einwandfreie Geschäftsführung nur dann gewährleistet sei, wenn den Banken die Identität ihrer Kunden bekannt ist. Die Nationalbank strich die Bedeutung der Herabsetzung der Limite für Schalterkunden als Beitrag im Kampf gegen die Geldwäscherei hervor [12].
Für die Sozialdemokraten ist diese Selbstregulierung durch die Branche unbefriedigend. Sie hielten deshalb an ihrer Forderung nach einer Revision des Bankengesetzes fest. Anlässlich der Behandlung einer als Postulat überwiesenen Motion Leuenberger (sp, ZH) bekräftigte O. Stich die im Vorjahr vom Bundesrat gegen eine Revision im jetzigen Zeitpunkt vorgebrachten Argumente: Erstens gelte es, die Neuerungen auf dem Finanzmarkt abzuwarten und genauer zu analysieren, und zweitens liessen sich wichtige Anliegen auch mit einer strengeren Auslegung des bestehenden Gesetzes durch die Bankenkommission verwirklichen [13]. Die Bankenkommission begann mit den Vorarbeiten zu einer Revision der Verordnung zum Bankengesetz. Nach Ansicht von SNB-Vizepräsident Lusser werden dabei insbesondere die Unterstellung von Emissionshäusern und Parabanken unter das Bankengesetz sowie die Erfassung und Kontrolle der bilanzunwirksamen Geschäfte geregelt werden müssen [14].
 
[12] NZZ, 24.3. und 23.6.87; BaZ, 29.9.87; Presse vom 1.10.87. Vgl. auch NZZ, 6.2., 17.2. und 28.3.87; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 75/1986-87, S. 50 ff.; SPJ, 1986, S. 77 f. sowie Lit.
[13] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 510 ff. (Motion Leuenberger); BaZ, 5.3.87 (Stellung der SP zur Sorgfaltspflichtvereinbarung). Vgl. auch SPJ, 1986, S. 77 f.
[14] BaZ, 27.1.87; NZZ, 15.4.87; TA, 20.6., 29.6. und 26.9.87 (Lusser).