Da sich namentlich bei der Bekämpfung der internationalen Drogenkriminalität gezeigt hatte, dass die Spuren der Hintermänner oft im Gewirr von Geldtransaktionen verschwinden, soll die sogenannte Geldwäscherei in Zukunft verboten werden. Das EJPD gab im Februar einen Expertenbericht des ehemaligen Tessiner Staatsanwalts Bernasconi in die Vernehmlassung. Strafbar wäre demnach, wer Geld entgegennimmt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass es auf deliktische Weise erworben worden ist. Es ist vorgesehen, diese
neue Rechtsnorm in die sich zur Zeit im vorparlamentarischen Stadium befindende Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen das Vermögen und gegen Urkundenfälschung einzubauen. Der Vorschlag wurde im allgemeinen positiv aufgenommen, wobei sich allerdings die bürgerlichen Parteien und die Bankiers gegen eine Bestrafung von nicht vorsätzlich begangenen Handlungen wendeten. Für die Nationalbank, welche sich entschieden hinter den Entwurf stellte, ist demgegenüber die Strafbarkeit auch von grob fahrlässig begangenen Handlungen erforderlich, wenn das Gesetz Wirkung zeigen soll
[15].
[15] Presse vom 25.2.87; NZZ, 13.7.87; BaZ, 14.7.87; SHZ, 16.7.87; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 75/1986-87, S. 117 f. Zur Revision des Strafgesetzbuchs betreffend Wirtschaftsdelikte vgl. SPJ, 1986, S. 18.