Année politique Suisse 1987 : Infrastructure, aménagement, environnement / Transports et communications / Eisenbahnverkehr
Im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag (LA) an die SBB war im Parlament wiederholt die
finanzrechtliche Gleichstellung der konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) mit den Bundesbahnen und insbesondere eine Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen verlangt worden. Die Grundsätze des SBB-Leistungsauftrags hatte das Transportgesetz von 1985 auf die anderen Transporteure des öffentlichen Verkehrs übertragen
[50]. Im Berichtsjahr legte der Bundesrat nun die Botschaft über die Anderung des Eisenbahngesetzes vor, welche u.a. die Abgeltung der KTU für gemeinwirtschaftlich erbrachte Leistungen im einzelnen neu regelt.
Die neue Abgeltungsregelung lehnt sich insofern an den LA 1987 der SBB an, als auch bei den KTU künftig zwischen einem gemein- und einem marktwirtschaftlichen Bereich unterschieden werden soll. Gemeinwirtschaftlich sind wie bei den SBB Leistungen des regionalen Personen- und des Huckepack-Verkehrs. Bund und Kantone gelten die ungedeckten Kosten dieser gemeinsam bestellten Leistungen auch gemeinsam ab, wobei die Abgeltung zum voraus festgelegt wird. Diese Neuregelung hat nach Vorschlag des Bundesrates grundsätzlich kostenneutral zu sein. Soweit eine Mehrbelastung überhaupt abschätzbar ist, wird sie auf Bund und Kantone verteilt.
Da die KTU nicht so einfache Eigentumsverhältnisse wie die SBB kennen, konnten weitergehende Elemente des LA 1987 nicht übernommen werden. Insbesondere kann der Bund die finanzielle Verantwortung für die Infrastruktur der KTU nicht tragen. Deshalb sieht die Revision weiterhin eine Finanzhilfe zur Übernahme allfälliger ungedeckter Kosten im marktwirtschaftlichen Bereich vor, sofern die KTU diese im voraus beantragen. Dazu haben die KTU eine Kostenrechnung nach festgelegten Mindestanforderungen einzuführen. Mit der neuen Abgeltung will der Bundesrat auch die Investitionsfinanzierung des Bundes umgestalten. Um die Kostentransparenz zu erhöhen, sollen Investitionen künftig vorwiegend auf Darlehensbasis finanziert werden. Demgegenüber hatten sich die Kantone im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich für die bisherige Regelung mit Investitionshilfen in Form von unverzinslichen Subventionen oder A-fonds-perdu-Beiträgen ausgesprochen.
In der gleichen Botschaft wurde eine Neuregelung des Bahnpolizeirechts vorgeschlagen. Diese sieht vor, das aus dem Jahre 1878 stammende Bahnpolizeigesetz aufzuheben und die für den Fortbestand einer Bahnpolizei notwendigen Bestimmungen in das Eisenbahngesetz einzufügen
[51].
Oppositionslos stimmte das Parlament dem
7. Rahmenkredit von 930 Mio Fr. zur Förderung der KTU für die Jahre 1988—1992 zu. Zugrundegelegt wurde ein Investitionsvolumen von 2,3 Mia Fr., wobei 62% auf die Infrastruktur und 38% auf das Rollmaterial entfallen. Neben Vorhaben im Interesse der Sicherheit und eines rationelleren Betriebes sind insbesondere auch Massnahmen zur Attraktivitäts- und Kapazitätssteigerung im Sinne von "Bahn 2000" vorgesehen
[52]. Mit einer Motion Schmidhalter (cvp, VS) beauftragte die Volkskammer den Bundesrat ferner, die Finanzierung von KTU-Projekten im Rahmen der "Bahn 2000" nach ähnlichen Ansätzen und gleichen Richtlinien wie bei den SBB sicherzustellen
[53].
[50] Zur finanzrechtlichen Gleichstellung der KTU siehe SPJ , 1981, S. 108, 1982, S. 101 , 1983, S. 115 f., 1985, S. 115 (Transportgesetz) und 1986, S. 127 f. Zum LA an die SBB siehe SPJ, 1986, S. 127.
[51] BBl, 1988, I, S. 1260 ff.; Presse vom 3.3. und 6.10.87 (Vernehmlassung); Presse vom 19.11.87 (Botschaft); vgl. SPJ, 1986, S. 127 f.
[52] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 603 ff.; Amtl. Bull. StR, 1987, S. 482 IT.; BBl, 1987, III, S. 280; vgl. SPJ, 1986, S. 128.
[53] Amtl. Bull. NR, 1987, S. 621 ff. Siehe auch das vom Ständerat überwiesene Postulat Cavelty (cvp, GR) betreffend umsteigefreie Verbindungen zwischen Normal- und Schmalspurbahnen im Rahmen von "Bahn 2000" (Amtl. Bull. StR, 1987, S. 260 ff.).
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