Année politique Suisse 1987 : Infrastructure, aménagement, environnement / Transports et communications / PTT
Der Bundesrat verabschiedete die Botschaft zum Fernmeldegesetz (FMG), das als Rahmengesetz konzipiert ist, um die laufende Anpassung an die technologische Entwicklung im Kommunikationssektor auf Verordnungsstufe zu ermöglichen. Das FMG soll die Fernmeldebedürfnisse in den Zentren und den Randgebieten des Landes zuverlässig, preiswert und zu gleichen Bedingungen garantieren und gleichzeitig den Fernmeldemarkt teilweise liberalisieren. Im Unterschied zum abzulösenden Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG) von 1922 wird der Geltungsbereich des neuen Gesetzes auf die Individualkommunikation beschränkt, während der Rundfunk im neu zu schaffenden Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) geregelt wird.
Wichtigstes Merkmal des Gesetzesentwurfs ist die
Liberalisierung von Angeboten, die bisher ein Monopol der PTT waren. Um die Versorgungssicherheit in allen Landesteilen zu gleichen Bedingungen zu gewährleisten, werden die PTT zwar auch weiterhin über das Netzmonopol verfügen und die Versorgung mit den Grunddiensten (Telefon-, Telex-, Datenübermittlungsdienst etc.) übernehmen. Sogenannte erweiterte Dienste wie Meldungsvermittlung oder Speicher- und Chiffrierdienste sollen aber auch von Dritten angeboten werden können. Bei den Teilnehmeranlagen oder Endgeräten schliesslich ist eine grundsätzliche Liberalisierung des Marktes und damit die Aufhebung des Apparatemonopols der PTT geplant. Die Marktöffnung auf diesem Gebiet soll zum Schutz der einheimischen Fernmeldeindustrie allerdings schrittweise und kontrolliert erfolgen. Das FMG sieht vor, dass der Bundesrat Teilnehmeranlagen bezeichnen kann, welche weiterhin nur von den PTT abgegeben werden dürfen. Um die Netzsicherheit zu gewährleisten, unterstehen zudem alle zum Verkauf zugelassenen Geräte einer Prüfungspflicht
[63].
Als
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des FMG lockerte der Bundesrat das Telefon-Apparatemonopol der PTT. Während bei Erstapparaten der Regiebetrieb das Monopol behält, können von den PTT geprüfte Zweitgeräte ab 1988 auch von Privaten angeboten werden. Zusammen mit der Liberalisierung des Telefonapparatemarktes wurde auch das Problem des Verkaufs technisch ungenügender, nicht genehmigter Apparate angegangen, indem für solche Apparate neu ein Exportnachweis verlangt wird. Damit soll der florierende illegale Handel strenger kontrolliert werden können
[64].
[63] BBl, 1988, I, S. 1311 ff.; Presse vom 12.12.87; vgl. SPJ, 1986, S. 130 (Vernehmlassung). Siehe auch Gesch.ber., 1987, S. 365 f. (Konturen einer neuen Kommunikationsordnung); SHZ, 26.2.87; NZZ, 6.10.87. Zum RTVG siehe unten, Teil I, 8c (Radio und Fernsehen).
[64] Liberalisierung Telefonmarkt: AS, 1987, S. 829 f.; BZ, 11.5.87; Presse vom 10.6.87; TA, 3.9.87; Ww, 15.10.87; SHZ, 26.11.87. Genehmigungspflicht: AS, 1988, S. 87 f. Exportnachweis: AS, 1987, S. 1622 f.; NZZ, 20.10.87; SHZ, 19.11.87.
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