Année politique Suisse 1987 : Infrastructure, aménagement, environnement / Sol et logement / Raumplanung
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Vollzugsprobleme
Die offenbar bereits im Raumplanungsgesetz angelegten Vollzugsprobleme nahmen auch 1987 ihren Fortgang. Ein Jahr nach dem definitiven Ablauf der Frist, innert welcher die Kantone dem Bund ihre Richtpläne für eine zweckmässige Nutzung des Bodens hätten abliefern sollen, waren erst deren vierzehn genehmigt, die restlichen zehn standen Ende 1987 noch aus. Bei den Kantonen Genf, Glarus, Jura, St. Gallen und Tessin war dabei der Zeitpunkt der Einreichung noch offen, die Richtpläne der Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Waadt, Wallis und Zug wurden für das Jahr 1988 erwartet. Inzwischen hat sich jedoch ergeben, dass die bereits eingereichten Richtpläne vom Bund recht grosszügig genehmigt wurden, so dass keiner dem anderen gleicht und eine sinnvolle Koordination mit dem Bund und mit den jeweiligen Nachbarkantonen kaum möglich ist. In seinem "Raumplanungsbericht 1987" stellte der Bundesrat auch fest, dass die Siedlungsplanung, ein Kernbereich der Raumplanung, oft unbefriedigend behandelt sei, und dass eine integrierte Betrachtung von Verkehr und Siedlung selten vorkomme.
Bis Ende 1987 hätten die Kantone auch das Inventar der vom Bund insgesamt vorgesehenen 450 000 ha kulturfähigen Ackerlandes erstellen sollen. Diese Zahl war 1986 als Richtgrösse für die von den Kantonen zu erhaltende Fruchtfolgefläche in die Verordnung aufgenommen worden. Nur die beiden Appenzell, Basel-Stadt, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn und Thurgau, also sieben Kantone, sind bis Ende Jahr der Aufforderung des Bundes nachgekommen. Der auf Grund der Inventare zu erstellende verbindliche Sachplan soll nun deshalb erst im Jahr 1989 abgefasst werden. Ebenfalls bis Ende 1987 hätten auch die Nutzungspläne der Gemeinden bundesrechtskonform eingereicht sein sollen. Auch dieses Ziel wurde jedoch nur von rund 40% der Gemeinden erreicht.
Diese Verzögerung wurde teilweise auf die Verspätung der Kantone bei der Erstellung der Richtpläne zurückgeführt. Andererseits haben in den sechziger Jahren viele Gemeinden zu grosse Bauzonen ausgeschieden, die nun zurückgestuft werden müssen. Oft wagen sie dies jedoch nicht, da sie hohe Entschädigungssummen befürchten. Das Bundesgericht sieht hier aber eine sehr restriktive Praxis vor, so dass diese Furcht, nach Aussagen des BRP, nicht begründet ist. Beim Bund wurden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Kantonen erwogen, indem angedeutet wurde, dass den säumigen Ständen die Subventionen entzogen werden könnten. Gegenüber den Gemeinden fehlen direkte Sanktionsmöglichkeiten, doch kommt da, wo keine bundesrechtskonformen Bauzonen bestehen und wo das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, die Bestimmung im RPG zum Tragen, wonach nur weitgehend überbautes Gebiet als vorläufige Bauzone gilt. Im BRP ist man jedoch der Meinung, dass eine gute Informationspolitik und Hilfestellungen langfristig zu besseren Resultaten führen als Sanktionen [3].
 
[3] "Raumplanungsbericht 1987", BBl, 1988, I, S. 920 ff., 951 f. und 1000; Raumplanung, Informationshefte, 1987, Nr. 4, S. 3.