Année politique Suisse 1988 :   / La législation dans les cantons / 1. Grundlagen der Staatsordnung — Eléments du système politique
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Behörden- und Verwaltungsorganisation — Organisation des autorités et de l'administration
Aargau: Neues Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht, Geschäftsverkehrsgesetz (gesetzliche Regelung der Grundzüge und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht; Erhöhung der Fraktionsentschädigungen von 25 000 auf 100 000 Fr., wobei jede Fraktion pro Mitglied 400 Fr. erhält, während der Restbetrag zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt wird; Aufwertung des Büros des Grossen Rates, dem künftig Vertreter aller Fraktionen angehören; Möglichkeit der Fraktionen zur Einreichung von Motionen, Postulaten, Interpellationen und kleinen Anfragen; Einführung der parlamentarischen Initiative, mit der ausgearbeitete Entwürfe für Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen eingebracht werden können; Kompetenz des Grossen Rates zur Schaffung eines verwaltungsunabhängigen Parlamentssekretariates und zur Bildung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen bei Vorkommnissen "von grosser Tragweite"; Festlegung von Fristen, innerhalb derer der Regierungsrat wiederkehrende Vorlagen zu unterbreiten hat; Nichtigerklärung der Wahl eines Mitglieds des Grossen Rats, wenn sich dieses vor der Ablegung des offiziellen Gelübdes drückt; vermehrte Delegation von Entscheidungsbefugnissen an die Kommissionen; Einführung einer Richtigstellungspflicht der Medien; gegenüber der Vernehmlassungsvariante wird auf die Einführung des Instruments der parlamentarischen Initiative verzichtet, die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission von einer Zweidrittelsmehrheit abhängig gemacht und die Vorschriften über die Ratspresse gestrichen) vom Regierungsrat vorgelegt (AT, 17.6., 19.8.88; vgl. SPJ 1987, S. 256).
Baselland: Anderung der Geschäftsordnung des Landrats (Vorbereitung der Traktandenliste durch den Landratspräsidenten nach Rücksprache mit dem Regierungsrat; verbindliche Festlegung von Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste durch die Ratskonferenz; Kenntnisnahme des Regierungsprogramms durch den Landrat anstelle der bisherigen Genehmigung; verbindliche Festlegung der Sitzungszeit, die nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments geändert werden kann; Möglichkeit, auch Postulate mit einer Zweidrittelsmehrheit für dringlich zu erklären; Erhöhung des Quorums für die Einberufung einer ausserordentlichen Landratssitzung von 12 auf 30) vom Landrat angenommen (BaZ, 31.5.88). – Neues Gesetz über das Verwaltungsverfahren (Straffung des verwaltungsinternen Instanzenweges durch Beschränkung auf nur noch eine Beschwerdeinstanz, in der Regel der Regierungsrat, ausgenommen bei kommunalen Belangen; Beibehaltung der Baurekurskommission, aber nur noch mit beratender Funktion und mit Kompetenz zur Antragstellung an den Regierungsrat; Kompetenz des Regierungsrats, Routinebeschwerden an eine Direktion zu delegieren oder auf einen eigenen Entscheid zu verzichten und den Fall als sogenannte Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht weiterzuweisen; Ermöglichung von Parteientschädigungen unter gewissen Voraussetzungen; unentgeltliche Rechtspflege für unbemittelte Bürger; begrenzte Erweiterung der Beschwerdelegitimation, namentlich für kantonale Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes im Rahmen der Ortsplanung; in Parlamentsberatungen wird zusätzlich die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Baudirektors, der Gemeinderäte und der Mitglieder des Verwaltungsgerichts in der kantonalen Baurekurskommission beschlossen) in der Volksabstimmung vom 25.9. mit 74,5% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parole der SVP (BaZ, 20.4.87; 22.4.87; 19.5., 14.6., 19.9., 26.9.88; vgl. SPJ 1986, S. 217). – Gesetz über den Ombudsman (in Parlamentsberatungen wird zusätzlich die Bestimmung aufgenommen, wonach der Ombudsman von sich aus tätig werden kann, wenn er bei seinen Abklärungen Ungereimtheiten bei der Verwaltung, Justiz oder Regierung feststellt; im weitern entschied der Landrat für eine tiefere Einstufung in der Lohnklasse 3) in der Volksabstimmung vom 25.9. mit 68,3% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parolen von SVP und LP, Stimmfreigabe von NA und EVP (BaZ, 31.5., 17.6., 24.6., 16.9., 26.9.88; NZZ, 19.9.88; vgl. SPJ 1986, S. 217; 1987, S. 256).
Baselstadt: Teilrevision der Geschäftsordnung (Reduktion der Redezeit der Fraktionssprecher von 15 auf 10 Minuten und derjenigen für die übrigen Votanten von zehn auf fünf Minuten; Beschränkung auf Einreichung einer Interpellation pro Ratsmitglied und Sitzung; Erhöhung der Zahl der Mitglieder in den ständigen Kommissionen von sieben auf neun, wobei die Finanzkommission ihre elf Mitglieder behält; Verlegung der Grossratssitzungen auf den Mittwoch ab Amtsjahr 1989/90; Beibehaltung des Fraktionsstatus einer Partei bei Austritt einer Person aus einer fünfköpfigen Fraktion; Erstellung eines Tonbandprotokolls von den Beratungen; Möglichkeit des Beizugs von Sachverständigen durch die Kommissionsreferenten) vom Grossen Rat angenommen (BaZ, 25.3.88).
Bern: Bedag-Gesetz (Zusammenfassung des ganzen Informatikbereichs in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, wobei die bisher als private Aktiengesellschaft betriebene Bernische Datenverarbeitungs-AG (Bedag) neu den übergeordneten Interessen des Staates zu dienen hätte, bei Gewährung des betriebswirtschaftlich notwendigen Freiraums im operationellen Bereich; Verpflichtung der Bedag zu wirtschaftlichen Informatik-Dienstleistungen für die Staatsverwaltung, die Universität Bern, das Inselspital und für Dritte sowie zur Übernahme der Aufgaben des bisherigen kantonalen Amts für Informatik; Festlegung eines Leistungsauftrags und von Bestimmungen über den Datenschutz sowie die Kontrolle und die Mitbestimmung durch die Regierung und den Grossen Rat; Festlegung des Dotationskapitals und Kenntnisnahme von Jahresbericht und -rechnung durch den Grossen Rat; Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie Genehmigung des Geschäftsreglements, der Jahresberichte und -rechnungen durch den Regierungsrat; Festlegung der strategischen Leitlinien und der Zielvorgaben für den jährlich zu erarbeitenden Informatikplan für den Kanton Bern durch den Regierungsrat) zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 12.10.88). – Neues Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, des Gesetzes über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfahrens sowie über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen in einem einzigen Erlass; Normierung des sogenannten Verwaltungsverfahrens; Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in der Regel durch den Erlass einer Verfügung, welche mittels einer Beschwerde angefochten werden kann; Vereinfachung der Zuständigkeitsordnung, mit Festhalten am Regierungsstatthalter als erster Beschwerdeinstanz; Beschränkung des Anwendungsbereichs der Gemeindebeschwerde auf Wahl- und Abstimmungssachen und auf Beschlüsse, die keine Verfügungen im Rechtssinne darstellen; Unterstellung von Individualverfügungen von Gemeindeorganen unter die Verwaltungsbeschwerde; Neufestlegung der Kompetenzausscheidung zwischen Regierungsrat und Verwaltungsgericht; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Überprüfung von einschneidenden Disziplinarmassnahmen aus dem öffentlichen Dienstrecht, für den Entscheid über die Abberufung von Oberrichtern und für Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Staat; Abschaffung der richterlichen Tätigkeit im Nebenamt und Ubergang zum reinen Berufsgericht; Aufstockung des Bestands der Berufsrichter auf 12 Richter und 8 Ersatzrichter; Umwandlung des bisherigen Verwaltungs- und Versicherungsgerichts in ein Verwaltungsgericht mit den drei Abteilungen Verwaltungsrecht, Sozialversicherungsrecht und französischsprachige Geschäfte) vom Regierungsrat vorgelegt (Bund, 26.10.88; 16.1.89). – Gesetz über den Grossen Rat (gegenüber der Vernehmlassungsvariante wurden die Einführung der parlamentarischen Initiative sowie die Bestimmungen über den eigentlichen Ratsbetrieb wieder aus der Vorlage gestrichen, während neu die Schaffung eines Grossratsrevisorats als separate und nur dem Grossen Rat verpflichtete Finanzkontrollstelle eingeführt wurde; in Parlamentsberatungen wurde die Offenlegung der Interessenbindungen der Parlamentsmitglieder beschlossen, die Bestimmung gestrichen, wonach 20 Mitglieder die Aufnahme eines Geschäfts in das Sessionsprogramm beantragen können, für die Verteilung der Sitze in den Grossratskommissionen der Nationalratsproporz eingeführt, die sogenannten "unechten" Motionen, welche Geschäfte im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats zum Inhalt haben, abgeschafft, das Instrument der parlamentarischen Initiative, die von mindestens 80 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt werden muss, eingeführt, den Grossen Rat als Wahlbehörde des neuen Ratssekretärs bezeichnet und auf das Disziplinarrecht des Grossen Rats gegenüber den Regierungsmitgliedern verzichtet) vom Grossen Rat angenommen (Bund, 28.1., 28.4., 21.-24.6., 26.10., 8.11., 9.11.88; BZ, 22.-24.6., 23.6., 8.11., 9.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 257). – Verfassungsinitiative "sieben statt neun Regierungsräte" (Reduktion der Zahl der Regierungsräte) vom Regierungsrat zur Ablehnung empfohlen (Bund, 20.10.88; vgl. SPJ 1987, S. 257).
Fribourg: Modification de la loi réglant les traitements et les pensions des conseillers d'Etat, juges cantonaux et du chancelier d'Etat (revalorisation des traitements en fixant le barème à 170 000 francs pour un conseiller d'Etat, à 138 600 francs pour un juge cantonal et à 129 600 francs pour le chancelier d'Etat; participation directe à la Caisse de prévoyance du personnel de l'Etat; assujettissement au régime obligatoire LPP auprès de cette Caisse): début des délibérations au Grand Conseil (Lib., 8.1 1, 25.11.88). – Nouvelle loi sur le nombre et la circonscription des districts administratifs (précision de l'orthographe de certains noms et communes) approuvée par le Grand Conseil (Lib., 12.2.88). – Modification de la constitution et élaboration de la loi permettant de créer et d'organiser un Tribunal administratif indépendant (création d'un Tribunal administratif avec 5 juges, 5 suppléants et 9 à 15 assesseurs spécialisés dans certains domaines techniques; tribunal ayant le même rang et le même statut que le Tribunal cantonal; suppression de la dizaine de commissions de recours actuelles; suppression des commissions de recours en matière d'impôt et d'assurances sociales laissée ouverte pour la procédure de consultation) mise en consultation (Lib., 13.10.88).
Graubünden: Änderung der Verfassung und Erlass eines Gesetzes über den Finanzhaushalt in der Volksabstimmung vom 20.3. mit 66,6% bzw. 71,9% Ja-Stimmen angenommen (NZZ, 17.3.88; BüZ, 18.3., 21.3.88; vgl. SPJ 1987, S. 257).
Jura: Modification du règlement du Parlement (amélioration de l'information, notamment par la compétence des présidents de commissions d'informer la presse sur les travaux de sa commission) approuvée par le Parlement (Dém., 2.4, 29.4.88).
Luzern: Haftungsgesetz (Regelung der bisher im Beamtengesetz festgelegten Haftungsfragen in einem separaten Gesetz; Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Personen, die bei einem Gemeinwesen privatrechtlich angestellt sind oder eine öffentliche Aufgabe im Auftragsverhältnis erfüllen; Haftung des Gemeinwesens auch in besonderen Fällen wie bei Polizeieinsätzen oder bei durch die Feuerwehr verursachten Schäden) vom Grossen Rat angenommen (LNN, 18.5.88 ; Vat., 14.9.88; vgl. SPJ 1986, S. 218).
Neuchâtel: Crédit de 3,4 millions de francs pour l'équipement informatique de l'administration cantonale approuvé en votation populaire le 4.12 par 63,0% des votants (Express, 9.11, 30.11, 5.12.88; NZZ, 2.12.88).
Nidwalden: Anderung der Verfassung und verschiedener Gesetze (Beschränkung der Zahl der ständigen Kommissionen des Landrats auf die Geschäftsprüfungs-, die Finanz- und die Justizkommission; Einsetzung einer Landratskanzlei): Regierungsrat beantragt Einsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung einer Vorlage (LNN, 30.9.88; Vat., 30.9.88). – Anderung der Verfassung und verschiedener Gesetze (Reduktion der Zahl der Regierungsräte von neun auf sieben): Regierungsrat beantragt Einsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung einer Vorlage (LNN, 30.9., 11.10.88; Vat., 30.9.88).
Obwalden: Motion für eine Änderung der Verfassung betreffend Erhöhung der Zahl der Kantonsräte von 52 auf 55 ab 1990 vom Kantonsrat angenommen, gleichentags zur Vernehmlassung vorgelegt und vom Regierungsrat mit einer positiven Stellungnahme (Fixierung der Mitgliederzahl auf 55 Sitze, mit Mindestvertretung einer jeden Gemeinde mit vier Sitzen; Berechnung des Sitzanspruchs aufgrund der Statistiken der Einwohnerkontrollen) versehen (Vat., 12.11., 27.12.88).
Schaffhausen: Änderung der Geschäftsordnung des Grossen Rates, (Kompetenz des Obergerichts, Anträge zur Änderung der Gesetzgebung und der Verwaltung im Bereich der Justiz dem Parlament selber ohne Umweg direkt unterbreiten zu können; Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten bei der parlamentarischen Beratung des Amtsberichts über die Rechtspflege sowie bei Petitionen, Beschwerden und Interpellationen im Bereich der Justiz; Einsetzung der Justizkommission des Grossen Rates bei der Vorberatung von Voranschlag und Staatsrechnung im Bereich der Gerichte sowie bei der Vorbereitung der Wahl von Justizorganen, soweit dies keiner anderen Stelle zusteht) von einer Spezialkommission des Grossen Rates in Ausführung einer Motion vorgelegt (SN, 23.12.88).
Schwyz: Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates (Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Staatswirtschaftskommission von 7 auf 11; Einführung einer ständigen Raumplanungsund Landwirtschaftskommission; Möglichkeit der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission mit klarer Kompetenzzuweisung zur Abklärung von Amtspflichtverletzungen durch Mitglieder von Parlament, Regierung und kantonalen Gerichten; Kompetenz der Regierungsräte, bei Befragungen von Beamten durch vorberatende Kommissionen anwesend zu sein) vom Kantonsrat angenommen (LNN, 28.1.88; Vat., 28.1.88; vgl. SPJ 1987, S. 258). – Totalrevision der Ruhegehaltsverordnung (Reduktion der notwendigen Zahl der Amtsjahre für das Erreichen des Maximalanspruchs von 14 auf 12; Erhöhung der Ruhegehälter; Kürzung der Ruhegehälter bei Eintritt ins AHV-Alter oder bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit) vom Kantonsrat angenommen; Einreichung des Referendums (LNN, 27.4., 19.5., 24.5.88; Vat., 27.4., 19.5., 24.5., 5.7.88).
Solothurn: Kantonsratsgesetz (Regelung der Materie in einem Gesetz; Einsetzung eines subsidiär als zweiter Stellvertreter des Staatsschreibers amtierenden vollamtlichen Ratssekretärs, welcher administrativ der Staatskanzlei zugeordnet werden soll, jedoch für seine Tätigkeiten nur dem Kantonsrat verantwortlich ist; abschliessende Aufzählung der Akten, in die das einzelne Ratsmitglied Einsicht nehmen kann; sachlich unbeschränktes, aber unter dem generellen Vorbehalt des Amtsgeheimnisses stehendes Recht der Ratsmitglieder auf Akteneinsicht; zusätzliche Informationsrechte für Kommissionen, wobei das Amtsgeheimnis gelockert werden kann; Kompetenz von Aufsichtskommissionen, im Streitfall die Herausgabe von Akten zu erzwingen; Aufwertung der Geschäftsprüfungskommission mit Kompetenz, auch ausserhalb der Behandlung des Rechenschaftsberichts dem Kantonsrat jederzeit über ihre Feststellungen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; Umwandlung der heutigen Staatswirtschaftskommission in eine Finanzkommission, welche ihre Tätigkeit auf die Finanzaufsicht konzentriert; Verankerung der ständigen Kommissionen im Geschäftsreglement; Möglichkeit der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission bei besonders gravierenden Vorfällen; Einführung der zweimaligen Lesung von Gesetzesvorlagen; Reduktion des Quorums zur Einberufung einer Session auf 25 Ratsmitglieder; Offenlegung der Interessenbindungen der Parlamentarier, ohne dass die Listen veröffentlicht werden müssen; Vorverschiebung des Termins der Kantonsratswahlen vom Mai in den März; Möglichkeit der Ausrichtung von Fraktionsbeiträgen; Wahl durch den Kantonsrat von sämtlichen Vertretern des Staates in Aktiengesellschaften sowie von denjenigen Amtsträgern, welche einem politisch erstrangigen Gremium angehören oder eine ausserordentlich verantwortungsvolle, mit intensivem Publikumskontakt verbundenen Verwaltungsposition besetzen) zur Vernehmlassung vorgelegt (AT, 18.4.88; SZ, 20.4., 14.7., 30.9.88). – Anderung des Geschäftsreglements des Kantonsrates (Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Begründung von Motionen, Postulaten und Interpellationen, mit Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme des Regierungsrats; Begründung der Vorstösse innert zehn Tagen nach ihrer Einreichung) vom Büro des Kantonsrats vorgelegt (SZ, 24.12.88).
St. Gallen: Grossratsbeschluss über die Besoldung der Magistratspersonen (Besoldungserhöhung für die Regierungsräte, den Staatsschreiber und die hauptamtlichen Kantons- und Verwaltungsrichter; Festlegung der Besoldung der Regierungsräte auf 120% und derjenigen des Staatsschreibers und der hauptamtlichen Kantons- und Verwaltungsrichter auf 106% der höchsten Besoldungsklasse, mit Repräsentationszulagen von 6 000 Fr. für die Regierungsräte und 3 000 Fr. für den Staatsschreiber; Berechtigung der Regierungsräte, bei Verwaltungsratsmandaten einen Betrag von höchstens 10% der Grundbesoldung und bei Verwaltungsratspräsidien einen solchen von höchstens 5 000 Fr. für sich zu beanspruchen; in Parlamentsberatungen wird zusätzlich festgelegt, dass aus dem Amt geschiedene Magistratspersonen berufsbedingte Mandate in Verwaltungsräten spätestens bei der ersten ausstehenden Erneuerungswahl abzugeben haben) vom Grossen Rat angenommen (SGT, 13.4.88).
Ticino: Legge sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici (introduzione del principio della responsabilità causale, secondo il quale l'ente pubblico è chiamato a rispondere senza riguardo alla colpa dell'agente) approvata dal Gran Consiglio (CdT, 4.10., 25.10.88; v. APS 1986, p. 218).
Vaud: Loi sur la juridiction administrative (création d'un Tribunal administratif, formé de cinq juges à plein temps nommés pour quatre ans, et assistés, selon la nature de l'affaire traitée, d'assesseurs non professionnels; organisme indépendant, mais rattaché au Conseil d'Etat et nommé par celui-ci; au cours des délibérations parlementaires il a été décidé que le Grand Conseil élirait les juges et exercerait sa haute surveillance et que certaines attributions administratives dans des domaines réservés resteraient de la compétence du Conseil d'Etat) et modification constitutionnelle s'y référant approuvée par le Grand Conseil (JdG, 1.3.88; 24 Meures, 1.3, 13.9, 15.9, 21.9.88).
Zug: Änderung des Gesetzes über die Behörden, Beamten und Angestellten im Nebenamt in der Volksabstimmung (fakultatives Referendum) vom 13.3. mit 68,4% Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parolen von SP und Sozialistisch-Grüner Alternative (LNN, 14.3.88; Vat., 14.3.88; vgl. SPJ 1987, S. 258). – Einreichung einer formulierten Verfassungsinitiative für die Schaffung des Vollamts für Regierungsräte (Zusammensetzung des Regierungsrats aus fünf oder sieben vollamtlichen Mitgliedern, die keine bezahlte private Tätigkeit ausüben dürfen); Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag durch den Kantonsrat (LNN, 27.4., 11.5., 13.7., 29.7., 17.11., 25.11.88; Vat., 27.4., 28.4., 11.5., 13.7., 17.11., 25.11.88).
Zürich: Initiative "für die Aufhebung des Bezirks Dietikon" (Rückgängigmachung der in der Volksabstimmung vom 10.3.1985 beschlossenen Bildung eines neuen Bezirks Dietikon) in der Volksabstimmung vom 6.3. mit 65,2% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parolen von SVP und Grüner Partei, Stimmfreigabe von POCH und Gewerbeverband (NZZ, 15.2., 18.2., 20.2., 7.3.88; TA, 5.3., 7.3.88; vgl. SPJ 1987, S. 258). – Parlamentarische Initiative für eine Ergänzung des Organisationsgesetzes des Kantonsrates (Verstärkung der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung, insbesondere Verankerung einer Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber Ratsmitgliedern und Kommissionen): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 29.11.88). – Parlamentarische Initiative für eine Ergänzung des Kantonsratsgesetzes (Einführung einer Verdienstausfallentschädigung für Mitglieder des Kantonsrates): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 1.3.88). – Parlamentarische Initiativen der FDP und SVP für eine gesetzliche Plafonierung von allen vom Kanton bezahlten Stellen: Kantonsrat beschliesst Abschreibung der beiden Initiativen (NZZ, 23.9., 8.11.88; vgl. SPJ 1983, S. 193). – Teilrevision des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten, Haftungsgesetz (Anwendung der direkten Staatshaftung in sämtlichen Fällen, soweit dies das Bundesrecht zulässt; Belangung von Privaten nach dem Privatrecht, wenn sie Aufträge des Staates ausführen, aber Garantie für die Geschädigten bei Ausführung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch Private, dass sie nicht schlechter gestellt werden als bei direkter Aufgabenerfüllung durch den Staat), vom Regierungsrat vorgelegt (NZZ, 27.10.88).