Année politique Suisse 1988 :   / La législation dans les cantons / 4. Infrastruktur — Infrastructure
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Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Wasserrecht –
Protection de l'environnement, de la nature et des sites, droit des eaux
Aargau: Formulierte Gesetzesinitiative zum Schutz des Klingnauer Stausees vom Grossen Rat zur Ablehnung empfohlen (AT, 18.5.88; vgl. SPJ 1986, S. 237; 1987, S. 280). – Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees (Schutz vor einschneidenden landschaftlichen Veränderungen und vor Nutzungen, die der Pflanzen- und Tierwelt schaden könnten; andere Aufteilung der Schutzzonen als die Initiative und kein generelles Motorboot-Verbot) vom Grossen Rat als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative zum Schutz des Klingnauer Stausees angenommen (AT, 4.5., 18.5.88; vgl. SPJ 1986, S. 237; 1987, S. 280).
Appenzell Ausserrhoden: Natur- und Heimatschutzgesetz (Einführung von Entschädigungen bei eingeschränkter Bewirtschaftung in Naturschutzzonen und von Beitragsleistungen an freiwillige Aufwendungen im Bereich des baulichen Heimatschutzes; in Parlamentsberatungen wird die Beibehaltung der kantonalen Heimatschutzkommission beschlossen) vom Grossen Rat in Beratung gezogen (SGT, 30.1 1.88).
Appenzell Innerrhoden: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege von der Landsgemeinde am 24.4. angenommen (NZZ, 2.12.87; 25.4.88).
Baselland: Entwurf für ein Natur- und Heimatschutzgesetz (Regelung von Natur- und Heimatschutz in einem Gesetz; Verankerung des Grundsatzes eines stabilen und leistungsfähigen Naturhaushalts und der Förderung der Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume; Erlass eines Natur- und Landschaftsschutzkonzepts, welches bei Bedarf oder spätestens alle 15 Jahre überarbeitet werden soll; Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, ihre Planungen gestützt auf Fachgutachten vorzunehmen; Verankerung eines Enteignungsrechts, wenn das Schutzziel nicht anders erreicht werden kann, sowie der entsprechenden Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand gegenüber den Grundeigentümern; Verbot einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds, welche dann vorliegt, wenn eine ungünstige Wirkung zu befürchten ist; Erfordernis der Einpassung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild; Gefährdungsverbot bezüglich der in den Inventaren aufgenommenen Schutzobjekte; Möglichkeit von provisorischen Schutzmassnahmen, wo schützenswerten, aber noch nicht durch Inventare geschützten Objekten akute Gefahr droht; Beschwerderecht für kantonale Natur- und Heimatschutzorganisationen, welche mindestens seit fünf Jahren bestehen; Schaffung je eines Fonds für Naturschutz und Denkmalpflege, welche jährlich über das Budget gespiesen werden; Ausgabenkompetenz von 50 000 Franken pro Einzelfall für die Natur- und Landschaftsschutzkommission und die Heimatschutzkommission; Einsatz von Naturschutzwarten durch den Regierungsrat für die Überwachung von national und regional wertvollen Objekten und durch den Gemeinderat für solche von bloss lokaler Bedeutung) sowie eine Anderung des Baugesetzes (Kompetenz der Gemeinden zum Erlass von Baumschutzreglementen) als Gegenvorschlag zur Initiative "für einen wirksamen Naturschutz" zur Vernehmlassung vorgelegt (BaZ, 14.12.88; 3.2.89; vgl. SPJ 1987, S. 280 f.).
Baselstadt: Einreichung einer Initiative "zur Entschärfung und Entgiftung der chemischen Industrie" (Schaffung eines Chemieinspektorats im Sinne einer von Regierung und Industrie völlig unabhängigen, öffentlich rechtlichen Körperschaft, die vom Grossen Rat zu wählen wäre, die sich hauptsächlich aus Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften, Umweltverbänden und Konsumentenorganisationen zusammensetzen und zu deren Hauptaufgaben die Erarbeitung einer "Gesamtrisikostudie der Chemie" sowie der Aufbau eines selbständigen Messnetzes gehören würde (BaZ, 6.1., 25.3.88; NZZ, 6.1.88).
Bern: Änderung des Gesetzes über die Bewirtschaftungsbeiträge (Möglichkeit der Ausrichtung kantonaler Beiträge an die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten und Feuchtgebieten; Ausrichtung eines Grundbeitrags von 400 Franken pro Hektare für Magerwiesen und von 250 Franken pro Hektare für Weideland an Trocken- und Feuchtstandorten; Ausrichtung von Zusatzbeiträgen von bis zu 1 300 Franken pro Hektare entsprechend den Bewirtschaftungsschwierigkeiten und der noch vorhandenen Artenvielfalt; Erfordernis des Abschlusses eines Bewirtschaftungsvertrags mit dem kantonalen Naturschutzinspektorat) vom Regierungsrat in Ausführung einer Motion vorgelegt und vom Grossen Rat angenommen (Bund, 19.3., 31.8., 10.11.88; BZ, 30.8., 31.8., 10.1 1.88). – Lufthygienegesetz (Anpassung des bestehenden Gesetzes zur Reinhaltung der Luft an die neuen Bundesbestimmungen, namentlich des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung; zusätzliche Massnahmen: Verbot des Verbrennens von festen, flüssigen oder gasförmigen Abfällen im Freien, ausgenommen organische Abfälle aus dem Garten oder auf den Feldern; periodische Kontrolle auch kleiner Gasheizungen; Kompetenz des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Gemeinden zur Erstellung von Massnahmeplänen zu verpflichten; Führung eines Verzeichnisses über Quellen und Verursacher der Luftverschmutzung; Möglichkeit der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen für Ausbildung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit) zur Vernehmlassung vorgelegt (BZ, 19.10.88). – Verfassungsinitiative "für ein umweltfreundliches Wasserbaugesetz" vom Regierungsrat zur Ablehnung empfohlen (Bund, 18.3.88; BZ, 18.3.88; vgl. SPJ 1987, S. 281). – Neues Wasserbaugesetz (in Parlamentsberatungen wird die Möglichkeit, in Ausnahmefällen aus ökologischen Gründen eine technisch noch genügende Wasserverbauung zu ersetzen, aufgenommen, sowie die Übernahme durch den Kanton von zwei Dritteln anstelle der Hälfte der Kosten für den Gewässerunterhalt beschlossen) vom Regierungsrat als Gegenvorschlag zur Initiative "für ein umweltfreundliches Wasserbaugesetz" vorgelegt und vom Grossen Rat in Beratung gezogen (Bund, 18.3., 3.11., 16.11., 17.11., BZ, 18.3., 16.11., 17.11.88; vgl. SPJ 1987, S. 281 f.).
Genève: Loi sur la protection générale des rives du Rhône approuvée par le Grand Conseil sous réserve de la votation en troisième débat après le retrait attendu de l'initiative populaire du WWF "pour la protection du site naturel du Rhône" (JdG, 19.12.88; cf. APS 1986, p. 237; 1987, p. 282).
Glarus: Anderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Kompetenz des Landrats, die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Direktion zu bezeichnen) von der Landsgemeinde am 1.5. angenommen (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1988; NZZ, 2.5.88).
Graubünden: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Rahmengesetz; Zielsetzung: umweltfreundliche Abfallbewirtschaftung, Verminderung der Abfallmengen durch Wiederverwertung oder Verwertung unvermeidbarer Abfälle; umweltgerechte Unschädlichmachung und Beseitigung unverwertbarer Abfälle; Anwendung des Verursacherprinzips für den ganzen Bereich der Abfallentsorgung mit Ausnahme der Fälle, wo die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind; Möglichkeit der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen für Abfallbeseitigungsanlagen oder für die Erstellung und den Betrieb von solchen Anlagen durch den Kanton; Verpflichtung des Kantons zur Vornahme einer Abfallplanung als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen im Sinne des Abfallgesetzes; Verpflichtung von Kanton, Gemeinden und regionalen Organisationen, die Öffentlichkeit dauernd über die Möglichkeiten zur Verminderung der Abfallmengen, über die sinnvolle Wiederverwertung und über die Verwertung und allfällige Beseitigung von Abfällen zu informieren; Verantwortung der Gemeinden oder der sie vertretenden regionalen Organisationen wie Kehrichtbeseitigungsverbände für die Abfallbeseitigung, mit subsidiärer Verantwortung des Kantons für die Sonderabfälle; Möglichkeit der Beauftragung Privater für die Abfallentsorgung) vom Regierungsrat vorgelegt (BüZ, 8.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 282).
Luzern: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (in Parlamentsberatungen wird die 100%ige Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen aus Verkehrsabgaben und Strassengeldern beschlossen) vom Regierungsrat vorgelegt und vom Grossen Rat in Beratung gezogen (LNN, 8.3., 31.8., 25.10., 26.10., 22.11.88; Vat., 8.3., 31.8., 25.10., 26.10., 22.11.88; vgl. SPJ 1987, S. 282). – Natur- und Landschaftsschutzgesetz (einheitliche Regelung der Materie auf Gesetzesebene; Verpflichtung, Schutz und Unterhalt der noch vorhandenen Lebensräume von Pflanzen und Tieren und der Landschaften sicherzustellen; Aufnahme der Grundlagenforschung in die Zweckbestimmungen; Ausrichtung von Pflegebeiträgen für die Bewirtschaftung aller schutzwürdigen Flächen, für die Schutzverfügungen oder -verordnungen bestehen oder neu erlassen werden; Ausscheidung von Pufferzonen mit eingeschränkter landwirtschaftlicher Intensivnutzung in der Umgebung von erhaltenswerten Flächen, mit Abgeltung der daraus resultierenden Ertragsausfälle durch Minderertragsentschädigungen; Möglichkeit, Verfügungen und Verordnungen der Gemeinden nicht nur beim Verwaltungsgericht, sondern auch beim Regierungsrat mit einer Beschwerde anzufechten; Verpflichtung der Gemeinden, die inventarisierten Objekte durch Schutzzonen im Rahmen der Ortsplanung sicherzustellen; Erfordernis zusätzlicher Eigentumsbeschränkungen wie Düngeverbot bei gewissen Lebensräumen wie Feuchtgebiete) zur Vernehmlassung vorgelegt (LNN, 29.4.88; Vat., 29.4., 30.9.88; NZZ, 25.5.88). – Einreichung einer nichtformulierten Gesetzesinitiative "See- und Flussufer" (ungeschmälerte Erhaltung der heute noch bestehenden natürlichen Ufervegetation; Ausscheidung von weiträumigen Uferschutzzonen in den Zonenplänen von mindestens 50 Metern Breite mit strengen Baubeschränkungen und Düngeverboten; bessere Zugänglichmachung der See- und Flussufer, sofern die Interessen des Naturschutzes dies zulassen; Ausscheidung von durchgehenden Uferstreifen von einigen Metern Breite, innerhalb deren jede private Nutzung ausgeschlossen ist; Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse in den Uferbereichen) (Vat., 6.10.87; 14.9.88; LNN, 14.9.88).
Neuchâtel: Crédit de 3,44 millions de francs pour une étude sur le futur centre cantonal de traitement des déchets spéciaux et pour compléter les mesures de sécurité des installations de Catalyse industrielle (CISA) à la Chaux-de-Fonds approuvée en votation populaire le 12.6 par 74,9 des votants (FAN, 9.6, 13.6.88). – Révision de la loi concernant le traitement des déchets (suppression de la prescription stipulant que les sommes versées par ('Etat pour l'élimination des déchets spéciaux ne doivent pas dépasser 200 000 à 300 000 francs et autorisation du Conseil d'Etat à engager chaque année, dans le cadre du budget, les dépenses nécessaires pour la couverture des frais d'exploitation des installations d'élimination des déchets) approuvée en votation populaire le 4.12 par 85,1 % des votants (Express, 6.10, 9.11, 30.11, 5.12.88; NZZ, 2.12.88).
Nidwalden: Natur- und Heimatschutzgesetz (in Landsgemeindeberatungen wird zusätzlich das Beschwerderecht für kantonale Naturschutzorganisationen aufgenommen) von der Landsgemeinde am 24.4. angenommen (LNN, 7.1., 25.4.88; Vat., 7.1., 25.4.88; NZZ, 25.4.88; vgl. SPJ 1987, S. 282 f.).
Schaffhausen: Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Erhöhung der jährlichen Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds von bisher 450 000 auf 650 000 Franken; in Parlamentsberatungen wird der Maximalbetrag auf 800 000 Franken festgesetzt) vom Grossen Rat zuhanden der Volksabstimmung angenommen (SN, 5.4., 14.4., 25.10., 8.11., 29.11.88).
Thurgau: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (neue Rechtsgrundlage für den Natur- und Heimatschutz; gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit eines raschen Eingreifens bei bedrohten Objekten; Wiedereinführung der Rechtsmittelbefugnis für private Organisationen, welche sich auf kantonaler Ebene für die Belange des Natur- und Heimatschutzes einsetzen; Verwendung allgemeiner Staatsmittel für den Natur- und Heimatschutz und damit Entlastung des Lotteriefonds für andere Zwecke; Verstärkung des finanziellen Engagements von Kanton und Gemeinden; weitgehende Zuständigkeit der Gemeinden für den Schutz und die Pflege von Natur und Denkmälern) vom Regierungsrat vorgelegt (SGT, 4.5.88; vgl. SPJ 1987, S. 283).
Valais: Loi d'application de la loi fédérale sur les chemins pour piétons et les sentiers pédestres approuvée en votation populaire le 24.4 par 87,2% des votants (NF, 27.1, 15.4, 25.4.88).
Zug: Initiative "zur Erhaltung der Moränenlandschaft Menzingen–Neuheim" in der Volksabstimmung vom 12.6. mit 56,3% Ja-Stimmen angenommen. Ja-Parolen von SP und Sozialistisch-Grüner Alternative (Vat., 11.3., 10.5., 17.5., 19.5., 6.6., 13.6., 1.7.88; LNN, 17.5., 19.5., 13.6., 16.6., 1.7.88; vgl. SPJ 1987, S. 283). – Anderung des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten (Anpassung an neue Bestimmungen des Bundesrechts über den Biotopschutz und den Natur- und Heimatschutz; Ausdehnung des Geltungsbereichs auf ganze Ufer-, Auen- und Moorlandschaften; bessere Honorierung von privaten Aufwendungen für den Naturschutz, wobei der Grundeigentümer oder der Bewirtschafter keine materielle Enteignung mehr nachweisen muss, um für die entsprechenden Mehraufwendungen oder Mindererträge bezahlt zu werden; Ablösung des separaten Pflanzenschutzgesetzes) vom Kantonsrat angenommen (LNN, 3.6., 24.9., 30.9.88; Vat., 22.9., 30.9., 16.12.88). – Neues Kulturgütergesetz (Regelung des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten, der Archäologie, der Bewilligungs- und Beitragspraxis sowie der Kulturgutpflege; Ersetzung des Begriffs des Denkmals durch denjenigen des Kulturguts; Definition der Kulturgüter als Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, achäologische Stätten sowie bewegliche Objekte, die einen besonderen wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Wert aufweisen; Kompetenz des Regierungsrats zur Wahl der kantonalen Kulturgüterkommission und zur Eintragung von Kulturgütern ins kantonale Verzeichnis; Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden zu gleichen Teilen bei der Restaurierung von geschützten Kulturgütern, wobei sie bei Objekten von lokaler Bedeutung je 25 Prozent, bei denjenigen von regionaler und nationaler Bedeutung je 35 Prozent und bei Gemälden, Skulpturen "und dergleichen" je 40 Prozent beizutragen haben; Kompetenz der Gemeinden für den Ortsbildschutz; Wechsel des Kulturgüterschutzes von der Baudirektion zur Direktion des Innern) zur Vernehmlassung vorgelegt (LNN, 7.7.88; Vat., 8.7.88). – Initiative für die Erhaltung des alten Kantonsschulgebäudes auf dem Athene-Areal (Erhaltung des 1869 von Johann Baptist Staub aus Menzingen im spätklassizistischen Stil erstellten und vom Abbruch bedrohten Schulgebäudes Athene) eingereicht und vom Kantonsrat zur Ablehnung empfohlen (Vat., 26.8., 7.12., 16.12.88; LNN, 10.9., 12.12.88).
Zürich: Behördeninitiative des Stadtrats von Illnau-Effretikon für eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Neuregelung der Verantwortung für öffentliche Deponien: Zuweisung der Verantwortung und der subsidiären Haftung auf diejenige Ebene, die auch für den Entscheid über die Anlage einer Deponie zuständig ist): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 1.3.88). – Einzelinitiative für den Erlass eines Gesetzes für Notmassnahmen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung (Verbot des motorisierten Privatverkehrs, mit Ausnahme dringender Transporte, wenn der in der Luftreinhalteverordnung festgelegte Mittelwert für Ozon von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter überschritten wird): Kantonsrat beschliesst vorläufige Unterstützung (NZZ, 27.9.88). – Neues Wasserwirtschaftsgesetz (Festlegung materieller Grundsätze für die Anwendung des Gesetzes und Aufnahme eines umfangreichen Katalogs öffentlicher Interessen, die zu beachten sind; Bestimmungen über die Notstandswasserversorgung und die Zuständigkeit für die Wasserverteilung bei Wassermangel; Einführung einer Konzessions- bzw. Bewilligungspflicht für die Nutzung der Gewässer über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus; Privilegierung von Kleinkraftwerken hinsichtlich des Wasserzinses; Neuregelung der Grundwassernutzung mit Kompetenz des Staates zur Schaffung von Anreicherungsanlagen; Einführung von Ersatzabgaben durch Bauherren, die mit ihrem Vorhaben den Grundwasserträger beanspruchen) vom Regierungsrat vorgelegt (NZZ, 11.2.88).