Année politique Suisse 1988 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique / Strafrecht
In der Frage der Strafbarkeit der Geldwäscherei haben
die Tagesaktualitäten zu einer Beschleunigung der Gesetzgebungstätigkeit geführt. Nach der grundsätzlich positiv ausgefallenen Vernehmlassung zur Revision des Vermögensstrafrechts hatte der Bundesrat im Februar das EJPD beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten. In diese sollte auch ein Artikel über die Entgegennahme von illegal erworbenen Geldern (sog. Geldwäscherei) eingebaut werden. Im Zusammenhang mit der Verhaftung von Drogengrosshändlern durch die Untersuchungsbehörden des Kantons Tessin wurde im Herbst der bisher grösste Fall von Geldwäscherei publik. Im Rahmen dieser "
Libanon-Connection" genannten Aktivitäten sollen rund 1,5 Mia Fr. auf verschiedenen Wegen aus dem Nahen Osten zwecks Spurenverwischung in die Schweiz transferiert worden sein. Bereits drei Wochen nach dem Bekanntwerden der Affäre beschloss der Bundesrat auf Antrag der Vorsteherin des EJPD, E. Kopp, die Gesetzgebung über die Geldwäscherei aus dem Revisionspaket des Vermögensstrafrechts herauszunehmen und, dringlich zu behandeln. Die unverzüglich eingesetzte Expertenkommission soll bis zum Frühjahr 1988 einen entsprechenden Entwurf ausarbeiten. Neben der eigentlichen Strafnorm soll dieser auch Bestimmungen über die Beschlagnahmung von Geldern und Vermögenswerten, die aus diesen Geschäften stammen, enthalten
[23]. Zum genauen Inhalt der vorgesehenen Bestimmungen und den Auseinandersetzungen darüber, sowie zu der durch die Aufdeckung der "Libanon-Connection" ausgelösten Regierungskrise, welche zum Rücktritt der Justizministerin Kopp führen sollte, informieren wir an anderer Stelle
[24].
[23] NZZ, 4.2.88; TA, 4.11. und 29.11.88. Siehe auch SPJ 1987, S. 23 f. und 105 sowie die Debatte im Nationalrat vom 15.12.88 (Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1871 ff.).