Année politique Suisse 1988 : Economie / Crédit et monnaie
Börse
Mit dem Börsenkrach vom Herbst 1987 und dem Inkrafttreten der Strafnorm über Insiderdelikte auf den 1. Juli wurde die Frage einer einheitlichen Regelung der Handelsvorschriften an den schweizerischen Börsen und der Schaffung einer zentralen Börsenaufsicht aktuell. Noch vor Überweisung von zwei entsprechenden Postulaten durch den Nationalrat in der Wintersession hatte das Finanzdepartement eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese soll generell Empfehlungen zur Sicherung der Attraktivität der Schweizer Börsen ausarbeiten und im speziellen die
Notwendigkeit und die verfassungsmässigen Voraussetzungen
für eine eidgenössische Börsengesetzgebung abklären
[23]. Auch die Bankiervereinigung erachtete die Vereinheitlichung der Handelsregeln an den Börsen als vorteilhaft für die internationale Konkurrenzfähigkeit des schweizerischen Kapitalmarktes; sie sprach sich jedoch gegen eine bundesstaatliche Aufsicht aus. Einen gangbaren Weg sieht sie in freiwilligen Vereinbarungen der Börsenbetreiber, in einem Ausbau des computerisierten Handels und allenfalls in einer Vereinheitlichung der kantonalen Börsengesetze auf dem Konkordatsweg
[24].
Einen ersten Schritt in Richtung eines
gesamtschweizerischen computerisierten Wertpapierhandels stellt die Soffex ("Swiss Options and Financial Futures Exchange") dar. Diese vollelektronische Optionenbörse, welche von den drei Börsen Basel, Genf und Zürich gemeinsam mit den Grossbanken gegründet worden ist, nahm am 19. Mai ihren Betrieb auf
[25].
[23] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1936 f. (Postulate Cavadini, fdp, TI, und Schüle, fdp, SH); NZZ, 10.5., 20.5. und 16.7.88; Bund, 21.5.88. Vgl. auch SHZ, 14.4. und 15.12.88; NZZ, 29.10.88 sowie Verhandl. B.vers., 1988, IV, S. 58 und 100 (Motionen Eisenring, cvp, ZH, und Uchtenhagen, sp, ZH).
[24] SHZ, 11.2.88; NZZ, 13.2. und 19.10.88; BZ, 28.5.88.
[25] TA, 19.3. und 19.5.88; Bund, 19.5.88; NZZ, 20.5.88; Schweizerische Bankiervereinigung, Jahresbericht, 76/1987-88, S. 163 ff. Siehe auch wf, Dok., 15, 11.4.88.
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