Année politique Suisse 1989 :   / La législation dans les cantons / 1. Grundlagen der Staatsordnung Eléments du système politique
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Wählbarkeit und Amtsdauer der Behörden –
Eligibilité et durée du mandat des autorités
Baselland: Änderung der Verfassung (Ausdehnung der Amtszeitbeschränkung von drei auf vier Amtsperioden) in der Volksabstimmung vom 5.3. mit 53,7% Ja-Stimmen angenommen. Nein-Parolen vom LdU und den Grünen (BaZ, 1.3., 6.3.89; vgl. SPJ 1988, S. 276).
Graubünden: Änderung der Kantonsverfassung, des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte und des Gesetzes über die Vertretung der Kreise im Grossen Rat (Übergang von der zwei- zur vierjährigen Amtsperiode für die Grossräte, mit Kompetenz der Kreise, die bisherige Regelung beizubehalten; Änderung der Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Grossratssitze: Übergang von den Volkszählungsergebnissen zu der jährlichen eidgenössischen Statistik über den Bevölkerungsstand; in Parlamentsberatungen wird eine dreijährige Amtsperiode in allen Wahlkreisen beschlossen) vom Grossen Rat angenommen. In der Volksabstimmung vom 26.11. wird die Verfassungsänderung mit 50,1% Ja-Stimmen angenommen, die Gesetzesänderung mit 50,2% Nein-Stimmen abgelehnt. Stimmfreigabe der Gruppe Grünbünden (Bi1Z_, 16.2., 2.6., 14.11., 27.11., 28.11., 7.12.89; NZZ, 14.11., 9.12.89).
Obwalden: Formulierte Initiative für eine Änderung der Verfassung (Wegfall der Bestimmung, wonach hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden können) vom Kantonsrat zur Ablehnung empfohlen, von der Landsgemeinde diskutiert und in der Volksabstimmung vom 4.6. mit 64,1% Nein-Stimmen abgelehnt. Ja-Parole der CSP (Vat., 28.1., 1.5., 31.5., 5.6.89; vgl. SPJ 1988, S. 276). – Verfassungs- und Gesetzesänderung als Gegenvorschlag zur CSP-Initiative (Wegfall der Bestimmung, wonach hauptamtliche kantonale Beamte und Angestellte nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden können; Festlegung der Wählbarkeit in Gemeindebehörden im einem Wählbarkeitsgesetz, welches die zulässigen Wahlkriterien umschreibt; in Parlamentsberatungen wird zusätzlich gegen die Wählbarkeit von kantonalen Beamten und Angestellten in Gemeinde- und Bezirksräte entschieden) vom Kantonsrat zuhanden der Landsgemeinde angenommen, von dieser diskutiert und in der Volksabstimmung vom 4.6. mit 58,1% (Verfassung) bzw. 72,4% (Wählbarkeitsgesetz) Nein-Stimmen abgelehnt. Nein-Parole zum Gesetz von der CSP. Mittels Stichfrage, deren Ergebnis wegen Ablehnung beider Vorlagen bedeutungslos ist, wird dem Gegenvorschlag mit 53,7% gegenüber der Initiative der Vorzug gegeben (Vat., 4.1., 28.1., 24.2., 1.5., 31.5., 5.6.89; LNN, 19.1., 28.1., 5.6.89; vgl. SPJ 1988, S. 276).