Année politique Suisse 1989 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Grundrechte
Damit die Schweiz der Konvention der UNO gegen Rassendiskriminierung beitreten kann, ist eine
Teilrevision des Strafgesetzbuchs (StGB) erforderlich. Rassistisch motivierte Körperverletzungen oder der Aufruf zu Gewalt gegen Menschen anderer Hautfarbe sind zwar aufgrund der bestehenden Gesetze strafbar. Andere, subtilere Formen der Diskriminierung können heute jedoch noch nicht geahndet werden. Ende Dezember gab der Bundesrat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung. Diese sieht im wesentlichen vor, dass die Verbreitung von Theorien, welche die Überlegenheit einer Rasse behaupten, sowie gewisse diskriminierende Handlungen resp. der Aufruf dazu, wie z.B. die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung, unter Strafe gestellt werden sollen
[1].
Die vorberatende Kommission des Ständerats begann mit der Beratung des im Vorjahr vom Bundesrat vorgelegten
Datenschutzgesetzes. Sie beschnitt dabei die Kompetenzen sowohl des Datenschutzbeauftragten als auch der eidgenössischen Kommission für Datenschutz. Beide sollen nicht selbständig aktiv werden, sondern lediglich die Funktion einer Ombudsstelle resp. einer Rekursinstanz im Verwaltungsverfahren einnehmen. Andererseits führten die Erkenntnisse der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) dazu, dass sich die Kommission auch mit Datenschutzfragen in den im Bundesratsentwurf weitgehend ausgeklammerten Bereichen Staatsschutz und militärische Sicherheit befasste
[2]. Zu den Kritikern des Gesetzesentwurfs gesellten sich neu auch die Medien. In einem gemeinsamen Schreiben an die Ständeratskommission warnten der Zeitungsverlegerverband und die SRG vor allzu restriktiven Bestimmungen über Datensammlungen, da diese die Recherchiertätigkeit der Medienschaffenden massiv behindern könnten
[3].
[1] Presse vom 22.12.89. Der Kanton Genf forderte mit einer Standesinitiative eine entsprechende StGB-Revision (Verhandl. B.vers., 1989, V, S. 20 f.). Vgl. auch Amtl. Bull. NR, S. 1407, 1931 f. und 2150, Plädoyer, 7/1989, Nr. 5, S. 53 f. sowie Lit. Amnesty. Siehe auch unten, Teil I, 2 (Organisations internationales).
[2] NZZ, 12.1. und 7.9.89; Bund, 1.12.89. Vgl. zur Botschaft SPJ 1988, S. 22 ff. Zur PUK siehe unten (öffentl. Ordnung) sowie Teil I, 1c (Regierung resp. Parlament).
[3] TA, 30.10.89; NZZ, 2.11. und 18.11.89.
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