Année politique Suisse 1989 : Eléments du système politique / Structures fédéralistes
 
Beziehungen zwischen Bund und Kantonen und zwischen den Kantonen
Das zum 2. Massnahmenpaket gehörende, aber auf Wunsch der Kantone beschleunigt behandelte Bundesgesetz über die Genehmigung kantonaler Gesetze durch den Bund fand im Berichtsjahr auch die Zustimmung des Nationalrats, der die im Vorjahr vom Ständerat vorgenommenen Detailkorrekturen übernahm [1].
Der Ständerat behandelte als Erstrat die — nach dem Vorziehen des oben erwähnten Beschlusses und der Separatbehandlung des Hochschulförderungsgesetzes — verbleibenden sechs Erlasse des zweiten Massnahmenpakets zur Aufgabenneuverteilung. In diesem Paket bringt allerdings lediglich die Totalrevision des Fischereigesetzes eine echte Neuordnung der Kompetenz und Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Gliedstaaten. Die Beschlüsse über die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz und über minime Anderungen der Strassen resp. der Militärgesetzgebung fanden in der vom Bundesrat beantragten Form Zustimmung. Der Beschluss über die Bildung von kantonalen Invalidenversicherungsstellen sowie derjenige über eine Totalrevision des Fischereigesetzes wurden mit einigen kleinen Anderungen ebenfalls gutgeheissen. Eine wesentliche Modifikation ergab sich hingegen bei der Neufassung des Wasserbaugesetzes (bisher Wasserpolizeigesetz genannt). Hier lehnte der Rat mit Stichentscheid des Präsidenten den Antrag des Bundesrates ab, den finanzstarken Kantonen in, Zukunft keine Beiträge an Wasserbauten. auszurichten [2].
 
[1] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 1880 ff. und 2279; Amtl. Bull. StR, 1989, S. 845 (Schlussabstimmung); BBl, 1989, III, S. 1709 ff. Siehe SPJ 1988, S. 39.
[2] Amtl. Bull. StR, 1989, S. 280 ff.; TA, 15.6.89. Siehe SPJ 1988, S. 38 f. Zum Hochschulförderungsgesetz siehe unten, Teil I, 8a (Hautes écoles).