Année politique Suisse 1989 : Chronique générale / Finances publiques / Finanzhaushalt der Kantone
Bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bildete die Frage der Besteuerungsperiode und jene der Vergangenheits- oder Gegenwartsbesteuerung den Hauptstreitpunkt. Wir haben darüber in anderem Zusammenhang berichtet (siehe oben, Einnahmenordnung).
Der Nationalrat lehnte in der Sondersession im Februar den Antrag der Kommissionsminderheit nach einer
getrennten Ehegattenbesteuerung ab. Hingegen schrieb er den Kantonen vor, den Ein-Eltern-Familien die gleichen Ermässigungen zu gewähren wie den verheirateten Personen. Er strich im weitern einige aktionärsfreundliche Bestimmungen, wie zum Beispiel die obligatorische Steuerbefreiung von Gratisaktien, welche vom Ständerat aufgenommen worden waren. Ausserdem stimmte er dem Antrag Columberg (cvp, GR) zu, der eine neue Veranlagung der sogenannten Partnerwerke von Elektrizitätsunternehmungen vorsieht
[30].
Im Differenzbereinigungsverfahren lenkte der Ständerat in der Herbstsession in vielen Punkten auf die Linie der Volkskammer ein. So etwa in der Frage der Besteuerung von Ein-Eltern-Familien und in jener der Besteuerung von Gratisaktien. Auch die für die Bergkantone günstigere Steueraufteilung zwischen Elektrizitätsgesellschaften und ihren Partnerwerken fand materiell, aber noch nicht in der Form, Zustimmung. Die wichtigsten noch verbleibenden Differenzen betrafen die Veranlagungsperiode und der bei der Gewinnsteuer für juristische Personen anzuwendende Tarif (Dreistufen- oder Proportionaltarif)
[31].
[30] Amtl. Bull. NR, 1989, S. 13 ff.; LNN, 2.2.89.
[31] Amtl. Bull. St R, 1989, S. 561 ff., 584 ff. und 597 f.; NZZ, 5.10. und 6.10.89. Zum Ausmass der unterschiedlichen Steuerbelastung in den Kantonen siehe "Die Steuerbelastung in der Schweiz 1988", in wf, Dok., 40, 2.10.89, S. 1 ff.
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