Année politique Suisse 1990 : / La législation dans les cantons / 3. WIRTSCHAFT - ECONOMIE
APPENZELL AUSSERRHODEN: Totalrevision des Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz. Vom Kantonsrat zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet. Von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (SGT, 3.2.90; NZZ, 20.2., 30.4.90; vgl. SPJ 1989, S. 287).
BASEL-LAND: Entwurf eines neuen Jagdgesetzes. Zur Vernehmlassung vorgelegt (BaZ, 18.7.90).
BERN: Revision des Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz. Anpassung an die Gesetzgebung des Bundes. Vom Grossen Rat in Beratung gezogen: Aufnahme einer Übergangsbestimmung in das Gesetz, nach welcher die Jagd auf Feldhasen frühestens 1997 wieder erlaubt sein soll. Streichung des Bewilligungsartikels für die Falknerei (Bund, 8.1 1., 9.11.90; vgl. SPJ 1989, S. 287).
SCHAFFHAUSEN: Neues Jagdgesetz. Einheitliches Reviersystem; Kompetenz der Gemeinden, einen Teil ihres Reviers als Wildschongebiet zu erklären; Festlegung des für die Verpachtung massgeblichen Werts der Reviere durch das Departement des Innern auf Antrag einer Schätzungskommission; Verlängerung der Pachtdauer von sechs auf acht Jahre; Verstärkung des Schutzes der Kantonseinwohner bei der Vergabe der Reviere; Erhebung einer Gebühr durch den Kanton; Möglichkeit der Abgabe von drei Tagesjagdpässen an Jagdgäste; Notwendigkeit der Zustimmung des zuständigen Departements bei der Entlassung von Jagdaufsehern; Neuregelung der Verhütung und Entschädigung von Wildschäden; Regelung der Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseher und Jäger durch den Kanton. Zur Vernehmlassung vorgelegt (SN, 5.4.90).
THURGAU: Neues Waldgesetz. Grundsatz des naturnahen Waldbaus für die Waldbewirtschaftung. Zur Vernehmlassung vorgelegt (SGT, 5.11.90).
TICINO: Nuova legge sulla caccia. Legge di applicazione alla legge federale. Approvata dal Gran Consiglio (CdT, 23.2., 13.10., 25.10., 11.12., 12.12.90).
VALAIS: Loi cantonale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages. Approuvée par le Grand Conseil (NF, 26.9., 28.9.90).
ZUG: Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere. Vereinfachung des Gesetzes mittels Regelung von Einzelheiten durch den Regierungsrat in einer Vollziehungsverordnung bzw. in den jährlich durch die Forstdirektion neu festzulegenden Jagdbetriebsvorschriften; Schaffung der Basis für eine umweltbezogene und artengerechte Bejagung der Wildbestände; Begrenzung der Störfaktoren für das Wild und die Jagd; Verpflichtung der Jagdberechtigten zur Mitarbeit bei der Hege des Wildes, bei der Biotoppflege und bei der Wildschadenverhütung; Beschränkung des Verbots der Jagdausübung auf Sonntage und öffentliche Feiertage; 'Ersatz- oder Neuanpflanzungspflicht bei Beseitigung von Hecken oder Feldgehölzen; Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Institutionen, welche sich der Förderung geschützter Tierarten widmen. Vom Kantonsrat in zweiter Lesung angenommen (Vat., 24.1.90; LNN, 16.2., 6.7., 26.10.90).
ZÜRICH: Änderung des Tierschutzgesetzes. Vom Regierungsrat als Gegenvorschlag zur Initiative "für ein Klage- und Kontrollrecht im Tierschutz" vorgelegt. Vom Kantonsrat in erster Lesung angenommen (NZZ, 20.9., 13.11.90; vgl. SPJ 1989, S. 288).
Copyright 2014 by Année politique suisse
Ce texte a été scanné à partir de la version papier et peut par conséquent contenir des erreurs.