Année politique Suisse 1990 :   / La législation dans les cantons / 5. SOZIALPOLITIK - POLITIQUE SOCIALE
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Arbeitsrecht, Beamtenrecht — Droit du travail, statut du personnel public
BASEL-STADT: Aufhebung des Gesetzes über die Organisation der Zunft der akademischen Bürger. Begründet wird der Antrag mit dem Umstand, dass der Grosse Rat im Oktober 1984 im neuen Gemeindegesetz die Autonomie der Gemeinden über die ihnen zugeordneten Korporationen verankert hat. Die Akademische Zunft blieb bisher ausgenommen, weil ihrer Zunftordnung zum Zunftreglement das kantonale Gesetz von 1836 im Wege stand. Vom Regierungsrat beantragt (BaZ, 25.7.90).
BERN: 1) Gesetz über die Stellenbeschaffung, -plafonierung und -bewirtschaftung. Vom Grossen Rat in zweiter Lesung angenommen (Bund, 8.2.90; vgl. SPJ 1989, S. 302). – 2) Gesetz über Handel und Gewerbe und Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen. Im ersten Gesetz soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, das Ausüben bestimmter Berufe einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, das Gesetz enthält auch Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten, den unlauteren Wettbewerb, über das Marktwesen sowie über Darlehen- und Kreditgeschäfte; im zweiten Gesetz wird eine Genehmigungspflicht für Anlagen definiert, bei deren Betreiben Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt nötig sind. Zur Vernehmlassung vorgelegt (Bund, 14.12.90).
GENEVE: 1) Crédit supplémentaire de 41 millions de francs pour verser une allocation de rattrapage modulée aux fonctionnaires, et modification de la loi sur le statut des fonctionnaires. Dés 1991, le rattrapage et l'indexation annuelle seront remplacés par une indexation semestrielle. Approuvés par le Grand Conseil (JdG, 8.11.90). – 2) Initiative populaire "Pour des fonctionnaires citoyens à part entière". L'initiative demande le droit d'éligibilité à tous les serviteurs de l'Etat. Annonce de l'initiative; initiants: Comité de syndicalistes comprenant le Cartel intersyndical du personnel de l'Etat et les partis socialiste, socialiste ouvrier et du Travail (JdG, 7.11.90).
GLARUS: Änderung des Gesetzes über die Behörden und Beamten (flexibler Altersrücktritt). Gewährung von angemessener Freizeit oder allenfalls Entschädigung für regelmässige oderlänger dauernde verlangte Überstundenarbeit; ordentlicher Rücktritt frühestens nach Vollendung des 62. Altersjahres und spätestens auf Ende des Jahres, in dem der Staatsbedienstete das 65. Altersjahr vollendet; vorzeitiger Rücktritt frühestens nach Vollendung des 60. Altersjahres. Vom Regierungsrat zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet. Von der Landsgemeinde am 6.5. angenommen (NZZ, 24.2., 8.3.90; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 1990).
GRAUBÜNDEN: Totalrevision des Gesetzes über das Bergführer- und Skilehrerwesen und die Skiabfahrten. Regelung der Patentpflicht zur Ausübung des Bergführer-, Skilehrer-, Langlauflehrer- und Snowboardlehrerberufes, der Erteilung des bündnerischen Patentes aufgrund ausserkantonaler und ausländischer Ausweise, der Bewilligungspflicht für den Betrieb von Schulen, der Versicherungspflicht, der Hilfeleistungen bei Unfällen, der Freigabe von Abfahrten und Touren und der Gewährung von Kantonsbeiträgen an die Ausbildung. Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Inhabern ausländischer Diplome das Bündner Patent abgeben zu können. Dafür sind die gleichen Voraussetzungen wie für die Inhaber ausserkantonaler Patente vorzusehen. Über die allgemeine Freigabe von Abfahrten oder Touren, die von den Ski-, Langlauf- und Snowboardlehrern in ihrer Berufstätigkeit normalerweise befahren werden dürfen, entscheiden die Gemeinden, auf deren Territorium sich die Talstation der Transportmittel oder der Aufstieg befindet. Vom Grossen Rat in erster Lesung angenommen (BüZ, 6.7., 18.8., 3.10.90).
NIDWALDEN: Revision des Beamtengesetzes. Vom Landrat zuhanden der Landsgemeinde verabschiedet. Von der Landsgemeinde am 29.4. angenommen (Vat., 11.1., 30.4.90; vgl. SPJ 1989, S. 302).
SCHWYZ: Neues Anwaltsgesetz. Abschliessende Aufzählung der Pflichten und Rechte der Rechtsanwälte; Lockerung des Anwaltsmonopols in genau bezeichneten Fällen, z.B. durch Vertreter von Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- und Landwirtschaftsorganisationen, wenn dies im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geschieht; Möglichkeit der Zulassung von niedergelassenen Ausländern zur Anwaltsprüfung; Verstärkung der Aufsicht über die anwaltschaftlichen Tätigkeiten. Vom Kantonsrat zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. In der Volksabstimmung vom 2.12. mit 51,8% der Stimmen abgelehnt; Stimmbeteiligung: 24,4%; Ja-Parolen der LP, CVP (Vat., 20.2., 15.2., 5.4., 3.12.90; LNN, 22.11.90).
SOLOTHURN: Totalrevision des Staatspersonalgesetzes. Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten, die der Regierungsrat auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausserhalb des Beamtenstatus anstellen kann; Einführung eines neuen Stellenbewilligungsverfahrens mit grundsätzlicher Kompetenz beim Kantonsrat; Verpflichtung des Regierungsrats, für ein Weiterbildungsangebot zu sorgen; Erweiterung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs von bisher sechs bzw. acht auf generell 16 Wochen; Neuumschreibung der Bestimmungen über die unzulässigen Nebenbeschäftigungen; Gleichstellung von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung bezüglich Wählbarkeit in den Staatsdienst sowie Möglichkeit, auch andere Ausländer als wählbar zu erklären, wenn internationale Vereinbarungen diese Zulassung vorsehen oder empfehlen; Verpflichtung des Regierungsrats, die Zahl der Beamten und Angestellten sowie die Gliederung der Amter und Dienststellen periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen; Berücksichtigung der Leistung bei der Festsetzung der Besoldung. Zur Vernehmlassung vorgelegt (SZ, 11.5.90).
TICINO: Revisione della legge sugli ingegneri e gli architetti. Nelle deliberazioni granconsigliari è approvata una proposta di emendamento che esclude i tecnici dell'impiantistica dall'albo professionale lasciando loro un tempo di cinque anni per ottenere i requisiti necessari. Approvata dal Gran Consiglio (CdT, 21.3.90; cf. APS 1989, p. 288).
ZUG: Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Volksschullehrer und der hauptamtlichen Beamten und Angestellten des Kantons Zug. Vom Kantonsrat in zweiter Lesung angenommen (Vat. 28.6.90; LNN, 31.8., 23.10., 3.11.90; vgl. SPJ 1989, S. 303).