Année politique Suisse 1990 : Economie / Crédit et monnaie / Banken, Börsen und Versicherungen
In der Frage der Rückgabe von Vermögenswerten, welche der .inzwischen verstorbene
philippinischen Ex-Staatschef Marcos und seine Familie direkt oder über Stiftungen auf Schweizer Bankkonten deponiert hatten, kam es zu weiteren Fortschritten. Die Zürcher Bezirksanwaltschaft stellte anfangs Jahr fest, dass diese Werte unverzüglich herauszugeben sind, sobald ein rechtskräftiges Urteil des zuständigen philippinischen Gerichtshofes vorliegt. Von diesem Entscheid sind die im Kanton Zürich eingefrorenen Marcos-Gelder (rund 260 Mio US$) betroffen. Die Erben Marcos erhoben allerdings auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies am 21. Dezember die Einsprachen gegen das Zürcher Urteil und gegen analoge frühere Beschlüsse der Behörden der Kantone Genf und Freiburg ab. Es bestätigte aber die von den kantonalen Behörden formulierte Forderung nach der Durchführung eines ordentlichen Prozesses unter Gewährung aller Verteidigungsrechte für die Angeklagten und setzte dem philippinischen Staat für die Einleitung dieses Verfahrens eine Frist von einem Jahr. Das Bundesgericht bewilligte ebenfalls die Herausgabe von Bankakten an das zuständige philippinische Gericht
[12].
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Über die Massnahmen zur
Beschleunigung des Verfahrens bei der Anwendung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen berichten wir an anderer Stelle
[13].
Die neuen Strafnormen über die
Geldwäscherei wurden auch vom Ständerat verabschiedet und auf den 1. August in Kraft gesetzt
[14]. Als Ergänzung dazu empfahl eine interdepartementale Arbeitsgruppe dem Bundesrat zusätzliche Massnahmen. Sie sprach sich insbesondere für die Einführung einer Deklarationspflicht für grössere Barbeträge an der Grenze aus. Zudem solle den Banken erlaubt werden, von sich aus die Behörden über verdächtige Transaktionen zu informieren, ohne dass sie, wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt, wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses eingeklagt werden können. Zu dem als erforderlich erachteten Instrumentarium gegen die Geldwäscherei gehören auch Vorschriften über die Einziehung von Vermögenswerten und über die Strafbarkeit von kriminellen Organisationen. Entsprechende Revisionen des Strafrechts waren im Berichtsjahr auf Verwaltungsebene in Vorbereitung
[15].
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Auch auf
internationaler Ebene wurden die Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei verstärkt. Die EG-Kommission legte einen Entwurf für eine entsprechende Richtlinie vor, und eine internationale Expertenkommission, welche 1989 von den Staatschefs der sieben wichtigsten Industrieländer und der EG einen entsprechenden Auftrag erhalten hatte, veröffentlichte ihren Bericht. Ihre Empfehlungen, die von den Finanzministern der Industriestaaten — darunter auch der Schweiz — im Sinne von völkerrechtlich nicht verbindlichen Mindeststandards gutgeheissen wurden, sind in der Schweiz weitgehend erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche internationale Rechtshilfe und Banken; Lücken bestehen hingegen bei der Anwendung der Vorschriften ausserhalb des Bankenbereichs, d.h. bei Finanzgesellschaften
[16].
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Als Konsequenz aus der neuen Strafnorm gegen die Geldwäscherei empfahl die Bankenkommission den Banken, das sogenannte
Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu âkzeptieren, da das Gesetz eine Identifizierung der Bankkunden vorschreibt. Das Formular B erlaubt jedoch Anwälten, unter bestimmten, eng umschriebenen Umständen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten vor der Bank zu verheimlichen. Da sowohl die Bankiervereinigung als auch der Anwaltsverband keinen Anlass sahen, diesem Wunsch nachzukommen, bereitete die Bankenkommission ein förmliches Verbot vor, welches sie noch vor Jahresende den Branchenverbänden zur Vernehmlassung vorlegte
[17]
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Der Vorsteher des EFD nahm Kenntnis von einem von ihm 1989 in Auftrag gegebenen Bericht der Bankenkommission über die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Finanzplätze Schweiz und
Liechtenstein. Die Frage war aktuell geworden, als nach der Verschärfung der Sorgfaltspflichten für schweizerische Banken vermehrt Geschäfte über das zum schweizerischen Währungsraum gehörende Nachbarland abgewickelt worden waren. Der Bericht konstatierte erhebliche Rechtsunterschiede und sich daraus ergebende Wettbewerbsvorteile liechtensteinischer Finanzinstitute. Die Bankenkommission glaubt aber, dass diese mit der in Liechtenstein eingeleiteten Totalrevision des Bankengesetzes und den geplanten Strafnormen gegen Insidergeschäfte und Geldwäscherei schwinden werden
[18].
[12] NZZ, 5.1.90 (Bezirksgericht); TA, 10.4.90 (Beschwerde); Presse vom 28.12.90; NZZ, 29.12.90 (Bundesgericht). Siehe SPJ 1988, S. 102. Zur Diskussion über die Definition und das Volumen von Fluchtgeldern vgl. die Artikel von P. Bernasconi, T. Bauer, H. Mast und G. Pult im Jahrbuch Schweiz — Dritte Welt 1990, Genf 1990.
[13] Siehe dazu oben, Teil I, lb (Strafrecht).
[14] Siehe dazu oben, Teil I, lb (Strafrecht). In Bellinzona wurden die Gebrüder Magharian wegen Geldwäscherei zu je viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei stützte sich die Anklage noch nicht auf den neuen Geldwäschereiartikel, sondern auf das Drogengesetz (Presse vom 14.9.90).
[15] Arbeitsgruppe: Presse vom 26.4.90. Strafrecht: BZ, 29.10.90. Siehe auch Gesch. ber. 1990, S. 198 sowie oben, Teil 1, lb (Strafrecht) und SPJ 1989, S. 27.
[16] EG: NZZ, 14.2.90; JdG, 11.5.90. Experten: NZZ, 20.4.90.
[17] Vat., 7.7.90; JdG, 26.7.90; SGT, 7.9.90; Bund, 21.12.90.
[18] SNB, Geschäftsbericht, 83/1990, S. 48 f.; TA, 3.7.90; SHZ, 11.10.90. Vgl. SPJ 1989, S. 102.
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