Année politique Suisse 1991 : Economie / Crédit et monnaie / Banken
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Geldwäscherei und Fluchtgelder
Bereits im Vorjahr hatte die Bankenkommission den Banken empfohlen, das sogenannte Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu akzeptieren. Ihre Absicht, dieses nun auch förmlich zu verbieten, stiess kaum mehr auf Widerstand. Nachdem sich in der Vernehmlassung der Schweizerische Anwaltsverband und die Bankiervereinigung damit einverstanden erklärt hatten, setzte die EBK das Verbot auf den 1. Juli in Kraft. Damit müssen auch Personen, welche Notare und Treuhänder mit der Vermögensverwaltung beauftragen, der Bank ihre Identität preisgeben. Ausnahmen sind nur noch bei einigen genau definierten Geschäften gestattet, welche durch das spezifische Berufsgeheimnis der Anwälte geschützt sind (v.a. Vermögenshinterlegungen bei Erbteilungen) [17].
Am 23. August unterzeichnete die Schweiz als fünfzehnter Staat die Konvention des Europarates über die Geldwäscherei. Diese Konvention verbessert namentlich die Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit. Die von ihr zudem definierten nationalen Mindeststandards gegen das Waschen von deliktisch erworbenen Geldern und für ihre Konfiskation werden gemäss EJPD vom schweizerischen Recht erfüllt [18]. Als Ergänzung der Massnahmen gegen die Geldwäscherei stellte der Bundesrat den Entwurf für neue Strafnormen legen das organisierte Verbrechen vor [19].
Der Streit um die seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz blockierten 500 Mio Fr. des ehemaligen philippinischen Staatschefs Marcos und seiner Familie konnte noch nicht abgeschlossen werden. Zuerst bestätigte das Bundesgericht seinen Entscheid aus dem Vorjahr, dass die philippinischen Behörden bis zum 21. Dezember ein ordentliches Verfahren gegen die Frau des inzwischen verstorbenen Marcos eröffnen müssen, ansonsten die Blockierung aufgehoben werde. Mit dem Entscheid der philippinischen Präsidentin Corazon Aquino, der Witwe Marcos die Wiedereinreise zu erlauben, wurde ein wesentliches Hindernis für die Durchführung dieses Prozesses beseitigt. Am 4. Oktober reichte der philippinische Generalstaatsanwalt Chavez, der im Verlaufe des Jahres im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weitere Bankdokumente aus der Schweiz erhalten hatte, eine Klageschrift ein. In der Folge ersuchten die philippinischen Behörden die Schweiz um eine Fristerstreckung, um der über die Zulassung der Klage — und damit über die Prozesseröffnung — entscheidenden Amtsstelle genügend Zeit einzuräumen. Der zuständige Zürcher Bezirksanwalt nahm dazu bis zum Jahresende nicht Stellung; obwohl bis zum 21. Dezember der Prozess nicht eröffnet worden war, gab er aber auch die blockierten Konten nicht frei [20].
 
[17] Vernehmlassung: NZZ, 28.3.91; Vr, 2.4.91. Inkraftsetztung: Presse vom 4.5.91. Siehe auch SPJ 1990, S. 109.
[18] Presse vom 24.8.91. Vgl. auch SGT, 19.7.91; Bund, 26.7.91; SPJ 1990, S. 109.
[19] Siehe dazu oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
[20] NZZ, 12.6. (BG und Aufhebung der Einreisesperre), 5.11. (Klageschrift und Verlängerungsgesuch) und 19.12.91 (Bezirksanwalt). Vgl. auch SPJ 1990, S. 108 f. und NZZ, 23.4.91.