Année politique Suisse 1991 : Enseignement, culture et médias / Médias / Radio und Fernsehen
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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Im Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat, welches im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnte, standen die Fragen zur Unterbrechung von über 90minütigen Sendungen durch einen Werbeblock sowie die Beschwerdebehandlung und dabei insbesondere die Rolle der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) im Mittelpunkt.
Der im Vorjahr gefällte Entscheid des Ständerats zugunsten einer einmaligen Unterbrechung von über 90 Minuten dauernden Sendungen durch einen Werbeblock stiess im Nationalrat auf grossen Widerstand. Er schwenkte schlussendlich, nach zweimaligem Beharren auf seiner ursprünglichen Position, mit 95 zu 74 Stimmen bei sechs Enthaltungen auf jene des Ständerates ein.
In der Frage der Progammaufsicht stimmte der Nationalrat prinzipiell dem ständerätlichen Modell zu; dieses sieht eine der UBI vorgeschaltete Ombudsstelle als Schlichtungsinstanz vor. Der Nationalrat konnte sich aber in einer Detailfrage gegen den Ständerat durchsetzen: In Zukunft sollen die Verhandlungen vor der UBI nicht öffentlich sein. Ausserdem wurde der Beschluss, Entscheide der UBI ans Bundesgericht weiterziehen zu können, nach einer Patt-Situation von 77 zu 77 Stimmen durch Ratspräsident Bremi im Sinne der vom Ständerat vorgeschlagenen Lösung eines Weiterzugsrechts gefällt.
Weitere Differenzen, die jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielten, wie z.B. das Anschlussobligatorium für Liegenschaften ans Kabelnetz sowie die Strafbestimmungen, wonach Veranstalter wie auch Programmschaffende künftig bei Konzessionsverletzungen zur Rechenschaft gezogen und mit einer Busse von bis zu 5000 Fr. bestraft werden können, wurden ebenfalls im Sinne des ständerätlichen Beschlusses ausgeräumt [23].
Der Entwurf der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVV) wurde im August den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet. Er bewirkte einerseits Freude bei audiovisuellen Medienmachern, andererseits Bestürzung bei den Printmedien, welche um ihre Werbeeinnahmen fürchteten. Der Entwurf sieht eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Werbezeit bei Radio und Fernsehen (15% der täglichen Sendezeit sowie maximal 12 Minuten pro Stunde), Sonntagswerbung, die Kompetenz des Bundesrates, auch am Radio DRS Werbung zu erlauben sowie Teleshopping während maximal einer Stunde pro Tag vor. Ausserdem sollten kleinere Lokalradios, deren potentielle Hörerschaft unter 150 000 Personen liegt und an deren Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht, Unterstützungsgelder durch Gebührensplitting erhalten. Wirtschaftskreise bemängelten gewisse Details wie das Gebührensplitting, welches ihrer Ansicht nach nur in wenigen Ausnahmefällen zuzulassen sei und forderten vor allem die Konkretisierung des Verhältnisses zwischen der SRG und privaten Veranstaltern auf Gesetzesstufe. Medienschaffende kritisierten hingegen die kommerzielle Ausrichtung der Verordnung; ebenso stiess das Fehlen von Bestimmungen über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen auf Kritik [24].
 
[23] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 335 ff., 1104 ff., 1153 f. und 1408. Amtl. Bull. StR, 1991, S. 424 ff., 506 f. und 614; BBl, 1991, II, S. 1505 ff.; NZZ, 8.3., 7.6., 18.6. und 22.6.91. Vgl. auch SPJ 1990, S. 275.
[24] Presse vom 3.8.91; Klartext, 1991, Nr. 5; SRG-Information, 25.10.91; wf-Pressedienst, 11.11.91.