Année politique Suisse 1992 : Eléments du système politique / Problèmes politiques fondamentaux et conscience nationale / Grundsatzfragen
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Nationaler Zusammenhalt
Die Idee der nationalen Identität, auf welcher die Willensnation Schweiz aufgebaut ist, wurde durch die Spaltung der Schweiz in die verschiedenen Sprachregionen in bezug auf die Frage eines EWR-Beitritts auf die Probe gestellt. Das Abstimmungsresultat zeigte mit aller Deutlichkeit die Demarkationslinie zwischen den französischsprachigen Kantonen einerseits, in welchen die Zustimmung zum EWR zum Teil über 80% betrug und den deutsch-, italienisch- und rätoromanischsprachigen Kantonen andererseits, in denen keine Mehrheit für den EWR zustande kam, auf. Relativiert wurde das Ergebnis durch die Tatsache, dass neben den beiden Basel auch die beiden anderen deutschsprachigen Grossagglomerationen Zürich und Bern sowie eine Reihe weiterer Deutschschweizer Städte dem EWR zugestimmt hatten. Der Graben zwischen deutschsprachiger und welscher Kultur hatte sich seit dem ersten Weltkrieg nie mehr in dem Masse manifestiert; ein grosser Teil der französischsprachigen Schweiz konnte sich nach dem für sie enttäuschenden, ja niederschmetternden Ergebnis kaum mehr als zur Schweiz gehörend identifizieren. In der Romandie wichen erste, aus der Enttäuschung entstandene, Sezessionsgedanken nach dem Abstimmungstag jedoch bald einer realistischeren Problemanalyse. Gemäss verschiedener Beobachter läuft die Schweiz nach dem Nein zum EWR fortan Gefahr, durch eine wachsende Indifferenz der Romands gegenüber der Deutschschweiz die nationale Kohäsion zu verlieren. Im übrigen wurde auch der traditionelle Zusammenhalt unter den lateinischen Kulturen, zwischen dem Tessin und der Romandie, mit dem klaren Nein des Tessins geschwächt. Das Auseinanderklaffen der Haltungen zum EWR in den verschiedenen Sprach- und Kulturräumen bot aber – zum Teil auch schon vor der Volksabstimmung – Gelegenheit, die Identität und die Verankerung der einzelnen Sprachregionen im Verhältnis zur Gesamtschweiz zu überdenken. Das Bewusstsein, dass weder die deutschsprachige Schweiz noch die Romandie ein kohärentes Ganzes bilden, wurde dabei gestärkt. Ebenso wurde offensichtlich, dass nur innerhalb einer politisch-sozialen Elite der Bevölkerung intensive und vielfältige Beziehungen zwischen Romands und Deutschschweizern gepflegt werden. Im übrigen sind die Erklärungsansätze, welche die unterschiedlichen Haltungen zur europäischen Integration in den Sprachregionen analysieren, sehr vielfältig und zum Teil widersprüchlich. Häufig thematisiert wurden beispielsweise die Minoritätssituation der Frankophonen in der Schweiz und die Nähe zur Europäischen Gemeinschaft durch die französische Sprache; viele Kommentatoren erwähnten den Antigermanismus der Deutschschweiz sowie deren vergangenheitsorientierte Mythen als tiefere Ursache für das Nein, während sie in der Romandie keine vergleichbare Negativbeziehung zum Kulturnachbarn Frankreich ausmachen konnten. Die vertiefte Analyse des Abstimmungsresulats liess den Graben zwischen Deutsch- und Welschschweiz jedoch bald differenziert erscheinen, denn genauso wie die Sprache scheinen die Faktoren wie städtischer oder ländlicher Lebensraum resp. die Situierung auf den Achsen Zentrum-Peripherie, Bildung, Einkommen und Alter eine wesentliche Rolle in der Entscheidung für oder gegen den EWR gespielt zu haben [11].
Um eine bessere Kommunikation zwischen den einzelnen Landesteilen zu gewährleisten, mehr Brückenschläge und allgemein ein besseres Verständnis zwischen den Sprachregionen zu schaffen, haben die Büros der beiden Räte eine parlamentarische Kommission einberufen, welche das Phänomen analysieren und Lösungsvorschläge unterbreiten soll [12].
 
[11] Ww, 10.9.92; Presse vom 7.12. und 8.12.92; Ww, 10.12. und 31.12.92; BaZ-Magazin, 12.12.92; Express, 22.12.92; Bund, 23.12.92; NZZ, 28.12.92; SGT, 29.12.92. Vgl. auch unten, Teil I, 1d (Beziehungen zwischen Bund und Kantonen), 2 (EEE) und 8b (Verhältnis zwischen den Sprachregionen). Siehe dazu auch Lit. Weibel / Feller sowie Linder.
[12] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 1363; JdG, 22.12.92.