Année politique Suisse 1992 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Grundrechte
Der Bundesrat beantragte dem Parlament den Beitritt zum
Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung. Um der von dieser Übereinkunft verlangten Bestrafung von rassistischen Handlungen zu genügen, schlug er auch eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs vor. Damit sollen rassistische Propaganda, öffentliche Aufrufe zu Hass und Diskriminierung sowie rassistisch motivierte Angriffe auf die Menschenwürde bestraft werden. Untersagt wird im weiteren die Verweigerung öffentlich angebotener Leistungen (d.h. insbesondere die Benutzung von Verkehrsmitteln resp. der Besuch von Gaststätten, Hotels oder Veranstaltungen) aus rassistischen Gründen
[1]. Protest gegen das Projekt, das in der Vernehmlassung noch recht umstritten gewesen war, kam insbesondere von der "Nationalen Koordination", einer Vereinigung von 17 rechtsextremen Gruppierungen
[2].
Der Nationalrat stimmte in der Dezembersession sowohl dem Beitritt zum Rassendiskrimierungsabkommen als auch der zugehörigen
Revision des Strafrechts mit deutlicher Mehrheit zu. Vergeblich hatten die Fraktionen der AP und der SD/Lega die Vorlage als unzulässiges Zensurinstrument bekämpft und Rückweisung beantragt. In der Debatte wurde konkretisiert, dass das Diskriminierungsverbot für öffentlich angebotene Leistungen auf den Abschluss von Anstellungs- und Mietverträgen keine Anwendung finden soll. Als Ergänzung beschloss der Nationalrat die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus und regte beim Bundesrat die Schaffung einer
Kommission gegen Rassismus an
[3].
Nachdem sich im Vorjahr der Nationalrat diskussionslos für die
Abschaffung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten entschieden hatte, stimmte nun der Ständerat, allerdings gegen den Widerstand einer von Rüesch (fdp, SG) angeführten Minderheit, diesem Beschluss ebenfalls zu
[4].
Die Beratungen zum
neuen Datenschutzgesetz konnten im Berichtsjahr zum Abschluss gebracht werden. In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und verzichtete ebenfalls auf eine zeitliche Befristung der Ausnahmebestimmungen für den Staatsschutz. Anlass für diesen Entscheid war die sich abzeichnende Verzögerung bei der Schaffung eines eigentlichen Staatsschutzgesetzes, nachdem die SP den Vorentwurf dazu in der Vernehmlassung abgelehnt hatte. Im Verfahrensbereich räumte der Nationalrat eine zweite gewichtige Differenz aus: Während der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich direkt an die Datenschutzkommission gelangen kann, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden, soll er im öffentlichen Bereich lediglich die Funktion einer Ombudsperson einnehmen. Dabei wird er die zur Klage legitimierten Beschwerdeführer zwar über seine Empfehlung informieren, jedoch nicht selbst die Datenschutzkommission anrufen können
[5].
Bei den zusammen mit dem Datenschutzgesetz geschaffenen gesetzlichen Grundlagen für das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem (
Ripol) und bei der erforderlichen Revision der Bundesstrafrechtspflege wurden die letzten Differenzen ebenfalls bereinigt. Dabei stimmte der Ständerat insbesondere der vom Nationalrat eingeführten Bestimmung zu, dass die Bundesanwaltschaft die Betroffenen in der Regel auch dann über Ermittlungen informieren muss, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet wird
[6].
[1] BBl, 1992, Ill, S. 269 ff.; Presse vom 3.3.92. Vgl. SPJ 1991, S. 24. Siehe auch Widerspruch, 1992, Heft 21 (2. Auflage); TA, 16.12.92 sowie die juristische Kritik an der Unschärfe der vorgeschlagenen Bestimmungen in NZZ, 30.3.92 und Lit. Kunz. Allgemein zur Menschenrechtspolitik siehe unten, Teil I, 2 (Droits de l'homme).
[3] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2650 ff., 2673 (Kommission) und 2676 ff. (Ombudsstelle); Presse vom 18.12.92.
[4] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 58 ff. und 302; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 664; BBl, 1992, 11, S. 820 ff. Vgl. auch SPJ 1991, S. 24.
[5] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 379 ff. und 1267; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 35 ff., 228 f. und 628; BBl, 1992, III, S. 959 ff. Siehe SPJ 1991, S. 24 f. Zum Staatsschutzgesetz siehe unten, Staatsschutz.
[6] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 391 ff. resp. 393 ff. sowie 1267; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 229 und 628; BBl, 1992, III, S. 948 ff. resp. 953 ff. Vgl. SPJ 1991, S. 25. Das Bundesgericht entschied, dass die 1990 vom BR erlassene Ripol-Verordnung verfassungsmässig war (NZZ, 7.3.92).
Copyright 2014 by Année politique suisse
Ce texte a été scanné à partir de la version papier et peut par conséquent contenir des erreurs.