Année politique Suisse 1993 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Grundrechte
Als Zweitrat stimmte der Ständerat ohne Opposition dem Beitritt der Schweiz zum
Internationalen Abkommen von 1965 zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung und der dazu erforderlichen Revision des Strafgesetzbuchs zu: In der Schlussabstimmung akzeptierte der Nationalrat dieses neue Antirassismusgesetz bei 13 Gegenstimmen; im Ständerat gab es keine Gegner
[1]. Drei verschiedene Referendumskomitees aus dem rechten Lager ergriffen gegen diese Gesetzesrevision das
Referendum, welches sie mit insgesamt gut 54 000 Unterschriften einreichten
[2].
Die Ständekammer trat auf das im Vorjahr vom Nationalrat im Eilverfahren, d.h. ohne Konsultation des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Schaffung einer
Ombudsstelle gegen Rassismus nicht ein. Sie forderte aber den Bundesrat mit einem Postulat auf, die Einrichtung einer derartigen Stelle zu überprüfen. Der Nationalrat forderte daraufhin die Schaffung einer Ombudsstelle mit einer Motion, was die kleine Kammer freilich mit dem Argument ablehnte, dass zuerst die Notwendigkeit und die Funktion einer derartigen Institution abzuklären seien
[3].
Nachdem die Schweiz 1992 die Todesstrafe auch in Kriegszeiten aus ihrem Strafrecht gestrichen hatte, beantragte der Bundesrat dem Parlament die Ratifizierung des zweiten Fakultativprotokolls zum
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. Mit dem Beitritt zu diesem Protokoll würde sich die Schweiz in die Reihe derjenigen Staaten stellen, welche sich auch in der internationalen Politik für die vollständige Abschaffung der Todesstrafe einsetzen. Gegen den Widerstand des Neuenburgers Béguin (fdp), der die Ansicht vertrat, dass die Schweiz sich das Recht auf eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht mit der Unterzeichnung von internationalen Verträgen auf alle Zeiten verbauen sollte, stimmte der Ständerat der Ratifizierung zu. Im Nationalrat war die Ratifizierung unbestritten
[4].
Das im Vorjahr beschlossenen Datenschutzgesetz wurde
auf den 1. Juli in Kraft gesetzt. Zum Datenschutzbeauftragten wählte der Bundesrat den früheren Preisüberwacher Odilo Guntern, zum Präsidenten der Datenschutzkommission den St. Galler Professor Rainer Schweizer
[5].
Eine Arbeitsgruppe der GPK des Nationalrats legte ihren Bericht und ihre Empfehlungen zur
Praxis der Telefonabhörung vor. Sie stellte dabei fest, dass das Ausmass der Abhörungen gering ist und sich die Bundesbehörden an den gesetzlichen Rahmen halten. Gleichzeitig kam sie aber zum Schluss, dass dieses Instrument auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens konzentriert werden sollte und der Datenschutz, namentlich für Drittpersonen, auszubauen sei. Mit dem Einverständnis des Bundesrates überwiesen beide Parlamentskammern eine entsprechende Motion
[6].
Der Nationalrat stimmte ferner einem Postulat Seiler (cvp, ZH) zu, welches verlangt, dass die nächste
Volkszählung nach einem einfacheren Verfahren und unter Berücksichtigung bestehender Erhebungen und Dateien durchzuführen sei
[7].
[1] Amtl. Bull. StR, 1993, S. 90 ff., 452 und 579; Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1075 ff., 1300 und 1451; BBl, 1993, II, S. 895 f. Zu der ebenfalls vorgesehenen Kommission für Rassismusfragen siehe auch Amtl. Bull. NR, 1993, S. 2058. Vgl. SPJ 1992, S. 23. Eine Standesinitiative des Kantons Genf aus dem Jahre 1989 für ein Antirassismusgesetz konnte als erfüllt abgeschrieben werden (Amtl. Bull. StR, 1993, S. 101 f.).
[2] BBl, 1993, IV, S. 445 f. Neben je einem von Emil Rahm, Hallau/SH resp. Herbert Meier, Baden/AG repräsentierten Komitee war auch die "Ligue Vaudoise" an der Unterschriftensammlung beteiligt.
[3] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1080; Amtl. Bull. StR, 1993, S. 101 (Postulat) und 452 ff. (Motion NR).
[4] BBl, 1993, I, S. 995 ff.; Amtl. Bull. StR, 1993, S. 681 ff. und 1130; Amtl. Bull. NR, 1993, S. 2199 und 2589. Vgl. SPJ 1992, S. 24.
[5] SGT, 15.6.93; Bund, 26.6. und 19.8.93. Vgl. SPJ 1992, S. 24.
[6] BBl, 1993, I, S. 1109 ff. und 1136 ff. (Stellung BR); Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1232 ff.; Amtl. Bull. StR, 1993, S. 973 ff.
[7] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1970. Vgl. SPJ 1990, S. 23.
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