Année politique Suisse 1993 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Privatrecht
Im Sinne einer Anpassung an veränderte Lebensgewohnheiten und in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse beantragte der Bundesrat die
Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre. Im Vergleich zum Vernehmlassungstext nahm der Bundesrat noch einige Änderungen vor. So sprach er sich gegen eine Senkung der Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Kinder aus und schlug auch vor, den Sonderschutz für jugendliche Arbeitnehmer bis zum Erreichen des 20. Altersjahres beizubehalten. Der Forderung nach der Einführung von speziellen Konsumentenschutzvorschriften für mündige, aber noch nicht 20jährige Bürger lehnte er hingegen ab. Der Ständerat verabschiedete die Vorlage bereits in der Sommersession; Opposition erwuchs der Neuerung lediglich von Morniroli (lega, TI)
[49].
Der Nationalrat beriet die Vorschläge des Bundesrates für eine
Teilrevision des Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs. Nachdem Eintreten unbestritten war, setzten sich in der Detailberatung einige nicht besonders umstrittene Abänderungsanträge der Kommissionsmehrheit durch. Keine Erfolgschancen hatten dagegen die Anträge der Linken. Dabei wurde unter anderem die Forderung, bei der Pfändung nicht mehr auf den Zwangsbedarf, sondern auf ein soziales Existenzminimum, wie es von den Fürsorgeämtern definiert wird, Rücksicht zu nehmen, mit 114 zu 63 Stimmen abgelehnt. Der Ständerat nahm an der umfangreichen Gesetzesrevision ebenfalls eine Vielzahl von kleineren Änderungen vor. Zudem wies er einen Teil der Vorlage an den Bundesrat mit der Auflage zurück, eine Zusatzbotschaft über die Auswirkungen des 1991 ratifizierten Lugano-Abkommens auszuarbeiten
[50].
Der Bundesrat setzte seine Bestrebungen für eine
Modernisierung des Internationalen Privatprozessrechts fort. Er beantragte dem Parlament die Ratifizierung von vier Haager Übereinkommen zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe im Bereich von Zivil- und Handelssachen. Diese von der Schweiz 1985 unterzeichneten Abkommen sollen bestehende teilweise veraltete Regelungen ablösen
[51].
Im April gab der Bundesrat den Vorentwurf für eine Revision des Stiftungsrechts in die Vernehmlassung. Als wesentliche Neuerung sieht er ein ausdrückliches Verbot von Stiftungen mit rein wirtschaftlichem Zweck vor
[52].
[49] BBl, 1993, I, S. 1169 ff.; Amtl. Bull. StR, 1993, S. 659 ff.; Presse vom 18.1.93. Vgl. SPJ 1992, S. 31.
[50] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 1 ff.; Amtl. Bull. StR, 1993, S. 628 ff. Siehe auch BBl, 1994, I, S. 1315 ff. Vgl. NZZ, 26.2.93 und SPJ 1991, S. 32. Zum Lugano-Abkommen siehe SPJ 1991, S. 32.
[51] BBl, 1993, III, S. 1261 ff. Vgl. auch SPJ 1990, S. 32.
[52] NZZ und BaZ, 27.4.93.
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