Année politique Suisse 1993 : Enseignement, culture et médias / Médias / Medienpolitische Grundfragen
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Offizielle Informationstätigkeit und Medienfreiheit
Eine Motion Hess (cvp, ZG), welche die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Bundesverwaltung forderte, wurde als Postulat überwiesen [7].
Nach Informationspannen und Indiskretionen zum aussenpolitischen Bericht des Bundesrates, die im Wirtschaftsmagazin "Cash" erschienen waren, forderten 80 bürgerliche Nationalräte in einem Postulat unter Federführung Reimanns (svp, AG), dass Medienschaffende, welche vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit brächten, mittels Änderung der Akkreditierungsverordnung aus dem Bundeshaus zu verbannen seien [8].
Das Bundesgericht hat, aufgrund verschiedener Verbandsklagen, eine Regelung der SRG gutgeheissen, wonach politische Kleinstgruppierungen kein Anrecht auf die Selbstdarstellung in Wahlkampagnesendungen haben. Die SRG-Regelung sieht vor, dass nur diejenigen Parteien ein Anrecht auf diese Wahlsendungen haben, welche schon mindestens einen Vertreter in den eidgenössischen Räten haben oder welche mit mindestens 7% der Sitze in einem kantonalen Parlament vertreten sind [9].
Eine im Sommer 1990 publizierte Reportage der Schweizer Illustrierten (SI) über die "Teufelsdroge Free Base (Crack)" wurde vor Gericht zweitinstanzlich als rechtmässig erklärt. Das Zürcher Obergericht hatte im Januar 1992 den Chefredaktor der Schweizer Illustrierten zu einer Busse verurteilt, weil seiner Ansicht nach aufgrund der Reportage und der Fotoserie eine Anleitung zur Herstellung und zum Konsum von Betäubungsmitteln und damit ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen habe. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob im Berichtsjahr diesen Schuldspruch auf, da die Einschränkung der Pressefreiheit einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfe, die im vorliegenden Zusammenhang nicht gegeben sei [10].
 
[7] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 981 f. Vgl. dazu auch oben, Teil I, 1c (Verwaltung).
[8] Verhandl. B.vers., 1993, V, S. 113 f.; Bund, 18.12.93.
[9] NQ, 27.3.93.
[10] Bund und NZZ, 4.1.93.