Année politique Suisse 1994 : Infrastructure, aménagement, environnement / Sol et logement / Wohnungsbau
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Wohneigentumsförderung
Der Bundesrat empfahl dem Parlament die Hauseigentümer-Initiative "Wohneigentum für alle" ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung, weil diese einseitige Steuererleichterungen zugunsten von Wohnungs- und Hausbesitzern fordere und Mieter und untere Einkommensbezüger benachteilige. Gemäss Bundesrat würde der Bund bei Annahme des Begehrens zudem einen Steuerausfall von einer halben Milliarde und die Kantone einen solchen von nahezu 1,4 Mia Fr. erleiden [31].
Eine Motion Gysin (svp, BL), die eine Korrektur des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden anstrebte, um den Kantonen die steuerliche Förderung des Wohneigentums weiterhin zu ermöglichen, wurde vom Bundesrat abgelehnt und nur als Postulat überwiesen. Das 1993 in Kraft getretene Steuerharmonisierungsgesetz wird individuelle steuerliche Abzüge der Kantone zur Förderung des Bausparens ab dem Jahre 2000 nicht mehr zulassen [32].
Der Bundesrat veröffentlichte im Oktober die Verordnungen zu den 1993 beschlossenen Freizügigkeits- resp. Wohneigentumsförderungsgesetzen, welche auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten werden. Nach diesen können die Versicherten ihr Vorsorgekapital bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für ihr Wohneigentum einsetzen. Das Guthaben kann vorbezogen oder verpfändet und für den Kauf, den Bau oder die Beteiligung an Wohneigentum sowie die Amortisation von Hypotheken verwendet werden. Wer den Vorbezug in Anspruch nimmt, hat zukünftig einen reduzierten Leistungsanspruch und muss das vorbezogene Kapital sofort versteuern. Die Pensionskassen sind grundsätzlich verpflichtet, die geltend gemachten Vorbezüge möglichst rasch auszuzahlen. 1995 wird die Auszahlungsfrist noch maximal zwölf, danach sechs Monate betragen [33].
 
[31] BBl, 1994, III, S. 768 f.; Presse vom 17.11.94. Siehe auch SPJ 1993, S. 174.31
[32] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1332 ff.32
[33] NZZ, 5.10. und 18.10.94; BaZ, 18.10.94. Vgl. SPJ 1993, S. 174 f.33