Année politique Suisse 1994 : Politique sociale / Population et travail / Arbeitszeit
print
Nacht- und Sonntagsarbeit
Jeder neunte Erwerbstätige arbeitet in der Schweiz regelmässig in der Nacht, am Wochenende oder im Schichtbetrieb. Dies ergab die erste umfassende Repräsentativ-Untersuchung in diesem Bereich, welche zwischen September 1992 und Januar 1993 im Auftrag des BIGA durchgeführt worden war. Das Ausmass war bei den Frauen nicht wesentlich geringer als bei den Männern. Der relative Anteil aller Nacht-, Wochenend- und Schichtarbeitenden ist in den Branchen Luftfahrt, Bahnen und Gastgewerbe (47,4%) sowie Gesundheitswesen und Heime (35,6%) besonders hoch, während er bei den Banken und Versicherungen (2,1%) sowie im Handel (2,0%) deutlich unter dem Durchschnitt liegt [26].
Im Februar leitete der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft über eine Teilrevision des Arbeitsgesetzes zu. Schwerpunkte der Revision sind die gleiche Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten für Männer und Frauen in allen Wirtschaftssektoren, die Flexibilisierung der Arbeitszeiten, eine Verbesserung des Schutzes der in der Nacht und am Sonntag Erwerbstätigen sowie ein Sonderschutz für werdende Mütter, die Nachtarbeit verrichten. Damit soll das bis anhin geltende Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit von Frauen in der Industrie aufgehoben werden [27].
 
[26] H. Conrad / T. Holenweger, "Repräsentativ-Erhebung über die Nacht-, Wochenend- und Schichtarbeit in der Schweiz", in Die Volkswirtschaft, 67/1994, Nr. 6, S. 33 ff.; Presse vom 16.6. und 7.9.94.26
[27] BBl, 1994, II, S. 157 ff.; Presse vom 3.2.94. Der Tschudi/Berenstein-Bericht des SGB zum Arbeitnehmerschutz (s. unten) beurteilte die Revisionsvorlage als befriedigend, weil sie im Bereich der Nachtarbeit das Ziel einer einheitlichen Gesetzgebung für alle Sektoren der Beschäftigung verwirklichen würde (Bund, 16.11.94). Der SMUV und die Arbeitnehmer der Textilbranche stellten sich allerdings quer (SHZ, 29.9.94). Die Arbeitgeber kündigten ihrerseits an, dass sie sich der Einführung gesetzlicher Zeitzuschläge auf Nacht- und Sonntagsarbeit widersetzen werden (TA, 20.6. und 29.6.94).27