Année politique Suisse 1994 : Politique sociale / Assurances sociales
 
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Schulden der Arbeitslosenversicherung wuchsen im Berichtsjahr auf den Rekordstand von 6,3 Mia Fr. an (1993: 4,1 Mia Fr.). Die laufende Rechnung schloss mit einem Defizit von 2,24 Mia Fr. und damit um 190 Mio Fr. besser als im Vorjahr ab. Bei einem Jahresmittel von rund 171 000 Erwerbslosen und einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 4,7% wurden 1994 insgesamt 4,2 Mia Fr. an Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt (1993: über 4,3 Mia Fr.). Für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung wurden 530 Mio Fr. (880 Mio Fr.) und für Insolvenzentschädigungen 61 Mio Fr. (66 Mio Fr.) ausgeschüttet. Die Präventivmassnahmen schlugen mit 322 Mio Fr. zu Buche gegenüber 137 Mio Fr. im Vorjahr. Allein für die Verzinsung der gewährten Darlehen mussten 238 Mio Fr. aufgewendet werden. Die gesamten Ausgaben der ALV beliefen sich auf 6,13 Mia Fr. (1993: 6,2 Mia), die Erträge stiegen - als erstes Zeichen des einsetzenden Aufschwungs - von 3,77 auf 3,89 Milliarden Franken [44].
Da sich die zweite Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) im parlamentarischen Ablauf verzögerte (s. unten), legte der Bundesrat den Kammern in der Wintersession im Rahmen der dringlichen Entlastungen im Voranschlag 1995 einen Bundesbeschluss vor, welcher die zentralen Finanzierungsbestimmungen der Revision vorwegnimmt und auf den 1.1.1995 in Kraft setzt. Unbestritten war dabei die Erhöhung des Beitragssatzes von zwei auf drei Lohnprozente, was pro Jahr 1,85 Mia Fr. Mehreinnahmen bringen soll. Wesentlich kontroverser war die als Gegenstück dazu vorgeschlagene fünftägige Karenzfrist vor Bezug der ersten ALV-Leistungen, welche der Nationalrat bei seinen Beratungen der zweiten Teilrevision des AVIG als Kompensation für den Verzicht auf die Degression eingeführt hatte. Auf Antrag von CVP-Nationalrat Epiney (VS) beschloss der Nationalrat aber, die Karenzfrist sozial abzufedern. Demnach sollten nur jene Arbeitnehmer zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit fünf Tage leer ausgehen, deren letztes Monatseinkommen 3500 Fr. (plus 500 Fr. pro minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind) übersteigt. Mit ihrem ebenfalls an die Teilrevision des AVIG angelehnten Antrag, dass der zwei Lohnprozente übersteigende Anteil ab dem 1.1.1996 zur Tilgung der aufgelaufenen Schulden beim ALV-Ausgleichsfonds verwendet werden muss, setzte sich Nationalrätin Spoerry (fdp, ZH) erfolgreich gegen Bundesrat Stich durch, der diese Regelung nur sinnvoll fand, falls tatsächlich nach diesem Datum keine neuen Schulden anfallen sollten. Auf Antrag Bonny (fdp, BE) wurde auch die Einrichtung der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (s. unten) vorgezogen [45].
Der Ständerat stimmte dem Nationalrat im Sinn des Antrags Spoerry zu, wollte aber weder die soziale Abfederung gelten lassen, noch die RAV bereits in diesen Beschluss aufnehmen. Bei den RAV gab der Nationalrat nach, da er anerkannte, dass deren Einführung ohne die anderen Massnahmen des revidierten AVIG nur schwierig zu realisieren wäre. In der Frage der sozialen Abfederung der Karenzfrist beschloss er hingegen Festhalten, kam aber der kleinen Kammer insofern entgegen, als er den Grenzbetrag auf 3000 Fr. (plus 500 Fr. pro Kind) reduzierte, worauf auch der Ständerat auf diese Position einschwenkte. Damit der Beschluss auf den 1.1.1995 in Kraft treten kann, wurde er von beiden Kammern für dringlich erklärt [46].
Ein Postulat Loeb (fdp, BE), die Arbeitslosenvorsorge analog zur Altersvorsorge durch ein Zweisäulenprinzip sicherzustellen, bei dem die zweite Säule auf steuerbegünstigter Eigenvorsorge beruhen sollte, wurde von Nationalrat Leuenberger (sp, SO) bekämpft und so vorderhand der Diskussion entzogen [47].
Der Nationalrat verabschiedete oppositionslos ein Postulat seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben, welches den Bundesrat beauftragt, die Arbeitslosenstatistik so rasch als möglich durch Angaben über die Zahl der Ausgesteuerten und der Sozialhilfebezüger in Kantonen und Gemeinden sowie der Gesamtausgaben aller öffentlichen und privaten Stellen als Folge der Arbeitslosigkeit zu ergänzen [48].
In den letzten Jahren verloren viele ausländische Arbeitskräfte, welche infolge wirtschaftlich begründeter Kündigung ihres Arbeitsplatzes keine neue Aufenthaltsbewilligung erhielten, die ihnen aufgrund ihrer Beitragszeit zustehenden ALV-Leistungen, da diese nicht ins Ausland exportiert werden. Einzelne Kantone sind deshalb dazu übergegangen, die Aufenthaltsbewilligung dieser Arbeitnehmer bis zum Auslaufen der Taggelder provisorisch zu verlängern. Mit einer Motion wollte Nationalrätin Brunner (sp, GE) den Bundesrat verpflichten, für ausländische Arbeitslose mit B-Ausweis eine Lösung zu suchen, die es ihnen in allen Kantonen erlaubt, im Ausmass der entrichteten Beiträge die Leistungen der ALV zu beziehen. Der Bundesrat hielt fest, dass gemäss Art. 69ter BV die Kantone allein für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig sind. Er erinnerte aber daran, dass das Bundesamt für Ausländerfragen bereits 1992 die Kantone dazu eingeladen hat, diese Verlängerungen generell zu gewähren. Auf seinen Antrag wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt [49].
Die Behörden Deutschlands und der Schweiz schlossen mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung eine Zusatzvereinbarung ab, die eine Lücke in den bisher getroffenen Regelungen schliessen soll. Im Zentrum des Abkommens stehen die Angehörigen eines Drittstaates, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten oder die Grenze mit umgekehrter Absicht täglich passieren. Diese Personen fielen bisher aus dem sozialen Netz, sobald sie arbeitslos wurden, da die früheren Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur für jene Grenzgänger regelten, die entweder deutscher oder schweizerischer Nationalität waren [50].
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Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
Mit wenig Begeisterung trat der Ständerat in der Frühjahrssession auf die im Vorjahr vom BIGA ausgearbeitete zweite Teilrevision des AVIG ein. Die Vorlage wurde als notdürftiges Flickwerk kritisiert, das keine neuen Ideen bringe und keine angemessene Antwort auf die Situation der fast 200 000 Arbeitslosen darstelle. Da sie aber auch nicht eine schnell realisierbare, bessere Lösung sah, schwenkte die kleine Kammer vorab aus finanziellen Gründen schliesslich in fast allen Punkten auf die Vorschläge des Bundesrates ein. In Detailfragen setzte der Rat dennoch etwas andere Akzente als der Bundesrat. So limitierte er die Kompetenz zur Heraufsetzung des Beitragssatzes auf drei Lohnprozente bis Ende 1999 und entband die Kantone von der Verpflichtung, sich in ausserordentlichen Situationen mit nicht rückzahlbaren Darlehen an den Ausgaben beteiligen zu müssen. Die Wartefrist vor dem erstmaligen Bezug von ALV-Entschädigungen für Schul- und Studienabgänger verlängerte er gegenüber dem Bundesratsentwurf um weitere sechs Monate auf ein Jahr.
Bei der Verschärfung des Begriffs der zumutbaren Arbeit fügte er zusätzlich das Kriterium ein, dass eine Arbeit auch dann zumutbar ist, wenn der Lohn bis zu 10% unter dem letzten Taggeld liegt. Als neue Leistung bezog der Ständerat sogenannte Vorruhestandszuschüsse ins Gesetz ein. Diese sollten an Arbeitnehmer ausgerichtet werden, die mindestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter in den Ruhestand treten, sofern an ihrer Stelle eine junge Person eingestellt wird. Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer die Vorlage zuhanden des Nationalrats [51].
Die Kommission des Nationalrates - im Gegensatz zum Ständerat nicht die SGK, sondern die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) - war dann endgültig nicht mehr bereit, einer fast ausschliesslich auf die Finanzierung ausgerichteten Vorlage zuzustimmen, welche die Anspruchsbedingung für ALV-Leistungen in erster Linie aufs Stempeln beschränkt. Sie setzte eine Arbeitsgruppe ein, der auch Vertreter der Sozialpartner angehörten, welche wegweisende Lösungen ausarbeiten sollte, nach denen vorab die Wiedereingliederung der Arbeitslosen verstärkt wird.
Bei der Finanzierung folgte die Kommission in den grossen Linien Bundes- und Ständerat, brachte aber noch einige Retouchen an. So soll die Finanzierung grundsätzlich weiterhin über maximal 2% des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Lohnes, d.h. bis 97 200 Fr. pro Jahr erfolgen. Zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden soll der Bundesrat aber die Kompetenz erhalten, auf den über den plafonierten Betrag hinausgehenden Lohnsummen einen Beitrag von 1% zu erheben. Im Gegensatz zum Ständerat führte die WAK wieder die Bestimmung ein, dass bei ausserordentlichen Verhältnissen Bund und Kantone A-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von maximal 10% der laufenden Verpflichtungen zu leisten haben, d.h. je 5%.
Neu - und vor allem von den Medien als fast schon revolutionäre Kehrtwende gefeiert - war die Übernahme des Grundsatzes der IV, wonach Wiedereingliederung vor Rente kommt. Zu diesem Zweck soll die Arbeitsvermittlung in neuen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zusammengefasst und professionalisiert werden, damit die Versicherten während der ganzen zweijährigen Rahmenfrist intensiv betreut werden können. Um vom passiven Taggeldbezug wegzukommen, reduzierte die WAK den Anspruch auf "normale" Taggelder grundsätzlich auf 150. Einzig ältere Versicherte sollten ohne Gegenleistung während 250 bzw. 400 Tagen Leistungen der ALV beziehen können. In der Absicht, aktive arbeitsmarktliche Massnahmen zu fördern, sollten bis zur Ausschöpfung der Rahmenfrist "besondere" Taggelder ausgerichtet werden, wenn der Arbeitslose einen Kurs besucht, an einem Beschäftigungsprogramm teilnimmt, einen Zwischenverdienst erzielt oder eine von der ALV unterstützte selbständige Arbeit aufnimmt. Zudem sollte die ALV unter gewissen Bedingungen Ausbildungszuschüsse für höchstens drei Jahre gewähren können.
Mit dieser neuen Ausrichtung wollte die WAK auch die Kantone in die Pflicht nehmen, vermehrt Plätze in Kursen und Beschäftigungsprogrammen zur Verfügung zu stellen. Sie führte deshalb die Bestimmung ein, dass die Kantone, falls sie dazu nicht imstande sind, einen Teil - 25% im Normalfall, 15% bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit - der ersatzweise auszurichtenden 80 besonderen Taggelder berappen müssen, auf die jeder Versicherte Anspruch hat. Im Gegenzug sollte der Arbeitslosenversicherungsfonds neu 90% der anrechenbaren Kosten für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung übernehmen anstatt 50 bis 85% wie bis anhin.
Aber auch die Versicherten wurden von der WAK härter angefasst. Der Begriff der Zumutbarkeit einer Arbeit wurde gegenüber dem Ständerat noch etwas verschärft, die Wartezeit von 12 Monaten für Schul- und Studienabgänger bekräftigt und für alle Versicherten eine generelle Karenzfrist von fünf Tagen vor dem erstmaligen Bezug von ALV-Leistungen eingeführt. Da in letzter Zeit immer häufiger Missbräuche der ALV durch Arbeitgeber ruchbar geworden waren, verkürzte die WAK den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und führte strengere Kontrollen ein. Die Schlechtwetterentschädigung wollte sie ganz streichen [52].
Nach ausgiebigen Diskussionen - und nach der deutlichen Ablehnung von drei Rückweisungsanträgen Blocher (svp, ZH), Zisyadis (pda, VD) und SD/Lega-Fraktion - folgte das Plenum des Nationalrates der Kommission in den wesentlichen Punkten. Es kam aber den Kantonen insofern entgegen, als es die Finanzierung der ersatzweise auszurichtenden Taggelder in dem Sinn änderte, dass der Kantonsanteil bei andauernder Arbeitslosigkeit bis auf 10% reduziert werden kann. Die Beteiligung der Kantone an den Kursauslagen wurde auf 5% gesenkt und der Beitrag des ALV-Fonds an die Beschäftigungsprogramme auf 95% erhöht. Der Aufhebung der Schlechtwetterentschädigung stimmte die grosse Kammer nicht zu. In der Gesamtabstimmung passierte das revidierte Gesetz mit 123:30 Stimmen bei 16 Enthaltungen [53].
Im Anschluss an diese Beratungen wollte die WAK des Nationalrates den Bundesrat verpflichten, dem Parlament bis Ende 1996 die gesetzlichen und verfassungsmässigen Grundlagen für eine teilweise oder vollständige Finanzierung der ALV über eine Ressourcen- oder Konsumsteuer anstelle von Lohnprozenten zu unterbreiten. Die Landesregierung machte geltend, die Frage der Finanzierung der ALV müsse im Kontext aller Sozialversicherungen gesehen werden, weshalb der Zeitrahmen 1996 zu eng gesteckt sei. Zudem verwies sie darauf, dass sie zur Prüfung dieser Problematik eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt habe (s. oben, Grundsatzfragen). Da die WAK die Ausführungen des Bundesrates nachvollziehen konnte, wurde mit ihrem Einverständnis die Motion nur als Postulat überwiesen [54].
 
[44] Presse vom 9.5.95. Für den Ausbau der aktiven Präventionsmassnahmen (Weiterbildung, Einarbeitungszuschüsse, Beschäftigungsprogramme) vgl. S. Schnyder, "Weiterer Ausbau des Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen" in Die Volkswirtschaft, 68/1995, Nr. 1, S. 48 ff. Siehe auch oben, Teil I, 7a (Arbeitsmarkt).44
[45] BBl, 1994, V, S. 581 ff.; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2006 und 2030 ff. Anstatt einer Erhöhung der Lohnprozente hatte die GP eine Energiesteuer zur Finanzierung der ALV vorgeschlagen (BaZ und NZZ, 12.1.94). Die FDP hatte sich ursprünglich für eine Karenzfrist von einem Monat stark gemacht (Presse vom 16.4.94).45
[46] Amtl. Bull. StR, 1994, S. 1222 ff., 1291 f., 1320 ff., 1340 und und 1360; Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2262 ff., 2308 f., 2396 f. und 2542; AS, 1994, S. 3098 f.46
[47] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2480.47
[48] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2478.48
[49] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1180 f.49
[50] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 415 f.; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 323 f.; BaZ, 20.1. und 27.1.94; SHZ, 30.6.94; NZZ, 26.7.94. Siehe SPJ 1992, S. 238.50
[51] BBl, 1994, I, S. 340 ff.; Amtl. Bull. StR, 1994, S. 216 ff. und 309 ff. Zur Wartefrist für Schulabgänger vgl. auch die Ausführungen des BR in Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1210 f. Für eine Petition des Verbandes der Schweizerischen StudentInnenschaften (VSS), von welcher der NR Kenntnis nahm, ohne ihr Folge zu geben, siehe Amtl. Bull. NR, 1994, S. 2456 f. Vgl. auch SPJ 1993, S. 226. Um die Bedeutung der Beratung der Arbeitslosen zu unterstreichen, überwies auch der StR eine entsprechende Motion des NR (Amtl. Bull. StR, 1994, S. 426 f. Vgl. SPJ 1993, S. 192).51
[52] Presse vom 17.8. und 8.9.94.52
[53] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1536 ff., 1544 ff., 1582 ff., 1631 ff., 1647 ff. und 1707 ff.; Soziale Sicherheit, 1994, Nr. 5, S. 223 ff. Trotz dem teilweisen Entgegenkommen des Plenums an die Kantone meldeten diese umgehend ihre Opposition an (Bund, 1.10.94). Zu möglichen Missbräuchen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite siehe Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1723 ff. Zur Bedeutung der RAV vgl. P. Bucher, "Einführung Regionaler Arbeitsvermittlungszentren (RAV)", in Die Volkswirtschaft, 68/1995, Nr. 4, S. 42 ff. Nach den Beschlüssen des NR zog die SP-Fraktion eine 1993 eingereichte parlamentarische Initiative zurück, welche ebenfalls das Prinzip "Wiedereingliederung vor Rente" zum Ziel gehabt hatte (Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1728 ff.).53
[54] Amtl. Bull. NR, 1994, S. 1722 f.54