Année politique Suisse 1995 : Politique sociale / Santé, assistance sociale, sport / Gesundheitspolitik
Das EDI setzte eine Expertenkommission ein, welche einen Entwurf für ein
Bundesgesetz über die Kontrolle der Heilmittel ausarbeiten soll. Das neue Gesetz wird die Heilmittelkontrolle
erstmals eidgenössisch regeln. Eine selbständige Anstalt des Bundes soll die Aufgaben übernehmen, die heute von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) und der Abteilung Pharmazie des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) wahrgenommen werden. Der Zweck des künftigen Bundesgesetzes ist die Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und wirksamen Heilmitteln guter Qualität. Erfasst werden alle Sparten der Arzneimittel und der immunbiologischen Erzeugnisse für Mensch und Tier (Medikamente, Blutpräparate und Medizinprodukte)
[10].
Der Bundesrat verabschiedete die revidierte Arzneimittelverordnung, mit welcher aufgrund einer
Verkürzung der Preisschutzfrist ältere Originalmedikamente billiger, neue hingegen durch die Einführung eines Innovationszuschlages etwas teurer werden. Nach der geänderten Verordnung ist bei der Preisbestimmung auch der Verkaufspreis im Ausland ausschlaggebend. Diese neuen Bestimmungen betreffen aber nur die Präparate auf der Spezialitätenliste mit vereinbarten und von den Krankenkassen akzeptierten Preisen, also nur rund ein Viertel der in der Schweiz angebotenen Medikamente
[11].
Auf Druck der Pharma-Industrie lockerte die IKS die Vorschriften für die
Werbung für nicht rezeptpflichtige Heilmittel, welche nur in Apotheken angeboten werden. Abweichend von ihrem Entscheid von 1994, wonach die Werbung für Heilmittel mit Sucht- oder Missbrauchspotential grundsätzlich verboten bleiben sollte, stimmte sie einer Regelung zu, wonach es an der IKS ist, im Einzelfall zu belegen, dass ein Produkt abhängig machen oder missbräuchlich verwendet werden kann. Gegen diese Schleusenöffnung wehrten sich die Ärzte und Apotheker, das BAG sowie weitere gesundheitspolitisch engagierte Kreise. Um deren Bedenken entgegenzukommen, beschloss die IKS, die Medikamentenwerbung in den elektronischen Medien einer Vorkontrolle zu unterstellen; diese soll auch in den Printmedien für die als "sensibel" eingeschätzte Arzneimittelgruppe der Analgetika, Schlafmittel, Sedativa und Schlankheitsmittel gelten. Neu eingeführt wurde auch ein Beanstandungsrecht für Privatpersonen und Organisationen
[12].
[10]
NZZ, 27.2. und 18.4.95;
TA, 25.8.95. Vgl.
SPJ 1993, S. 203.10
[11] Presse vom 13.4.95;
NZZ, 19.5.95;
NQ, 25.7.95;
LZ, 28.7.95. Siehe
SPJ 1994, S. 206. Zur immer wieder aufkommenden Frage der Verwendung von Generica anstelle der Originalpräparate siehe I. Carlen,
Kosten sparen mit Generica?, Muri (BE), 1995 sowie die Ausführungen des BR in
Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2748.11
[12]
NZZ, 3.11.95;
TA, 18.11.95;
LNN, 21.11.95; Presse vom 24.11.95. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR in
Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2264 ff.
Vgl. SPJ 1994, S. 206.12
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