Année politique Suisse 1995 : Politique sociale / Assurances sociales
 
Unfallversicherung
In der Wintersession nahm der Nationalrat eine parlamentarische Initiative Suter (fdp, BE) an, welche verlangt, Art. 37 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes sei ersatzlos zu streichen. Damit soll die Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls auch im Bereich der Nichtberufsunfälle wegfallen. Bei Berufsunfällen ist die Kürzung bereits heute aufgrund übergeordneten, internationalen Rechts unzulässig [40].
Nach einem alarmierenden Bericht des BSV nahm der Bundesrat die SUVA-Rechnungen für 1992 und 1993 nur provisorisch ab. In den letzten sechs Jahren summierte sich das Defizit der SUVA, der zwei Drittel aller Lohnbezüger in der Schweiz angeschlossen sind, im reinen Versicherungsgeschäft auf 634 Mio Fr.; 1994 fuhr die SUVA hingegen nur ein stark reduziertes Defizit von 6,1 Mio Fr. ein. Eine Privatisierung kommt für den Bundesrat nicht in Frage, da die Unfallversicherung nach UVG eine Sozialversicherung ist, bei der Solidaritätselemente zum Tragen kommen, die von einer rein privaten Versicherung nicht berücksichtigt werden müssten [41].
 
[40] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2678 ff. Vgl auch A. Rumo-Jungo, "Die Aufhebung der Leistungskürzung bei grobfahrlässig herbeigeführten Nichtbetriebsunfällen", in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 39/1995, S. 321 ff.40
[41] Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2216; NQ, 9.2.95; NZZ, 22.6. und 10.7.95; Ww, 13.7.95. Siehe auch D. Galliker, "Unfallversicherung in der Schweiz - Bedeutung und Ausblick", in Die Volkswirtschaft, 68/1995, Nr. 7, S. 16 ff.41