Année politique Suisse 1995 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises / Kulturpolitik
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Kulturgüterschutz
Sieben Jahre nach der Erstausgabe wurde das Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung nachgeführt und neu aufgelegt. Das Verzeichnis, das jetzt rund 8300 Objekte enthält, die vor bewaffneten Konflikten und vor Katastrophen in Friedenszeiten zu schützen sind, wurde von Sachverständigen der Kantone und des Bundes in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz überarbeitet. Dabei wurden 200 Objekte von der regionalen in die nationale Bedeutung umgeteilt, 600 Kulturgüter neu in die regionale Kategorie aufgenommen und etwa 20 Objekte gestrichen, weil sie zerstört, verändert oder zweckentfremdet worden waren [2].
Die Schweiz will mithelfen, das archäologische und baugeschichtliche Erbe Europas zu erhalten. Beide Kammern genehmigten zwei Erlasse des Europarates, nämlich die revidierte Konvention von Malta zum Schutz des archäologischen Erbes und die Konvention von Granada zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes. Die beiden Erlasse entsprechen der Politik, welche die Schweiz in diesem Bereich seit Jahren verfolgt, und schaffen weder für den Bund noch für die Kantone neue finanzielle Verpflichtungen [3].
Im Juli wurde in Rom die Unidroit-Konvention über die Rückgabe von gestohlenen und illegal ausgeführten Kulturgütern, an deren Ausarbeitung die Schweiz aktiv beteiligt war, anlässlich einer diplomatischen Konferenz verabschiedet. Wie bei der entsprechenden UNO-Konvention, deren Ratifizierung in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen worden war, steht noch nicht fest, ob die Schweiz diesem Abkommen zum Schutz der Kulturgüter beitreten wird [4].
 
[2] AS, 1995, S. 2612 ff.; Presse vom 16.2. und 19.8.95. Vgl. SPJ 1988, S. 238. Paradoxerweise sind die im Inventar aufgeführten Monumente aufgrund des Haager Abkommens von 1954 in Kriegszeiten und bei Katastrophen zu schützen, können aber jederzeit im übergreifenden Interesse von Bund oder Kanton zerstört oder zweckentfremdet werden (JdG, 18.8.95). Zur Rolle des Bundes beim Kulturgüterschutz vgl. auch die Ausführungen des BR in Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1897 ff. Für die Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes, welchem neu auch die Denkmalpflege unterstellt ist, siehe oben, Teil I, 6d (Protection des sites et de la nature).2
[3] BBl, 1995, III, S. 445 ff.; Amtl. Bull. StR, 1995, S. 824 ff.; Amtl. Bull. NR, 1995, S. 2420 ff.3
[4] Bund, 26.6.95; NQ, 28.6.95; NZZ, 17.7. und 20.10.95; BaZ, 15.9.95; JdG, 20.11.95. Vgl. SPJ 1993, S. 262.4