Année politique Suisse 1996 : Politique sociale / Assurances sociales / Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
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Ergänzungsleistungen (EL)
Nachdem 1995 die Vorschläge zur 3. EL-Revision in der Vernehmlassung auf weitgehende Zustimmung gestossen waren, beauftragte der Bundesrat das EDI, die diesbezügliche Botschaft auszuarbeiten, welche Ende November zuhanden des Parlaments verabschiedet wurde. Den Bedenken der Kantone bezüglich der Kostenbelastung wurde dabei Rechnung getragen. Demnach belaufen sich die Mehrkosten nur noch auf 60 Mio Fr., wovon der Bund einen Viertel, die Gemeinden und Kantone den Rest tragen. Die Revision beinhaltet materielle Verbesserungen für Bezüger und Bezügerinnen mit eigenem Haushalt. So soll neu nicht mehr der Netto-, sondern der Bruttomietzins für den Abzug massgebend sein. Um die Situation von Rentenberechtigten mit einer selbstbewohnten Liegenschaft, aber mit bescheidenem Einkommen zu erleichtern, soll inskünftig erst der 75 000 Fr. übersteigende Liegenschaftswert als Vermögen angerechnet werden. Schliesslich soll die bei den EL geltende Karenzfrist für in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer von bisher 15 auf 10 Jahre herabgesetzt werden. Auf die in der Vergangenheit mit mehreren parlamentarischen Vorstössen verlangte Benachrichtigung der allenfalls Bezugsberechtigten von Amtes wegen wurde verzichtet, doch soll die Information durch eine Beilage zur Steuererklärung verbessert werden [21].
Für rund 15 000 Personen erlosch auf Beginn des Berichtsjahres der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, weil die Krankenversicherungsprämie nicht mehr über die EL, sondern über das Prämienverbilligungssystem (s. unten) finanziert wurde. Da einige Kantone die Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sehr tief ansetzten, führte dies dazu, dass viele EL-Bezüger und -Bezügerinnen eine materielle Schlechterstellung in Kauf nehmen mussten, weil sie dadurch den Anspruch auf EL verloren. Angeregt durch verschiedene parlamentarische Vorstösse führte deshalb der Bundesrat auf dem Verordnungsweg eine Neuregelung der EL-Berechtigungsberechnung ab 1.1.1997 ein, nach welcher der Betrag für die Krankenkassenprämien separat ausgewiesen wird [22].
 
[21] BBl, 1997, I, S. 1197 ff. Zur Vernehmlassung siehe CHSS, 1996, Nr. 6, S. 313 f. Vgl. auch SPJ 1995, S. 247 f.21
[22] Presse vom 18.6.96. Siehe F. Huber, "Auswirkungen des neuen KVG auf die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV", in CHSS, 1996, Nr. 1, S. 29 ff. und U. Portmann "Ergänzungsleistung zu AHV/IV und Verbilligung der Krankenkassenprämie", a.a.O., Nr. 4, S. 195 ff. Obgleich der BR bereits vier Tage zuvor die Verordnung abgeändert hatte, wurde ein entsprechendes Postulat Rechsteiner (sp, SG) vom NR angenommen (Amtl. Bull. NR, 1996, S. 1201).22