Année politique Suisse 1997 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
 
Strafrecht
Gemäss der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), welche die Anzeigen der Polizei bei den Gerichten - d.h. die ermittelten, aber noch nicht verurteilten Täter - erfasst, hat die Kriminalität 1997 nochmals stark zugenommen. Nachdem im Vorjahr ein markanter Anstieg bei den Gewaltverbrechen (namentlich Tötung und Raub) zu verzeichnen war, nahmen 1997 vor allem die Einbruchsdiebstähle und die Sexualdelikte zu. Der Anteil der Ausländer am Total der ermittelten Täter überstieg erstmals 50%. Davon hatte rund ein Viertel den Wohnsitz nicht in der Schweiz [25]. Diese wachsende Anzahl von international tätigen ausländischen Kriminellen führte auch zu Vorstössen im Parlament. Der Nationalrat überwies zwei Postulate von Freund (svp, AR) bzw. Bircher (cvp, AG) für eine bessere Überwachung der Landesgrenzen, namentlich durch eine Aufstockung des Grenzwachtkorps [26].
Der Bundesrat gab im Sommer den Vorentwurf für ein Telefonüberwachungsgesetz in die Vernehmlassung. Dieser sieht vor, dass Telefonabhörungen grundsätzlich nur noch bei schweren Delikten (d.h. solchen, die mit Zuchthaus bestraft werden), nicht aber bei Vergehen zulässig sein sollen. Damit würde die Anzahl der Straftatbestände, bei denen eine Abhörung vom Richter angeordnet werden kann, auf rund die Hälfte reduziert. Bei Vergehen soll eine Überwachung nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein (z.B. bei Delikten mit hohen Schadensummen). Als Konsequenz aus der auf Anfang 1998 geltenden Liberalisierung der Telekommunikation möchte der Bundesrat zudem eine neue zentrale Stelle für die bisher von der PTT durchgeführte Telefonabhörung schaffen. Die Reaktionen der Parteien fielen geteilt aus. Die Bürgerlichen möchten den Richtern erlauben, auch zukünftig bei Vergehen eine Überwachung anzuordnen, da oft die Aufklärung kleinerer Delikte auf die Spuren des organisierten Verbrechens führen würden. Für die SP hingegen waren die Vorschläge zu wenig restriktiv. Sie befürworteten eine Liste, welche die Verbrechen, bei denen eine Abhörung erlaubt ist, abschliessend aufzählt [27].
Zum neuen Medienstrafrecht siehe unten, Teil I, 8c (Medienpolitische Grundfragen).
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Strafprozessordnung
Die Kommissionen zur Vorberatung der Totalrevision der Bundesverfassung stimmten der vom Bundesrat beantragten Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen zu. Gemäss dem Entwurf ist sowohl beim Zivil- als auch beim Strafrecht allein der Bund für die Regelung der Verfahren zuständig. In der Kompetenz der Kantone verbleibt die Organisation der Gerichte und der Vollzug [28].
Der Bundesrat gab im April einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der die heute noch kantonal geregelte Berufsausübung der Anwälte vereinheitlichen will. Vorgesehen ist, dass die Kantone die Anwaltstarife nicht mehr verbindlich festlegen, sondern nur noch Empfehlungen abgeben können. Zudem soll der Wettbewerb durch die Bestimmung intensiviert werden, dass ein Anwalt, der in einem Kanton registriert ist, seinen Beruf in der ganzen Schweiz ausüben darf. Der Schweizerische Anwaltsverband seinerseits hob das als Standesregel geltende Werbeverbot auf, da dieses dem neuen Kartellgesetz widerspreche. Die Umsetzung dieser Liberalisierung muss allerdings durch die kantonalen Anwaltsverbände erfolgen [29].
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Rechtshilfe
Der Bundesrat legte dem Parlament das im Vorjahr zwischen den Justizministern Frankreichs und der Schweiz ausgehandelte bilaterale Abkommen über Vereinfachungen beim Vollzug der gegenseitigen Rechtshilfe zur Ratifizierung vor. Der Ständerat nahm diese in der Wintersession vor [30].
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Strafmass und Vollzug
Der Ständerat wandelte die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Chiffelle (sp, VD) für eine Neufestlegung der Sätze bei der Umwandlung von Geldbussen in Haftstrafen in ein Postulat um. Eine Anpassung an die Teuerungsentwicklung sei seiner Ansicht nach zwar erwünscht, das Problem sei aber nicht so dringend, dass es vor der geplanten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs gelöst werden müsse [31]. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Arbeitseinsätze anstelle von Freiheitsstrafen als sinnvolle Sanktionen betrachtet. Mit einer überwiesenen Motion Wiederkehr (ldu, ZH) beauftragte der Nationalrat die Regierung, im Rahmen der erwähnten Revision solche Arbeitseinsätze auch anstelle von bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vorzusehen [32].
Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion der Sozialdemokratin Aeppli (ZH) für die Verwahrung von Gewalttätern mit schweren Persönlichkeitsstörungen fand auch im Ständerat ungeteilte Zustimmung [33]. Die Absicht eines Mitglieds der Jungen SVP des Kantons Bern, eine Volksinitiative für die Wiedereinführung der Todesstrafe zu lancieren, erzeugte zwar grosses Aufsehen in den Medien, verlief aber im Sande [34].
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Gewalt gegen Frauen
Mit zwei parlamentarischen Initiativen verlangte im Nationalrat die Sozialdemokratin von Felten (BS) eine Verschärfung des Strafrechts zum Schutz der Frauen vor Gewalt in der Ehe oder in eheähnlichen Verhältnissen. Die erste Initiative verlangt, dass die einfache Körperverletzung durch den Mann in diesen Verhältnissen zu einem Offizialdelikt wird. Der zweite Vorstoss will erreichen, dass sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe vom Staat als Offizialdelikt, also auch ohne Einwilligung der betroffenen Frau verfolgt werden muss. Noch 1990 hatte sich der Nationalrat anlässlich der Revision des Sexualstrafrechts für die Ausgestaltung als Antragsdelikt entschieden. Nun beantragte die vorberatende Kommission die Überweisung beider Vorstösse. Gegenanträge stellten Dorle Vallender (fdp, AR) und Suzette Sandoz (lp, VD); sie blieben aber mit 72:70 (Körperverletzung) resp. 82:66 (Vergewaltigung) Stimmen in der Minderheit [35].
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Sexuelle Handlungen mit Kindern
Die Aufhebung der 1992 im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts eingeführten Reduktion der Verjährungszeit von zehn auf fünf Jahre für ohne Anwendung körperlicher Gewalt begangene Sexualdelikte mit Kindern wurde im Berichtsjahr verabschiedet, nachdem auch noch der Nationalrat den im Vorjahr vom Ständerat hinzugefügten Übergangsbestimmungen zugestimmt hatte. Mit diesen Zusatzbestimmungen wird die Verjährungsfrist auch für Delikte, die in der Zeit von 1992 bis 1997 begangen worden sind, auf zehn Jahre erhöht [36].
Anlässlich der Behandlung einer als Postulat überwiesenen Motion Jeanprêtre (sp, VD) für die Schaffung einer speziellen Koordinationsstelle zur internationalen Bekämpfung der Kinderprostitution und der Aktivitäten von Pädophilen wies Bundesrat Koller darauf hin, dass die schweizerischen Polizeibehörden in diesem Bereich bereits heute eng mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten [37]. Eine weitere Motion Jeanprêtre zur Bekämpfung der Ausbeutung von Kindern durch sogenannte Sexualtouristen überwies der Nationalrat mit dem Einverständnis des Bundesrates diskussionslos. Sie verlangt, das Strafgesetzbuch in dem Sinne zu ändern, dass im Ausland begangene Sexualdelikte mit Kindern unabhängig von der Nationalität des Täters und den im entsprechenden Land geltenden Gesetzen in der Schweiz verfolgt werden können. Der Ständerat und nach ihm auch der Nationalrat hiessen ebenfalls eine analoge Motion Béguin (fdp, NE) gut. Im gleichen Zusammenhang überwies der Nationalrat auch eine Motion Jeanprêtre für den Aufbau resp. Ausbau von Polizeidiensten, welche sich der Bekämpfung der Pädophilie und ihrer Organisationen widmen. Die Forderung, auch Strafen gegen Organisationen, namentlich Reiseveranstalter, welche in diesem Bereich tätig sind, aussprechen zu können, wurde von der Sozialdemokratin von Felten (BS) eingebracht. Der Nationalrat wandelte ihre Motion in ein Postulat um [38]. In der Praxis erfüllen die richterlichen Behörden die Forderungen der Motionen Jeanprêtre und Béguin bereits teilweise. Nachdem im Vorjahr ein Schweizer in der Waadt wegen Unzucht mit Kindern in Sri Lanka verurteilt worden war, nahmen die Zürcher Behörden 1997 einen anderen Schweizer in Untersuchungshaft, der jahrelang in Sri Lanka gelebt hatte und dort wegen Unzucht mit Kindern verhaftet, dann aber nicht verurteilt, sondern ausgewiesen worden war [39].
Nachdem im Vorjahr der Nationalrat eine parlamentarische Initiative von Felten (sp, BS) verabschiedet hatte, welche nicht nur die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornographie, sondern auch deren Besitz strafbar machen will, doppelte nun der Ständerat nach. Er überwies eine Motion Béguin (fdp, NE), welche dieses Verbot des Besitzes auf die ganze illegale "harte Pornographie" (neben sexuellen Handlungen mit Kindern auch solche mit Tieren und Exkrementen sowie in Verbindung mit Gewalttätigkeiten) ausdehnen will [40].
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Organisiertes Verbrechen
Die für die Aufklärung von organisiertem Verbrechen oft hinderliche föderale Kompetenzordnung soll revidiert werden. Das EJPD hatte im Vorjahr einen Vorentwurf für eine Teilrevision des Strafgesetzbuchs in die Vernehmlassung gegeben. Dieser sah vor, der Bundesanwaltschaft mehr Kompetenzen bei der Ermittlung einzuräumen. Als Reaktion auf die Kritik der Kantone, die eine weiter gehende Reform gewünscht hatten, kündigte der Bundesrat im Berichtsjahr einige Modifikationen an. So sollen die Bundesbehörden in bestimmten Fällen nun nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, nur die Untersuchung durchführen, und die Sache dann den Kantonen übergeben, sondern auch als Ankläger vor den kantonalen Gerichten auftreten [41].
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Geldwäscherei
Das Parlament verabschiedete das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor. Als Erstrat befasste sich der Nationalrat mit dem Geschäft. Dieses war, wie bereits in der vorberatenden Kommission, gänzlich unbestritten. Als einzig erwähnenswerte materielle Änderung nahm der Rat die Strafbarkeit der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung der Meldepflicht in den Text auf. Da der Ständerat nur in einigen Details von diesen Beschlüssen abwich, konnten die Differenzen rasch ausgeräumt werden. Das neue Gesetz wurde in der Herbstsession ohne Gegenstimmen verabschiedet [42].
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Schmiergelder
Als zumindest stossend wird in weiten Teilen der Öffentlichkeit die Tatsache empfunden, dass in der Schweiz - wie in den meisten anderen Industriestaaten auch - die für den Geschäftserfolg als notwendig ausgewiesenen Bestechungszahlungen als Geschäftsaufwand steuerlich abziehbar sind. In Ausführung einer 1995 vom Nationalrat überwiesenen parlamentarischen Initiative Carobbio (sp, TI) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) eine teilweise Änderung dieser Steuerpraxis. Bestechungszahlungen an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (und zwar sowohl im In- als auch im Ausland), sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerbeamte eine Bestechung erkennt; eine rechtsgültige Verurteilung durch die Strafbehörden ist nicht erforderlich. Die WAK ging damit über die Anträge einer von ihr eingesetzten Expertengruppe hinaus. Diese hatte vorgeschlagen, Steuerabzüge nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils eines schweizerischen Gerichtes nicht mehr zuzulassen (was Unkostenabzüge bei der Bestechung ausländischer Beamter weiterhin erlaubt hätte). Der Bundesrat war mit den Vorschlägen der nationalrätlichen WAK, die auch einer OECD-Empfehlung aus dem Jahre 1996 entsprechen, einverstanden [43].
Der Nationalrat überwies eine im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissene Motion Schüle (fdp, SH) für eine Ausweitung des Korruptionsbegriffs im Strafrecht (u.a. Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter) und für härtere Sanktionen. Diesen Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter fordert auch eine am 17. Dezember von der Schweiz und 32 weiteren Staaten unterzeichnete OECD-Konvention [44]. Da der Bundesrat das EJPD aufgrund eines 1996 veröffentlichten Expertenberichts bereits mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzestexte beauftragt hatte, lehnte es der Nationalrat ab, auch selbst noch legislatorisch tätig zu werden, wie dies Rechsteiner (sp, SG) mit einer parlamentarischen Initiative verlangt hatte [45].
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Waffenhandel
Wie bereits in der kleinen Kammer war das Eintreten auf das neue Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition auch im Nationalrat nicht umstritten. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, auf die vom Ständerat aufgenommene Vorschrift eines Waffenerwerbsscheins für Geschäfte unter Privatpersonen (mit einer Ausnahmeregelung für Jäger und Schützen) zu verzichten, setzte sich gegen den Widerstand der SP und der GP durch. Für alle derartigen Handänderungen (auch unter Jägern und Schützen) wurde beschlossen, dass ein detaillierter Erwerbsvertrag ausgefertigt werden muss, der vom Käufer und vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist. Die Ratslinke unterlag ebenfalls mit ihrem Antrag, auch täuschend ähnliche Waffennachbildungen, wie sie nicht selten bei Überfällen verwendet werden, dem Gesetz zu unterstellen. Bei den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffentragscheins (von dem Jäger und Sportschützen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgenommen sind) hielt der Rat mit 101 zu 77 aus der FDP, der SVP, der LP und der FP kommenden Stimmen an einem Bedarfsnachweis fest. Aus diesen Kreisen kamen denn auch die Gegenstimmen bei der Gesamtabstimmung (113:53 bei 4 Enthaltungen).
In der Differenzbereinigung ging der Ständerat nochmals auf die Wünsche der Jäger und Schützen ein und nahm Repetiergewehre, welche diese üblicherweise für ihre Aktivitäten verwenden (z.B. Karabiner) in die Liste der Waffen auf, die ohne Waffenerwerbsschein gekauft werden können. Für welche Repetiergewehre diese Ausnahmeregelung gilt, wird vom Bundesrat festgelegt. Mit dem Argument, dass das neue Waffengesetz jetzt rasch in Kraft gesetzt werden soll, gab der Nationalrat in dieser Frage gegen den Protest der Linken nach. Zuhanden der Materialien hatte Bundesrat Koller dazu ausdrücklich festgehalten, dass er die von Kriminellen benutzte Repetiergewehre (wie z.B. sog. pump-action guns) sicher nicht in diese Kategorie von frei käuflichen Waffen aufnehmen werde. In den Fragen des Waffenerwerbs unter Privaten und des Bedarfsnachweises schloss sich die kleine Kammer dem Nationalrat an. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Ständerat das Waffengesetz einstimmig, der Nationalrat mit 90:56 Stimmen bei 33 Enthaltungen. Die Gegenstimmen und Enthaltungen kamen sowohl von der SP und der GP, denen das Gesetz zuwenig weit ging, als auch von der SVP und den Liberalen, für die es zu restriktiv ausgefallen war [46].
Noch während der Parlamentsberatungen hatte ein vor allem aus Schützen- und Jägerverbänden sowie der Vereinigung Pro Tell gebildetes "Komitee für ein bürgerfreundliches Waffenrecht" in Inseraten angekündigt, dass es das neue Gesetz mit dem Referendum bekämpfen werde, falls die Erwerbsscheinpflicht für Jagd- und Sportrepetiergewehre sowie generell für Handänderungen unter Privaten nicht gestrichen, und der Bedarfsnachweis für das Waffentragen beibehalten würde. Da sich von diesen Forderungen die beiden ersten im Parlament durchsetzten und bei der dritten Ausnahmebestimmungen für Jäger und Schützen beschlossen wurden, musste das Komitee seine Drohung nicht wahrmachen [47].
Das Bundesgericht unterstützte in einem Urteil das 1991 vom Bundesrat verfügte Schusswaffentragverbot für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien. In Zukunft wird der Bundesrat derartige Verbote auf das neue Waffengesetz abstützen können und sich nicht mehr auf die Generalklausel zur Wahrung der Interessen der Schweiz (Art. 102.8 BV) berufen müssen [48].
 
[25] Bund, 25.3.97; NZZ, 28.3.98; TA, 5.4.97. Siehe auch K.-L. Kunz, "Kriminalstatistik und Kriminalpolitik", Plädoyer, 1997, Nr. 1, S. 28 ff.25
[26] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1486 f. (Freund) resp. 1487 (Bircher). Vgl. auch die Antwort des BR auf eine Interpellation der SVP-Fraktion (Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1548 ff.).26
[27] Presse vom 3.6. und 3.9.97. Vgl. auch Ww, 23.1.97.27
[28] BBl, 1998, S. 434 und 493; Presse vom 29.11.97. Nachdem das Parlament im Vorjahr bereits sechs Standesinitiativen für eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen überwiesen hatte, gab der StR nun auch noch einem entsprechenden Vorstoss des Kantons Glarus Folge (Amtl. Bull. StR, 1997, S. 590 f.). Vgl. SPJ 1996, S. 25.28
[29] Gesetz: TA, 17.4.97; Plädoyer, 1997, Nr. 4, S. 21 f. Werbeverbot: TA, 12.8.97. Vgl. auch SPJ 1996, S. 26.29
[30] BBl, 1997, IV, S. 1205 ff.; Amtl. Bull. StR, 1997, S. 1336 f. Siehe SPJ 1996, S. 29. Zur Blockierung des Besitzes des ehemaligen zairischen Präsidenten Mobutu und weiterer ausländischer Regierungs- und Staatschefs siehe unten, Teil I, 4b (Banken).30
[31] Amtl. Bull. StR, 1997, S. 145 ff. Vgl. SPJ 1996, S. 27.31
[32] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2832 f.32
[33] Amtl. Bull. StR, 1997, S. 894 ff. Vgl. SPJ 1996, S. 27.33
[34] TA, 24.4.98; Blick, 25.4. und 30.4.97; Bund, 25.4.97. Die Leitung der Berner SVP hatte für den Fall der Lancierung mit einem Parteiausschluss gedroht (BaZ, 30.4.97).34
[35] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2635 ff. Vgl. auch SPJ 1990, S. 31 sowie unten, Teil I, 7d (Frauen).35
[36] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 54 und 617; Amtl. Bull. StR, 1997, S. 341; BBl, 1997, II, S. 568 f. Siehe SPJ 1996, S. 26.36
[37] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 520 f.37
[38] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 521 (Jeanprêtre, Strafrecht) und 2831 f. (Jeanprêtre, Polizei), 2749 (Béguin) sowie 2212 (von Felten); Amtl. Bull. StR, 1997, S. 148 f.38
[39] NZZ, 12.2.97. Vgl. SPJ 1996, S. 26.39
[40] Amtl. Bull. StR, 1997, S. 149 f. Vgl. SPJ 1996, S. 26 f.40
[41] BaZ, 17.1.97. Vgl. SPJ 1996, S. 27.41
[42] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 322 ff., 473 ff., 1768 f. und 2328 f.; Amtl. Bull. StR, 1997, S. 598 ff., 913 und 1024; BBl, 1997, IV, S. 790 ff. Siehe SPJ 1996, S. 28.42
[43] BBl, 1997, II, S. 1037 ff. und IV, S. 1336 ff. (BR). Vgl. auch SPJ 1995, S. 27.43
[44] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1015 f.; Plädoyer, 1998, Nr. 2, S. 34 ff. (OECD). Siehe SPJ 1996, S. 29.44
[45] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1012 ff. Zur Expertengruppe siehe SPJ 1996, S. 29. Siehe dazu auch U. Cassani, "Le droit pénal suisse face à la corruption des fonctionnaires", in Plädoyer, 1997, Nr. 3, S. 44 ff.45
[46] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 9 ff., 1018 ff. und 1585; Amtl. Bull. StR, 1997, S. 439 ff. und 710; BBl, 1997, III, S. 933 ff. Siehe SPJ 1996, S. 29 f. Zu den Waffenimitationen siehe auch Blick, 15.2.97. Für eine Kritik aus Richter- und Polizeikreisen am Verzicht auf einen Waffenerwerbsschein beim Handel unter Privaten siehe Martin Killias in NZZ, 29.5.97 sowie SoZ, 1.6.97.46
[47] NZZ, 1.3. (Inserat) und 14.7.97 (Beschluss der Pro Tell, auf das Referendum zu verzichten).47
[48] NZZ, 19.2.97. Vgl. SPJ 1991, S. 31.48