Année politique Suisse 1997 : Economie / Crédit et monnaie / Banken
Noch vor dem Sturz des zairischen Präsidenten
Mobutu stellten Vertreter der Rebellen ein Gesuch um die Einfrierung seiner allfällig in der Schweiz vorhandenen Bankkonten und anderen Vermögenswerten. In einem ersten Entscheid am 16. April trat der Bundesrat nicht auf die Forderung ein, da Mobutu noch im Amt war. Nach Mobutus Sturz reichte ein regionaler Staatsanwalt aus Zaire (neu Kongo) als provisorischer Vertreter der neuen Regierung ein summarisches Gesuch um Rechtshilfe ein. Gestützt auf den aussenpolitischen Ausnahmeartikel der Bundesverfassung (Art. 102.8 BV) verfügte die Schweiz am 17. Mai als weltweit erstes Land eine
Sperre über Konten und andere Vermögenswerte Mobutus und seiner Familienangehörigen. Bereits vorher hatte der Bundesrat die Banken verpflichtet, der Bankenkommission Konten von Mobutu und seinen Familienangehörigen zu melden. Ein Rekurs Mobutus gegen diese Massnahme wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Insgesamt kamen bei sechs Banken Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 4,8 Mio Fr. zum Vorschein. Später reichte die neue Regierung der Republik Kongo ein zweites Rechtshilfegesuch ein, das auch die Blockierung von Vermögenswerten von Mitarbeitern des gestürzten Diktators verlangte. Mit der Begründung, es sei zu allgemein gehalten, gab ihm der Bundesrat keine Folge, worauf zumindest für Mobutu die verlangten Präzisierungen nachgereicht wurden
[51]. Nationalrat Rechsteiner (sp, SG) zweifelte allerdings an der Tauglichkeit dieser Such- und Sperremassnahmen und verlangte neue gesetzliche Bestimmungen. Da seine Motion von Sandoz (lp, VD) bekämpft wurde, verschob der Rat ihre Behandlung
[52].
Der Umstand, dass bei solchen Fällen die
Kontensperre erst nach dem Sturz der jeweiligen Staatschefs erfolgt, veranlasste Grobet (pda, GE), mit einer Motion eine andere Politik zu verlangen. Diese würde es dem Bundesrat erlauben, die Vermögenswerte von noch amtierenden Staatschefs, welche der Korruption oder der Unterschlagung beschuldigt werden, bereits dann zu sperren, wenn die Verdächtigungen als zutreffend erscheinen. Der Bundesrat wies darauf hin, dass sich derartige Massnahmen nicht mit den internationalen Rechtshilfeabkommen vereinbaren lassen würden; hingegen seien die Banken aufgrund des Geldwäschereigesetzes auf jeden Fall zur Vorsicht bei der Pflege von Beziehungen mit derartigen Kunden verpflichtet. Der Nationalrat wandelte die Motion auf Antrag des Bundesrats in ein Postulat um
[53].
Auch im Fall der wegen Korruption angeklagten ehemaligen pakistanischen Ministerpräsidentin
Benazir Bhutto gewährten die Schweizer Gerichtsbehörden Rechtshilfe und blockierten die auf Schweizer Banken liegenden Vermögenswerte. Bis Mitte Oktober konnten auf diversen Konten rund 20 Mio Fr. gesperrt werden
[54]. Aufgrund eines 1991 eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens hat die Schweiz der
Republik Mali 3,9 Mio Fr. überwiesen, die der ehemalige Präsident Moussa Traoré auf Schweizer Bankkonten deponiert hatte. Aussergewöhnlich an diesem Fall war, dass die Schweiz im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Anwaltskosten Malis übernommen hatte
[55]. Auf Beschluss des Bundesgerichts wurde ebenfalls eine erste Tranche von 120 Mio US$ aus den seit 1986 in der Schweiz blockierten Vermögensteilen von Ex-Präsidenten Ferdinand
Marcos an die philippinischen Behörden überwiesen; weitere Konten sollen 1998 freigegeben werden. Diese Rückerstattung erfolgte, obwohl die philippinische Justiz noch kein rechtsgültiges Urteil in bezug auf das illegale Zustandekommen des Marcos-Vermögens gefällt hat. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid mit einer Auslegung des neuen Rechtshilfegesetzes. Es entspreche dessen Sinn und Geist, bei offensichtlich unrechtmässig erworbenen Geldern so zu verfahren, wenn der Empfängerstaat ein späteres faires Gerichtsverfahren garantieren könne
[56].
Zur Ausdehnung der Strafbarkeit der Geldwäscherei auf den gesamten Finanzsektor, zu den Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Korruption sowie zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe siehe oben, Teil I, 1b (Staatsschutz resp. Strafrecht).
[51]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1596 f., 2243 ff. und 2892 ff.;
NZZ, 15.-17.5.97; Presse vom 20.5.97 und
NQ, 21.5.97 (Blockierung);
TA, 4.6. (Suchaktion), 8.8. und 20.9.97 (Rekurs, 2. und 3. Gesuch).51
[52]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2214.52
[53]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2828 f.53
[54]
NLZ und
NQ, 16.9.97;
TA, 16.9. und 28.10.97.54
[56]
TA, 13.12.97. Siehe
SPJ 1996, S. 124.56
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