Année politique Suisse 1998 : Politique sociale / Santé, assistance sociale, sport / Gesundheitspolitik
1990 hatte das
Eidg. Versicherungsgericht entschieden, die Infektion mit dem aidsauslösenden HI-Virus sozialversicherungsrechtlich als
Krankheit zu bezeichnen. Dieses Urteil war seither immer wieder kritisiert worden, weil es für die Betroffenen, die oft noch über Jahre ohne Anzeichen einer Erkrankung weiterleben können, schwerwiegende negative Auswirkungen in den Bereichen Arbeitsmarkt und Sozialversicherungen haben kann. Das EVG nahm eine aktuelle Auseinandersetzung zwischen einem HIV-Positiven und einer Krankenkasse zum Anlass, seine Rechtssprechung einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Im Ergebnis sah sich das Gericht aber
in seiner Haltung bestätigt. Die Gleichstellung einer HIV-Infektion mit einer effektiv bestehenden Krankheit werde durch die Ergebnisse der jüngsten Aids-Forschung keineswegs widerlegt, sondern vielmehr noch gestützt. Es sei heute eine breit akzeptierte Haltung, dass HIV möglichst früh und mit kombinierten Medikamenten angegangen werden müsse. Auch auf dem Hintergrund des neuen KVG erscheine es folgerichtig, in der Rechtssprechung nicht nur die bereits vorhandene Störung der Gesundheit als Krankheit zu werten, sondern auch einen Zustand, der den Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt
[49].
Zum Strafprozess gegen den ehemaligen Leiter des Rotkreuz-Zentrallabors, dem vorgeworfen wird, im Wissen um einen verfügbaren HIV-Test noch während zwei Jahren verseuchte Blutprodukte abgegeben zu haben, siehe oben (Organ- und Blutspenden).