Année politique Suisse 1999 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique / Strafrecht
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Schmiergelder
Im April präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zu Reform des Korruptionsstrafrechts; darin enthalten ist auch der Antrag zur Ratifizierung des OECD-Übereinkommens zur Korruptionsbekämpfung. Abgesehen davon, dass er auf die heftig kritisierte Absicht verzichtete, auch die Bestechung im privaten Bereich ins Strafgesetz aufzunehmen, nahm er gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf vom Vorjahr nur wenige Änderungen vor. Insbesondere behielt er sowohl die Aufwertung der aktiven Bestechung zu einem mit Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen als auch den neuen Straftatbestand der aktiven Bestechung von Amtsträgern im Ausland bei. Bei letzterem präzisierte er, dass damit sowohl Vertreter von Staaten (und von ihnen kontrollierte Firmen) als auch von internationalen Organisationen gemeint sind. Zusätzlich soll festgehalten werden, dass nur dann Bestechung vorliegt, wenn eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Vorteilsgewährung angestrebt wird. Damit sind die in einigen Ländern üblichen Schmiergelder, welche Beamte zur pflichtgemässen Erledigung einer Aufgabe motivieren sollen, als strafbare Handlung ausgeschlossen. An dem in der Vernehmlassung besonders umstrittenen neuen Straftatbestand des sogenannten Anfütterns, d.h. der Gewährung von Vorteilen ohne direkten Bezug zu einer Amtshandlung, welche zur Schaffung eines guten Klimas dient, hielt die Regierung fest. Diese Vorteilsgewährungen müssen allerdings einen Bezug zur zukünftigen Amtsführung aufweisen, um nicht auch private Geschenke oder solche, die nach Abschluss einer Dienstleistung gemacht werden (etwa ein Blumenstrauss für eine Krankenschwester nach einem Spitalaufenthalt), mit einzubeziehen. Schliesslich sieht der Entwurf vor, dass in Bagatellfällen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann [48].
Der Nationalrat befasste sich als erster mit den neuen Bestimmungen. Nachdem Eintreten unbestritten war, übernahm der Rat, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, die Version des Bundesrates und ratifizierte auch den Beitritt zur OECD-Übereinkunft. Gleichzeitig verabschiedete er ein Postulat seiner Rechtskommission für ein vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen auszuarbeitendes Konzept der Korruptionsbekämpfung. Bei der OECD-Konvention musste allerdings ein Vorbehalt angebracht werden: das verabschiedete Anti-Korruptionsgesetz betrifft lediglich Einzelpersonen (allerdings auch solche, die im Auftrag eines Unternehmens handeln), nicht aber Unternehmen. Mit der vom Bundesrat im Vorjahr beantragten und vom Ständerat in der Dezembersession des Berichtsjahres gutgeheissenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs soll allerdings auch diese Lücke in Kürze geschlossen werden. Nachdem der Ständerat die neuen Bestimmungen ebenfalls angenommen hatte, konnte die Vorlage noch vor Jahresende verabschiedet werden [49].
Gleichzeitig wurde auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen als Geschäftsunkosten gestrichen. In Ausführung einer 1995 gutgeheissenen parlamentarischen Initiative Carobbio (sp, TI) hatte die WAK-NR 1997 entsprechende Anträge zur Revision des Bundessteuer- und des Steuerharmonisierungsgesetzes vorgelegt. Im Nationalrat gab es keine grundsätzliche Kritik. Einige Abgeordnete der FDP und der SVP nahmen allerdings den Vorschlag der Expertenkommission teilweise wieder auf, wonach nicht die Steuerbehörden über die steuerliche Abzugsfähigkeit entscheiden sollen, sondern eine rechtskräftige Verurteilung oder eine Einziehungsverfügung im In- oder Ausland vorliegen muss. Als Ergänzung soll in diesem Konzept eine Meldepflicht der Steuerbehörden an die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis von rechtswidrigen Bestechungszahlungen eingeführt werden. Im Rat setzte sich jedoch das von der Ratslinken und der CVP unterstützte Konzept der WAK durch. Die kleine Kammer schloss sich diskussionslos und einstimmig diesen Entscheiden an, worauf die Vorlage in der Wintersession verabschiedet werden konnte [50]. Da von dieser Vorlage nur Bestechungsgelder an Amtsträger betroffen sind, reichte der Sozialdemokrat Jans (ZG) eine Motion ein, welche auch Schmiergelder an Private nicht mehr als steuerrelevante Geschäftsunkosten gelten lassen will [51].
 
[48] BBl, 1999, S. 5497 ff.; Presse vom 20.4.99. Vgl. SPJ 1998, S. 34 f. Zur Vernehmlassung siehe auch NLZ, 21.1.99.48
[49] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2119 ff., 2127 f. (Postulat), 2128 ff. und 2678; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1068 ff. und 1204; BBl, 2000, S. 65 ff. Zur StGB-Revision siehe SPJ 1998, S. 32 sowie oben.49
[50] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2131 ff. und 2676; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1178 f. und 1201; BBl, 2000, S. 87 f. Vgl. SPJ 1997, S. 34 f.50
[51] Verhandl. B.vers., 1999, VI, Teil I, S. 16. Die Motion wurde von Gysin (sp, BS) übernommen.51