Année politique Suisse 1999 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises / Kulturpolitik
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Urheberrecht
In einem von der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris angestrengten Pilotprozess entschied das Bundesgericht, dass jeder Betreiber eines Photokopiergeräts, das unter einen urheberrechtlichen Pauschaltarif fällt, auch dann eine Gebühr bezahlen muss, wenn er gar keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert. Im konkreten Fall ging es um die Weigerung eines Treuhandbüros, die für einen Betrieb mit einem Angestellten vorgesehene Urheberrechtsgebühr von 30 Fr. pro Jahr zu bezahlen. Die Lausanner Richter befanden, es lasse sich mit vertretbarem Aufwand gar nicht erfassen, ob und wie oft der Betreiber eines Photokopierers geschützte Werke vervielfältige, weshalb eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche rechtens sei [17] .
Dieses Problem nahm auch eine Motion Widrig (cvp, SG) auf, welche eine Änderung der Erhebung der Pro Litteris-Gebühren in dem Sinn verlangte, dass staatliche Stellen und Unternehmen der Privatwirtschaft, welche keine oder nur geringe Mengen an geschützten Werken kopieren, von der Abgabe ausgenommen werden. Der Bundesrat erklärte dazu, die Tarife der Pro Litteris seien sehr differenziert ausgehandelt worden, weshalb es nicht angezeigt scheine, vor Auslaufen des geltenden Tarifs (2001) korrigierend einzugreifen. Auf seinen Antrag wurde der Vorstoss nur als Postulat angenommen [18]. Nationalrat Imhof (cvp, BL) verlangte ebenfalls mit einer Motion, dass nur die effektive Nutzung von Rechten vergütungspflichtig sei. Der Bundesrat verwies erneut auf die Schwierigkeit, die Schutzrechte individuell zu erheben, weshalb die Tarifgestaltung zwar generell, aber für die Nutzer doch sehr schonend erfolgt sei. Auch diese Motion wurde auf seinen Antrag in ein Postulat umgewandelt [19].
 
[17] NZZ, 8.3.99. Siehe SPJ 1998, S. 325. Um ihre Rechte (gerade auch im Hinblick auf die Entwicklungen des Internet) besser wahrnehmen zu können und Administrativkosten zu senken, schlossen sich die vier Verwertungsgesellschaften der Schweiz (Pro Litteris, Suisa, Suissimage und Société Suisse des Auteurs) unter dem Namen „Swiss Multimedia Copyright Clearing Center“ zu einer Zweckgemeinschaft zusammen (NZZ, 19.3. und 20.8.99).17
[18] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 667 ff.18
[19] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2163 f.19