Année politique Suisse 2000 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
Grundrechte
Als Zweitrat stimmte auch der Ständerat der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und der entsprechenden Revision des Strafrechts zu
[1]. Ebenfalls als Zweitrat genehmigte die kleine Kammer den Rückzug der seinerzeit zu Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemachten Vorbehalte und Erklärungen
[2]. Das Anliegen der 1998 vom Nationalrat überwiesenen Motion Baumberger (cvp, ZH) für eine Ratifizierung des Zusatzprotokolls von 1952 zur EMRK wurde auch vom Ständerat gutgeheissen, allerdings nur in Postulatsform. Nicht zu übersehen war dabei eine recht starke Opposition, welche in einem der Prinzipien des Protokolls – die regelmässige Durchführung von allgemeinen und geheimen Wahlen – eine Bedrohung der Landsgemeindetradition sah
[3].
Aufgrund eines Postulats Bäumlin (sp, BE) legte der Bundesrat einen
Bericht über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vor. Dieser setzt sich insbesondere auch mit der Frage der Kohärenz dieser Politik mit den übrigen aussen-, wirtschafts- und entwicklungspolitischen Aktivitäten der Schweiz auseinander. Das Parlament nahm diesen Bericht nach eingehender Diskussion zur Kenntnis und der Nationalrat überwies ein Postulat, das für die Zukunft eine regelmässige Berichterstattung fordert
[4].
Gegen Jahresende beantragte der Bundesrat dem Parlament, die rechtliche Grundlage für die Errichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (sog. Römer Statut) zu genehmigen. Dieses Statut war 1998 von einer UNO-Konferenz beschlossen worden. Der Gerichtshof soll zuständig sein für die Beurteilung besonders schwerer, die internationale Gemeinschaft betreffende Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Er wird nur dann tätig werden, wenn die Staaten, in welchen die Taten begangen wurden, nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Strafverfolgung selbst durchzuführen. Neben der Beteiligung an diesem Gerichtshof beantragte die Regierung auch eine für den Vollzug erforderliche Revision des schweizerischen Strafrechts. Damit soll vor allem die Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit dem Gerichtshof gewährleistet werden
[5].
[1]
AB SR, 2000, S. 62 ff. und 226;
AB NR, 2000, S. 459;
BBl, 2000, S. 2168 ff. Vgl.
SPJ 1999, S. 22 f.1
[2]
AB SR, 2000, S. 41 f. Vgl.
SPJ 1999, S. 23.2
[3]
AB SR, 2000, S. 67 ff. Vgl.
SPJ 1998, S. 25.3
[4]
Bericht des Bundesrats über die Menschenrechtspolitik der Schweiz in
BBl, 2000, S. 2586 ff.;
AB NR, 2000, S. 1092 ff. und 1108 (Postulat);
AB SR, 2000, S. 631 ff.; Presse vom 4.10.00.4
[5]
BBl, 2001, S. 391 ff. Vgl.
SPJ 1998, S. 83 f.5
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