Année politique Suisse 2000 : Economie / Politique économique générale / Wettbewerb
Als Zweitrat behandelte die kleine Kammer in der Herbstsession die
Revision des Konsumkreditgesetzes. Um den Wesensunterschieden zwischen Kredit- und Leasingverträgen gerecht zu werden, fasste der Ständerat letztere in eigene spezifische Rechtsbestimmungen. Materiell schuf er einige wesentliche Differenzen zum Nationalrat. Er verzichtete auf die obligatorische solidarische Haftung von Ehepaaren – und damit auch auf die Vorschrift, dass beide Partner einen Kreditvertrag unterzeichnen müssen. Er strich ferner das siebentägige Widerrufsrecht für Käufe, die mit Kunden- oder Kreditkarten mit Kreditoptionen beglichen werden. Mit relativ knappem Mehr strich er auch die vom Nationalrat aufgenommene Höchstgrenze für den Kreditzins (15%) wieder und gab die Kompetenz zur Fixierung einer Obergrenze, wie ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagen, wieder an diesen zurück. Gegen den Widerstand der SP-Vertreter bekräftigte er hingegen den Beschluss des Nationalrats, dass restriktivere kantonale Vorschriften nicht mehr zulässig sein sollen. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Ständerat die Revision mit 24 zu 5 (linken) Stimmen. In der
Differenzbereinigung hielt der Nationalrat an der von der SP und der CVP verlangten schriftlichen Zustimmung beider Ehepartner zu einem Kreditvertrag fest. Allein und entsprechend erfolglos blieb die SP hingegen mit ihrem Begehren, eine Solidarhaftung von Paaren zu verbieten. Beim zulässigen Höchstzinssatz beharrte der Nationalrat äusserst knapp (84:83) auf der von der Linken vorgeschlagenen Festlegung durch das Parlament. Allerdings wurde auf eine fixe Grenze verzichtet und ein Satz von maximal 10% über dem durchschnittlichen Zins für Spareinlagen ins Gesetz aufgenommen
[30].
Der Nationalrat überwies eine 1998 noch bekämpfte Motion Vollmer (sp, BE) für eine Anpassung der schweizerischen Konsumentenschutzgesetzgebung an das höhere
EU-Niveau diskussionslos als Postulat
[31].
Eine vom Nationalrat in Postulatsform überwiesene Motion Durrer (cvp, OW) für ein Konzept der rechtlichen Regulierung des
Handels im Internet (E-Commerce) sowie eine Interpellation Ehrler (cvp, AG) zu diesem Thema gaben dem Bundesrat Gelegenheit, über seine mit der 1996 erfolgten Einsetzung einer Arbeitsgruppe aufgenommene Vorarbeit zu informieren. Seiner Meinung nach sollen sich die zu ergreifenden Massnahmen an den Prinzipien des Vorrangs der Selbstregulierung der Wirtschaft und der Kompatibilität mit internationalen, insbesondere europäischen Entwicklungen orientieren. Mit der Verabschiedung einer Verordnung über die elektronische Zertifizierung machte der Bundesrat einen ersten Schritt zur rechtlichen Absicherung und damit auch der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs
[32]. Der Bundesrat erklärte sich ferner mit der Annahme einer vom Nationalrat überwiesenen Motion Sommaruga (sp, BE) bereit, gesetzliche Massnahmen gegen unerwünschte Massenwerbeversendungen via E-Mail (sog.
Spamming) vorzuschlagen
[33].
[30]
AB SR, 2000, S. 564 ff.;
AB NR, 2000, S. 1441 ff. und 1559 ff. Vgl.
SPJ 1999, S. 128 f.30
[31]
AB NR, 2000, S. 150. Vgl.
SPJ 1998, S. 116.31
[32]
AB NR, 2000, S. 842 und 850 (Beilagen II, S. 337 ff. und 567 ff. und allgemeiner S. 630 ff.). Zur Problematik der Besteuerung siehe
AB NR, 2000, S. 1143 f. (als Postulat überwiesene Motion Spielmann, pda, GE). Zur rechtlichen Anerkennung der digitalen Unterschrift siehe oben, Teil I, 1b (Zivilrecht).Vgl.
SPJ 1999, S. 129.32
[33]
AB NR, 2000, S. 1196.33
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