Année politique Suisse 2001 : Economie / Politique économique générale / Wettbewerb
Das Parlament konnte in der Frühjahrssession die
Revision des Konsumkreditgesetzes verabschieden. Die im Vorjahr vom Nationalrat eingeführte gesetzliche Fixierung eines zulässigen Höchstzinssatzes wurde in der Differenzbereinigung vom Ständerat durch die Kompromisslösung ersetzt, dass der vom Bundesrat zu erlassende maximale Zinssatz in der Regel die 15%-Marke nicht überschreiten soll. Der Nationalrat schloss sich gegen den Widerstand der SP, der Grünen und der EVP, welche die Vorlage dann auch in der Schlussabstimmung ablehnten, der ständerätlichen Fassung an
[22].
Der Nationalrat überwies eine Motion Sommaruga (sp, BE) für rechtliche Massnahmen gegen
irreführende oder falsche Gewinnversprechen. Nach dem Vorbild eines neuen Gesetzes in Österreich und ähnlichen Bestrebungen in Deutschland sollen solche Versprechen einklagbar werden
[23].
Anfang Jahr gab der Bundsrat den Vorentwurf für ein neues
Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung. Dieses soll unter anderem das für Haustürverkäufe geltende siebentägige Widerrufsrecht auch auf das Online-Shopping ausdehnen. Wie bereits im Vorjahr verabschiedete der Nationalrat auch im Berichtsjahr einen Vorstoss für einen besseren Schutz der Konsumenten im Internet-Handel. Diesmal ging es um eine in ein Postulat umgewandelte Motion Vollmer (sp, BE), welche eine Anpassung des schweizerischen Rechts an die neuen EU-Bestimmungen forderte, welche die gerichtliche Zuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten regelt
[24]. Der Ständerat überwies die im Vorjahr vom Nationalrat gutgeheissene Motion Sommaruga (sp, BE) für gesetzliche Massnahmen gegen unerwünschte Massenwerbesendungen via E-Mail (sog.
Spamming)
[25].
[22]
AB SR, 2001, S. 16 ff., 115 und 180;
AB NR, 2001, S. 175 ff. und 366;
BBl, 2001, S. 1344 ff. Vgl.
SPJ 2000, S. 98 f.22
[23]
AB NR, 2001, S. 289 f.23
[24] Vernehmlassung:
NZZ, 18.1., 20.6.01. Motion:
AB NR, 2001, S. 934. Zum Gesetz über die Zertifizierungsdienste für digitale Unterschriften siehe oben, Teil I, 1b (Zivilrecht).24
[25]
AB SR, 2001, S. 109. Vgl.
SPJ 2000, S. 99.25
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