Année politique Suisse 2001 : Politique sociale / Groupes sociaux / Familienpolitik
print
Scheidungsrecht
Ein Jahr nach Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts breitete sich auf weiter Front Ernüchterung aus. Hauptpunkte der Kritik aus Anwalts- und Richterkreisen waren die Wartefrist von 60 Tagen nach der ersten Anhörung vor Gericht, die vierjährige Trennungszeit, wenn einer der Partner die Scheidung verweigert, sowie die Aufteilung des BVG-Rentenkapitals, die nach Ansicht von Fachleuten zu wenig klar geregelt ist. Mit einem Postulat verlangte der Freiburger SP-Nationalrat Jutzet vom Bundesrat eine rasche Revision der strittigen Punkte. Die Landesregierung vertrat zwar die Ansicht, jedes neue Gesetz leide unter Anlaufschwierigkeiten, die sich oft im Lauf der Zeit legten, erklärte sich aber bereit, das neue Recht umgehend einer vertieften Prüfung zu unterziehen [52].
 
[52] AB NR, 2001, S. 296. Siehe SPJ 2000, S. 253. Das Bundesgericht schützte einen Teil dieser Kritik und befand, das Recht, eine Ehe auch vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit aufzulösen, müsse mehr sein als nur ein „Notventil“ für Härtefälle (Presse vom 9.2.01). 52