Année politique Suisse 2001 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises / Kulturpolitik
Mit einer Motion wollte die Zürcher SP-Nationalrätin Aeppli erreichen, dass in die laufende Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) eine Bestimmung aufgenommen wird, die den Urheberinnen und Urhebern von Werken der bildenden Kunst ein
Folgerecht beim Weiterverkauf eines Originals („droit de suite“) einräumt. In seiner Stellungnahme erinnerte der Bundesrat daran, dass der Ständerat bei der Totalrevision des URG eine derartige Regelung beschlossen hatte, dann aber am Widerstand des Nationalrates gescheitert war, der die Interessen des Handels höher wertete als jene der Kunstschaffenden. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Annahme einer entsprechenden Richtlinie durch die EU wollte sich der Bundesrat Zeit für eine eingehende Prüfung der damit aufgeworfenen Fragen lassen, weshalb er erfolgreich Umwandlung in ein Postulat beantragte
[22].
Der Nationalrat nahm ein Postulat seiner Rechtskommission an, das den Bundesrat bittet, bei den laufenden Revisionsarbeiten bezüglich der Abgeltung für Autoren- und Verfasserleistungen im Bereich Kunst, Kultur und Wissenschaft zu prüfen, inwieweit den Bestimmungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum von 1996 und den in der EU weiterentwickelten Standards sowie der seitherigen Entwicklung bei den
neuen Darstellungs-, Präsentations-, Medien- und
Vermittlungstechniken Rechnung getragen werden kann
[23].
[22]
AB NR, 2001, S. 1435. Siehe
SPJ 1992, S. 275 f. und
1993, S. 276 f. 22
[23]
AB NR, 2001, S. 1422. Zu einem neuen Designgesetz siehe oben, Teil I, 4a (Strukturpolitik). 23
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