Année politique Suisse 2003 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique
 
Zivilrecht
Der Nationalrat behandelte in der Sommersession den 2001 vom Bundesrat vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über die elektronische Signatur. Zweck der Vorlage ist die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die Zertifizierung dieser Unterschriften, damit sie im Geschäftsverkehr handschriftlichen Signaturen gleichgestellt werden. Die SP stellte erfolglos einen Rückweisungsantrag an den Bundesrat. Dieser hätte ihrer Meinung nach diese Bestimmungen in das geplante neue Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr zu integrieren und dabei namentlich auch Aspekte des Konsumentenschutzes zu berücksichtigen. Der Bundesrat und die bürgerliche Kommissionsmehrheit hatten dagegen ins Feld geführt, dass es hier erst einmal darum gehe, mit den Bestimmungen über die staatliche Anerkennung von Zertifizierungsdiensten die Infrastrukturen für die allgemeine Verwendung der digitalen Unterschriften zu schaffen, über die möglichen Anwendungsformen und ihre Einschränkungen im Geschäftsverkehr und auch in anderen Bereichen (z.B. E-Voting) müsse dann in einem zweiten Schritt entschieden werden. In der Detailberatung hiess der Nationalrat die Vorlage gegen den Widerstand der Linken weitgehend gemäss der Regierungsvorlage gut. Dieselben Fronten ergaben sich auch im Ständerat, wo das Gesetz mit 34 zu 5 Stimmen angenommen wurde. Die wenigen unbedeutenden Differenzen konnten in der Wintersession beigelegt werden [50].
Der Nationalrat machte sich an die Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) zum Schutz gutgläubiger Käufer von Immobilien, welcher er im Jahre 2001 Folge gegeben hatte. Er ging dabei aber nicht soweit, wie dies Cina verlangt hatte, und nahm eine unmittelbar vor der Publikation eines Konkurses gemachte Anzahlung nicht vom Konkursbeschlag aus. Um das Risiko derartiger Anzahlungen zu vermindern, beschloss er immerhin, dass die Frist zwischen Konkurseröffung und deren Notierung im Grundbuch möglichst kurz (maximal zwei Tage) ausfallen muss [51].
Der Nationalrat überwies eine unbestrittene parlamentarische Initiative Frey (fdp, NE), welche die Tätigkeit von schweizerischen Schiedsgerichten bei internationalen zivilrechtlichen Streitigkeiten erleichtern soll. Konkret forderte Frey die Annullierung der Bestimmung, wonach die Arbeit des Schiedsgerichtes suspendiert ist, wenn eine der beteiligten Parteien gleichzeitig bei einem ausländischen Gericht eine Klage in derselben Sache eingereicht hat [52].
Der Ständerat gab einer parlamentarischen Initiative Bürgi (svp, TG) Folge, welche verlangt, das ZGB in dem Sinn zu ändern, dass Vereinsmitglieder bei Schulden des Vereins nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch bis zu einem von der Vereinsversammlung beschlossenen Betrag persönlich haften [53].
 
[50] AB NR, 2003, S. 804 ff., 1794 ff. und 2129; AB SR, 2003, S. 850 ff. und 1245; BBl, 2003, S. 8221 ff. Vgl. SPJ 2002, S. 26.
[51] BBl, 2003, S. 6501 ff. und 6509 ff.; AB NR, 2003, S. 1834 f. Vgl. SPJ 2001, S. 26.
[52] AB NR, 2003, S. 1451 f.
[53] AB SR, 2003, S. 1026. Zur Revision des Stiftungsrechts siehe unten, Teil I, 4a (Gesellschaftsrecht).