Année politique Suisse 2003 : Chronique générale / Finances publiques / Direkte Steuern
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Unternehmensbesteuerung
Diskussionslos überwies der Nationalrat ein Postulat der CVP-Fraktion, welches vom Bundesrat administrative Vereinfachungen bei Steuererklärungen und -veranlagungen für natürliche und juristische Personen verlangt [15]. Im Sommer stellte der Bundesrat in einem Bericht die Massnahmen des Bundes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vor. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur einjährigen Veranlagung der MWSt sollen die Schlussabrechnungen mit den Sozialversicherungen und die Deklarationen an den Fiskus in einem Zug erledigt werden können [16]. Im Herbst doppelte der Schweizerische Gewerbeverband nach. Er beklagte, die Ablösung der Warenumsatzsteuer durch die MWSt habe nicht die gewünschte Vereinfachung gebracht, und verlangte eine einfachere MWSt-Abrechnung [17].
In der Differenzbereinigung des Steuerpakets folgte der Nationalrat der Auffassung des Ständerats und verzichtete auf die Senkung des Gewinnsteuersatzes von 8,5% auf 8% für Unternehmen [18]. In seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Maillard (sp, VD) betreffend die Wirkung des Steuerpaketes auf die Beschäftigungslage erklärte der Bundesrat, er könne keine zuverlässige Schätzung über die Zahl der durch das Steuerpaket zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätze vorlegen. Ein im Zusammenhang mit der geplanten Unternehmenssteuerreform II erstelltes Gutachten gehe jedoch davon aus, dass die von Steuerreduktionen ausgehenden Wachstums- und Beschäftigungseffekte etliche Jahre benötigten, bis sie sich voll entfalteten [19].
Im Frühjahr erklärte der Ständerat eine Motion der WAK-NR für verbindlich, welche die grosse Kammer im Vorjahr überwiesen hatte. Der Vorstoss fordert den Bundesrat auf, rasch eine Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorzulegen, die insbesondere den Verzicht auf eine Beteiligungsgewinnsteuer, Verbesserungen der Situation von Personenunternehmungen bei der Geschäftsaufgabe und der Nachfolgeregelung sowie eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden vorsieht [20]. Anfang Dezember schickte der Bundesrat drei Modelle für die Unternehmenssteuerreform II in die Vernehmlassung. Während die ersten beiden neben der Entlastung auf den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teilbesteuerungsverfahren bei Veräusserung auf so genannt qualifizierten Beteiligungen ins Auge fassen, beschränkt sich das dritte einzig auf die steuerliche Entlastung von Gewinnausschüttungen. Alle drei Modelle beinhalten gezielte Massnahmen zugunsten der Personenunternehmen, etwa mit Blick auf den Generationenwechsel. In der Einführungsphase müssen die Kantone je nach Modell mit Mindereinnahmen von 700-730 Mio Fr. rechnen, der Bund mit 30-60 Mio Fr. Das durch die steuerliche Entlastung erzielte Wirtschaftswachstum führe jedoch zu zusätzlichen Einnahmen, so dass langfristig ein Teil der Reform selbstfinanzierend sei [21].
In der Wintersession überwies der Nationalrat eine Motion Eggly (lp, GE), welche Steuererleichterungen für Personengesellschaften verlangt, als Postulat. Der Bundesrat wandte ein, der vom Motionär eingebrachte Vorschlag bewirke lediglich eine Retusche am geltenden Steuersystem, ohne dass eine rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung eingeführt werde. Die bestehenden und die in der Unternehmenssteuerreform II vorgesehenen Massnahmen erleichterten und unterstützten die Weiterentwicklung der Personengesellschaften – was beim Vorschlag des Motionärs nicht zwingend der Fall sei [22].
 
[15] AB NR, 2003, S. 1728 und Beilagen IV, S. 521.
[16] BBl, 2003, S. 5999 ff.; LT, 21.5.03; BZ, 17.6.03; Lit. Balastèr; vgl. SPJ 2000, S. 95. Siehe auch oben, Teil I, 4a (Strukturpolitik).
[17] Presse vom 10.10.03.
[18] AB SR, 2003, S. 233 ff. (insbesondere S. 238 ff.); AB NR, 2003, S. 707 ff. (insbesondere S. 712 f.).
[19] AB NR, 2003, Beilagen V, S. 274.
[20] AB SR, 2003, S. 254 ff.; vgl. SPJ 2002, S. 115.
[21] Presse vom 6.12.03. Zum Steuerpaket siehe oben; zum Entlastungsprogramm siehe unten (Sanierungsmassnahmen).
[22] AB NR, 2003, S. 2119 und Beilagen V, S. 426 ff.