Année politique Suisse 2003 : Politique sociale / Population et travail
 
Arbeitszeit
2003 hat sich in der Schweiz das Total der geleisteten Arbeitsstunden trotz einer schwachen Beschäftigungszunahme (+0,6%) gegenüber dem Vorjahr um 0,6% verringert. Der Anstieg der jährlichen Absenzen um 6,2%, die Abnahme der jährlichen Überzeiten um 3,0% und der Rückgang der jährlichen Normalarbeitszeit um 0,8% sind die Gründe für diese Abnahme. Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden lag bei 41,7 Stunden. Innerhalb von zehn Jahren hat sich die wöchentliche Normalarbeitszeit um 13 Minuten verringert [17].
Obgleich die Mehrheit der vorberatenden Kommission für Folgegeben plädierte, setzte sich im Nationalrat eine rechtsbürgerliche Minderheit mit 93 zu 83 Stimmen durch und verwarf eine von Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen mitunterzeichnete parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL), die mindestens eine fünfte Ferienwoche für Arbeitnehmende über 50 Jahren einführen wollte. Ebenfalls abgelehnt wurde eine parlamentarische Initiative Wyss (sp, BE), die sechs Wochen Ferien für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verlangte [18].
Der Nationalrat hiess ein Postulat Rennwald (sp, JU) gut, das den Bundesrat ersucht dafür zu sorgen, dass das im Arbeitsgesetz festgeschriebene grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit auch tatsächlich eingehalten wird. Rennwald stiess sich insbesondere an einer Verordnung des BIGA von 1997, die den Kantonen das Recht zugestand, für die Verkaufsgeschäfte im Interesse einer Harmonisierung der Bewilligungspraxis in den Kantonen und im Sinne einer Vereinfachung des administrativen Aufwandes jährlich zwei Globalbewilligungen zu erteilen, und zwar ohne weitere Bedürfnisabklärung, da aufgrund einer generellen Beurteilung ein genügendes Bedürfnis in diesem Umfang als gegeben angesehen werden könne. Diese extensive Auslegung des Gesetzes war 2002 vom Bundesgericht im Streitfall zwischen der Gewerkschaft Unia und dem Kanton Bern als unzulässig beurteilt, die Verordnung aber dem Urteil nicht angepasst worden. Das Bundesgericht hatte insbesondere festgehalten, dass für jede Ausnahmebewilligung eine Bedürfnisabklärung nötig sei [19].
 
[17] Presse vom 26.6.04.
[18] AB NR, 2003, S. 179 ff. und 181 ff.
[19] AB NR, 2003, S. 505 und Beilagen I, S. 349 f.