Année politique Suisse 2003 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises / Kulturpolitik
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Kulturpolitik des Bundes
Anfangs Dezember nahmen Bundespräsident Couchepin und der Präsident der Erziehungsdirektorenkonferenz den von einer Steuergruppe ausgearbeiteten Vorschlag zu einem Kulturförderungsgesetz zur Kenntnis. Das neue Gesetz, das auf Art. 69 der neuen Bundesverfassung beruht, soll den rechtlichen Rahmen für die bundesstaatliche Kulturförderung bilden und die Abstimmung zwischen Bund und Kantonen – bei denen die Kulturhoheit liegt – sowie Städten und Gemeinden erleichtern. Mit dem Gesetzeswerk will man zudem bestehende Doppelspurigkeiten, wie sie etwa zwischen dem Bundesamt für Kultur (BAK) und der Stiftung Pro Helvetia bestehen, so weit als möglich eliminieren. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat für jeweils vier Jahre Schwerpunkte bei der Kulturförderung formuliert und diese mit entsprechenden Kreditbegehren dem Parlament vorlegt [1].
Der Nationalrat überwies ein Postulat seiner WBK, das den Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die inhaltlichen und finanziellen Grundlagen zu erstatten, mit welchen der wissenschaftlich-kulturelle Auftrag des Istituto svizzero di Roma gewährleistet wird [2].
 
[1] BaZ, 5.6.03; Presse vom 2.12.03; NZZ, 4.6. und 22.12.03. Siehe SPJ 2001, S. 236.
[2] AB NR, 2003, S. 1531.