Année politique Suisse 2003 : Enseignement, culture et médias / Médias / Radio und Fernsehen
Das zu revidierende
Radio- und Fernsehgesetz (
RTVG) war auch im Berichtsjahr heiss umstritten und bot Anlass zur Austragung von Kämpfen um Besitzstände und Gebührenanteile. Zu Jahresbeginn war noch mit einer parlamentarischen Behandlung des lang ersehnten und Ende 2002 vorgelegten Gesetzesentwurfs in der Sommersession gerechnet worden – die Beratungen in der zuständigen Nationalratskommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) sollten sich aber im Laufe des Jahres als äusserst langwierig erweisen
[26]. Im Januar äusserten die politischen Parteien ihre Standpunkte zum Gesetzesentwurf. Zu reglementarisch und zu kompliziert, meinte die
SVP, die sich eine klarere Definition vom Begriff „Service public“ und eine Senkung der Gebühren wünschte. Die
FDP fand Gefallen an der asymmetrischen Werbeordnung und an der Anerkennung des regionalen Service public, kritisierte jedoch die Verwässerung des dualen Mediensystems und die fehlenden Parameter zum Gebührensplitting. Am Status quo festhalten wollte die
SP, die sich gegen die gebührenfinanzierte Unterstützung von defizitären Lokalsendern regionaler Zeitungsmonopolisten wehrte. Die
CVP schliesslich verteidigte den Gesetzesentwurf als ausgewogene Lösung und gab zu bedenken, dass der Service public so eng nicht zu definieren und das duale System beim Radio nur möglich sei, weil die SRG in den Radioprogrammen nicht werben dürfe
[27].
Im Februar konnten sich dann diverse
Interessengruppen zum RTVG-Entwurf äussern, der in der Stossrichtung dem Grundsatz eines starken durch die SRG erbrachten Service public und eines grösseren Handlungsspielraums privater Regionalsender verpflichtet war. Einigkeit schien hinsichtlich des
Gebührensplittings zu herrschen, von dem laut Bundesrat die Privaten vermehrt profitieren sollten, nicht ohne aber dafür Leistungen für den Service public zu erbringen. Wie schon beim Vorentwurf zum RTVG
[28] ging für die
SRG dieser neue Gesetzesentwurf ebenfalls zu stark ins Detail. Die SRG sah ihre Programmautonomie in Frage gestellt und lehnte zudem die Schaffung eines Beirats zur Überprüfung der Leistungsaufträge ab. Der
Verband Schweizer Privatradios (
VSP) lobte seinerseits die Absicht, die Funktion der privaten Radio- und Fernsehveranstalter als Träger des regionalen Service public auf Gesetzesstufe zu verankern; die privilegierte Stellung der SRG bei der Programmanzahl, der Finanzierung über Gebühren und Werbung sowie bei der Verbreitung sei jedoch zu relativieren
[29].
In der 2. Lesung des Gesetzes schwächte die KVF entgegen der 1. Lesung die Bestimmungen gegen die
Medienkonzentration ab – das heisst marktbeherrschenden Medienunternehmen sollte eine Konzession erteilt werden, wenn sie nicht Meinungs- und Angebotsvielfalt bedrohten – und sprach sich ebenfalls entgegen einem ihrer früheren Entscheide für die Möglichkeit aus, dass nichtkommerzielle Privatradios
SRG-Gebührengelder erhielten und dass die SRG Spartenprogramme uneingeschränkt anbieten könne, solange sich keine privaten Stationen darum bewerben
[30]. Betreffend der Fernsehwerbung dehnte die KVF das
Werbeverbot auf alle alkoholische Getränke und auf alle Medikamente aus, ging zu strengeren Auflagen als der Bundesrat über, indem sie für die Radioprogramme der SRG ein generelles Werbe- und Sponsoringverbot verhängte, und verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer Verordnung zur Regelung der Unterbrecherwerbung und der maximalen Werbedauer bei konzessionierten Privatstationen. Die Konzeption des Bundesrates, einen
starken Service public durch die SRG zu sichern und die
Chancen der privaten Sender zu erhöhen, unterstützte die KVF im Grundsatz. Die KVF sprach sich gegen die Schaffung einer „Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien“ aus, in welche die ComCom, die UBI sowie zu grossen Teilen auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) aufgegangen wären. Ebenfalls ablehnend stand die KVF der vom Bundesrat vorgesehenen Schaffung eines Beirats zur qualitativen Kontrolle der SRG gegenüber; vielmehr strebte sie eine Abschwächung und gleichzeitige Erweiterung dieses Ratskonzepts an und votierte für die
Einrichtung eines Publikumsrats, der die Einhaltung der Leistungs- und Programmaufträge von SRG und Privatsendern überwachen solle
[31].
Gegen die Vorschläge der Kommission, die Zulassungsbedingungen für Private zu verschärfen und marktmächtigen regionalen Medienunternehmen die Beteiligung an Radio- und TV-Stationen zu verbieten, hatten sich Mitte des Jahres insbesondere die
Verlegerverbände (Schweizer Presse, Presse Romande und Associazione Ticinese Editori di Giornali) gewehrt
[32]. Ebenfalls negative Reaktionen waren seitens der
Unikom, der Union nichtkommerzorientierter Lokalradios, hinsichtlich des früheren Beschlusses der KVF laut geworden, das Gebührensplitting für Radios mit nichtkommerziellen Kontrastprogrammen in Agglomerationen abzuschaffen
[33]. KVF-Präsident Peter Vollmer (sp, BE) liess verlauten, die Kommission habe eine Gesetzesgrundlage erarbeitet, die sich für die Medienvielfalt ausspreche, ohne die SRG in ihrer Substanz zu gefährden. Die KVF verabschiedete schliesslich im November das neue RTVG mit 20 zu einer Stimme bei einer Enthaltung. Da nicht weniger als
51 Minderheitsanträge angemeldet worden waren, musste die Diskussion des Gesetzes im Nationalrat von der Traktandenliste der Dezembersession gestrichen und auf die Frühjahrssession 2004 verschoben werden
[34].
Gegen ein im Rahmen der RTVG-Revision diskutiertes Werbeverbot strahlte die SRG
TV-Spots gegen Werbeverbote aus und zog damit massive Kritik seitens der Konsumentenorganisationen auf sich. Dem Argument, die TV-Spots widersprächen dem im RTVG statuierten Verbot politischer Werbung, entgegneten die SRG sowie die „Allianz gegen Werbeverbote“ mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 2001, welches das Verbot politischer Werbung dahingehend abgeschwächt hatte, als dass es nur noch direkt auf Volksabstimmungen und Wahlen zielende Werbung untersagt
[35]. Wegen eines politischen Werbespots „
Jetzt ein Stromausfall“ der SRG klagte der Verein „Strom ohne Atom“ bei der UBI. Der Verein machte das im RTVG festgehaltene Verbot von Werbung mit politischem Inhalt geltend, wohingegen die SRG auf die vom Gesetz abweichende Praxis verwies, gemäss welcher das Verbot nur während zwei Monaten vor einer Abstimmung zu beachten sei
[36]. Gegen „Jetzt ein Stromausfall“ hatte das Bakom bereits unabhängig von dieser Vereinsklage ein Verfahren eröffnet und die Ausstrahlung des Spots schliesslich verurteilt. Die SRG musste den Spot aus dem Programm nehmen und die damit erzielten Einnahmen dem Staat abliefern
[37].
[26]
BBl, 2003, S. 1569 ff. (Botschaft); vgl. auch
SPJ 2002, S. 287 f.
[27]
NZZ, 29.1.03;
Bund, 31.1.03.
[28] Vgl.
SPJ 2001, S. 253 f.
[29] Presse vom 11.2.03;
TA, 13.2.03;
NZZ, 14.2.03;
SGT, 26.3.03. Für diverse Kommentare zum RTVG-Entwurf von Medienfachleuten und Interessengruppen vgl.
NZZ, 21.2., 28.2., 11.4., 17.4., 26.5. und 5.9.03;
AZ, 18.7.03;
SGT, 17.9. und 20.9.03.
[30] Zur 1. Lesung in der KVF vgl. Presse vom 3.7. und 5.7.03. Zu Beiträgen aus dem Gebührensplitting an nichtkommerzielle Lokalradios siehe
BaZ, 6.8.03.
[31] Presse vom 16.4., 13.8. und 12.11.03.
[33]
NZZ, 8.7.03;
WoZ, 17.7.03;
AZ, 2.8.03.
[35] Presse vom 28.11.03.
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