Année politique Suisse 2004 : Politique sociale / Assurances sociales
 
Arbeitslosenversicherung
Im Dezember kündigte der Bundesrat an, ab Juli 2005 die Verlängerung der ausserordentlichen Bezugsdauer von Arbeitslosentaggeldern restriktiver zu handhaben. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. Juli 2003 konnten Kantone mit einer Arbeitslosenquote von über 5% beim Bund den Antrag stellen, die Bezugsdauer um 120 Tage zu verlängern, allerdings mit der Auflage, selber 20% der Kosten zu übernehmen. Neu will der Bund diese Verlängerung nicht automatisch gewähren, sondern nur, wenn ein Kanton signifikant stärker von Arbeitslosigkeit betroffen ist als der nationale Durchschnitt. Die Verlängerung kann zudem auf gewisse Altersklassen beschränkt werden. Der Entscheid obliegt neu dem Gesamtbundesrat und nicht mehr der Verwaltung. Damit sollen die Kantone unter Druck gesetzt werden, eigenständig Massnahmen zur Reduktion der Arbeitslosigkeit zu ergreifen [53].
 
[53] LT, 4.12.04. Siehe SPJ 2003, S. 242. Zur Entwicklung der Arbeitslosigkeit siehe oben, Teil I, 7a (Arbeitsmarkt).