Année politique Suisse 2004 : Politique sociale / Groupes sociaux / Familienpolitik
print
Ehe- und Scheidungsrecht
Bei der Beratung des Partnerschaftsgesetzes (siehe unten) wurde im Ständerat bei den Änderungen bisherigen Rechts und auf Antrag der Rechtskommission eine von beiden Räten gutgeheissene Motion von Nationalrat Janiak (sp, BL) umgesetzt, die eine Aufhebung des Eheverbots für Stiefverhältnisse im ZGB verlangte, da sonst eine Ungleichbehandlung entstanden wäre, weil im neuen Partnerschaftsgesetz Stiefverhältnisse nicht ausgeschlossen sind. Leumann (fdp, ZH) beantragte, die Bestimmung hier zu streichen, um die Vorlage angesichts des drohenden Referendums nicht zu überladen, unterlag aber mit 16 zu 11 Stimmen. Der Nationalrat stimmte diskussionslos zu [41].
Das revidierte Scheidungsrecht erreicht die gleichstellungspolitischen Ziele und insbesondere den Vorsorgeausgleich kaum. Zu diesem Befund kam eine Untersuchung des Schweizerischen Nationalfonds. Gemäss Gesetz müssen Mann und Frau bei einer Scheidung ihre zweite Säule hälftig miteinander teilen. Dazu komme es aber in den wenigsten Fällen, schrieben die beiden Autorinnen der Studie. Nur bei jeder zweiten Scheidung würden die Vorsorgeguthaben überhaupt aufgeteilt; eine hälftige Teilung finde jedoch nur in knapp 10% dieser Fälle statt, wobei in erster Linie die Männer profitierten. Sehr viele Frauen verzichten offenbar von sich aus auf die Teilung. Befragungen von Richtern und Anwälten zeigten, dass das Gesetz nicht als zwingende Vorschrift interpretiert wird, sondern als im Rahmen der Scheidungskonvention verhandelbar [42].
 
[41] AB SR, 2004, S. 228 ff. und 436 f.; AB NR, 2004, S. 991 f. und 1236; BBl, 2004, S. 3137 ff. Siehe SPJ 2003, S. 254.
[42] Lit. Lauterburg / Baumann; TA, 28.1.04; BaZ, 4.2.04. In Beantwortung einer Frage und einer Anfrage im NR anerkannte der BR gewisse Probleme in diesem Bereich, vertrat aber die Ansicht, dabei handle es sich nicht um Mängel des Gesetzes, sondern um solche der Rechtsanwendung (AB NR, 2004, S. 170 und 1243). Der SR nahm eine Motion des NR auf eine bundesrechtliche Regelung der Scheidung bei Teileinigung ebenfalls an (AB SR, 2004, S. 37). Siehe SPJ 2002, S. 245.