Année politique Suisse 2005 :   / La législation dans les cantons / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
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Bürgerrecht, Niederlassungsrecht –
Droit de bourgeoisie, droit d’établissement
AARGAU: Revision des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht. Der Grosse Rat hat die Leitsätze mit 77 zu 48 Stimmen und die Gesetzesrevision mit 86 zu 41 Stimmen in 1. Lesung verabschiedet. Ablehnend waren vor allem die SVP und die Grünen. Der Kanton kann für die Integration von Ausländern finanzielle Beiträge ausrichten; ausserdem wurden die Leitsätze der familienergänzenden Kinderbetreuung und der schulischen Zusatzmassnahmen bei einem über 30% anderssprachigen Schüleranteil festgeschrieben. Die Leitsätze zur Bildung und zur Förderung interkultureller Erfahrungen wurden gestrichen (AZ, 14.9.; vgl. SPJ 2004, S. 255).
APPENZELL INNERRHODEN: Revision des Gesetzes über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht. Ablösung der seit Oktober 2003 geltenden Verordnung. Beibehaltung der über diese „Notverordnung“ eingeführten generellen Zuständigkeit des Gemeinderates für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, das heisst Zuständigkeitswechsel von den Stimmberechtigten zur Exekutive. Vorlage der Regierung. Die Verordnung wird mit dem neuen Gesetz in ordentliches Recht übergeführt. Der Kantonsrat lehnt ein Rekursrecht gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide ab. Als formelle Voraussetzung für ein Einbürgerungsgesuch gilt neu ein dreijähriger Wohnsitz in einer Gemeinde (SGT, 22.3., 1.9.; NZZ, 1.7.).
BASEL-LANDSCHAFT: Neues Integrationsgesetz für beide Basel. Wird von der Regierung nach der Vernehmlassung bereinigt. Der Entwurf zuhanden des Parlaments nimmt die ausländische Bevölkerung stärker in die Pflicht, wogegen die Wirtschaft ihre ausländischen Mitarbeiter nur noch über Sprach- und Integrationskurse informieren muss, und sich nicht, wie im ersten Entwurf vorgesehen, an den Kurskosten zu beteiligen hat. Ausländer „beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten“. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden – erstmalig in der Schweiz – Sprach- und Integrationskurse zu verordnen und bei Verfehlen der Integrationsziele die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen (BaZ, 13.4., 6.7.; vgl. SPJ 2004, S. 255).
BASEL-STADT: Neues Integrationsgesetz für beide Basel (siehe oben). Von der Regierung bereinigt und vorgelegt (BaZ, 13.4., 6.7.).
BERN: 1) Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Vom Grossen Rat gegen die Stimmen der SVP gutgeheissen. In der Volksabstimmung vom 25. 9. mit 60% Ja-Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 42,2% (Bund, 29.4., 26.9.; vgl. SPJ 2004, S. 255). – 2) Änderung der Verfassungsbestimmungen über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die Kompetenz zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts soll vom Grossen Rat an den Regierungsrat übergehen; die Exekutive soll die Möglichkeit haben, diese Kompetenz an die Polizei- und Militärdirektion zu delegieren. Vorlage der Regierung vom Grossen Rat gutgeheissen.. In der Volksabstimmung vom 25. 9. mit 65,9% Ja-Stimmen angenommen; Stimmbeteiligung: 42,2% (Bund, 14.1., 26.9.).
GLARUS: Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht; Anpassung an ein Urteil des Bundesgerichts betreffend Begründungspflicht für ablehnende Entscheide an der Gemeindeversammlung. Die Vorlage ermöglicht es, die Einbürgerungsverfahren im Kanton Glarus wieder durchzuführen. An der Landsgemeinde vom 1.5. angenommen (NZZ, 2.5.).
GRAUBÜNDEN: Neues Bürgerrechtsgesetz. Vorlage der Regierung. Unterbindung der lockeren Einbürgerungspraxis einzelner Gemeinden und Verankerung des Wohnsitzes im Einbürgerungsort als Voraussetzung für eine Einbürgerung. Der Grosse Rat genehmigt das neue Bürgerrechtsgesetz mit 69 zu 13 Stimmen. Neu sind die Wohnsitzpflicht und die Herabsetzung der Gebühren. Das Gemeindebürgerrecht kann neu nur an Personen erteilt werden, die in der betreffenden Gemeinde seit mindestens 4 Jahren wohnhaft sind. Ein Antrag, die Kompetenz zur Einbürgerung von den Bürgergemeinden auf die politischen Gemeinden zu übertragen, wurde abgelehnt (BüZ, 14.1., 30.8., 1.9.).